BGer 8C_592/2009 |
BGer 8C_592/2009 vom 13.07.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_592/2009
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Urteil vom 13. Juli 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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S.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Freiburg,
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Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid (Verfügung) des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2008.
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Nach Einsicht
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in die dem Bundesgericht zuständigkeitshalber überwiesene Beschwerde der S.________ vom 30. Juni 2009 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 16. Juli 2008 ausgehändigten Entscheid (Verfügung) des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 1. Juli 2008,
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in Erwägung,
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dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG), ansonsten der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das Bundesgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 132 II 153; 124 V 400 E. 1a S. 401),
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dass die vorliegende Beschwerde vom 30. Juni 2009 gegen den am 16. Juli 2008 zugestellten Entscheid (Verfügung) des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 1. Juli 2008 klarerweise verspätet ist (Art. 44 - 48 BGG),
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dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
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dass angesichts dieses Verfahrensausganges auf die weiteren Gültigkeitserfordernisse des Rechtsmittels (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), welche mit der vorliegenden Beschwerde ebenfalls offensichtlich nicht erfüllt sind, nicht mehr näher eingegangen zu werden braucht,
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dass auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. Juli 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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