BGer 1B_192/2009 |
BGer 1B_192/2009 vom 14.07.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_192/2009
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Verfügung vom 14. Juli 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath,
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gegen
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Bezirksamt Münchwilen, Wiler Strasse 18, Postfach, 9542 Münchwilen.
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Gegenstand
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Haftverlängerung,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2009
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des Haftrichters der Anklagekammer
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des Kantons Thurgau.
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In Erwägung,
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dass X.________ seine am 7. Juli 2009 gegen die am 25. Juni 2009 ergangene Haftverlängerungsverfügung des Haftrichters der Anklagekammer des Kantons Thurgau erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 10. Juli 2009 zurückgezogen hat;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird verfügt:
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1.
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Die Beschwerde im Verfahren 1B_192/2009 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Münchwilen und dem Haftrichter der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Juli 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Bopp
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