Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_183/2009
Urteil vom 14. Juli 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichter Ferrari,
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Thalhammer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Urkundenfälschung; Ausstandsgrund,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 30. Juli 2008.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 9. April 2008 sprach der Bezirksgerichtsausschuss Landquart X.________ des vollendet versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 1'300.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob das Gericht unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf.
B.
Die von X.________ erhobene strafrechtliche Berufung hiess das Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, mit Urteil vom 30. Juli 2008 teilweise gut und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Es sprach X.________ von der Anklage des vollendet versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) frei. Hingegen erklärte es ihn der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 70.-- sowie zu einer Busse von Fr. 800.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, die Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden vom 30. Juli 2008 und des Bezirksgerichtsausschusses vom 9. April 2008 seien aufzuheben, soweit sie nicht als nichtig erklärt würden, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1 Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, denn Anfechtungsobjekt bildet einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid der Vorinstanz vom 30. Juli 2008 (Art. 80 Abs. 1 BGG).
1.2 Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Diesen Anforderungen genügt der Beschwerdeführer nicht, soweit er zur Begründung pauschal auf seine Ausführungen vor der Vorinstanz verweist (vgl. Beschwerde S. 6; Urteil des Bundesgerichts 6B_895/2008 vom 14. April 2009 E. 1.3). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz vor, das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 9. April 2008 sei nichtig. Er führt aus, in der Anklage werde ihm vorgeworfen, einen Prozessbetrug begangen zu haben, da er in einem Rechtsöffnungsverfahren falsche Behauptungen mit einer gefälschten Urkunde belegt habe. Als Präsident der ersten Instanz habe A.________ geamtet, welcher im Rechtsöffnungsverfahren verfahrensleitende Schriftstücke unterzeichnet habe. Eine solche Personalunion zwischen (angeblichem) Täuschungsopfer und urteilendem Strafrichter gehe nicht an. Entscheidend sei, dass A.________ in das Rechtsöffnungsverfahren involviert gewesen sei, auch wenn er nicht persönlich entschieden habe. Es liege daher ein Ausstandsgrund vor, genüge doch insoweit der Anschein der Befangenheit (Beschwerde S. 5 f.).
2.2 Die Vorinstanz hat demgegenüber erwogen, das vor dem Bezirksgericht Landquart anhängig gemachte Rechtsöffnungsverfahren sei nicht vom Gerichtspräsidenten A.________, sondern vom Vizepräsidenten B.________beurteilt worden, welcher am erstinstanzlichen Strafverfahren nicht mitgewirkt habe. Von einer Personalunion zwischen Täuschungsopfer und urteilendem Richter könne demnach keine Rede sein. Der im Strafverfahren erstinstanzlich urteilende Richter A.________ sei daher nicht verpflichtet gewesen, in den Ausstand zu treten (angefochtenes Urteil S. 12).
2.3
2.3.1 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Gerichts hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 24 E. 1.1; 126 I 68 E. 3a). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht können bei den Parteien entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall so genannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lässt (BGE 131 I 24 E. 1.2; 114 Ia 50 E. 3d). Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung einer Richterin oder eines Richters vorliegt, kann nicht generell gesagt werden. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall - anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3d) - zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint (BGE 126 I 68 E. 3c; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_84/2008 vom 19. März 2008 E. 3.1).
2.3.2 Nach der Bestimmung von Art. 42 lit. e des Gerichsorganisationsgesetzes des Kantons Graubünden (GOG/GR), welche Art. 30 Abs. 1 BV konkretisiert, haben Richterinnen und Richter in allen Angelegenheiten in den Ausstand zu treten, in denen sie an einem Entscheid unterer Instanzen mitgewirkt oder als Vermittlerin oder Vermittler geamtet haben.
2.4 Der Präsident des Bezirksgerichtsausschusses Landquart, A.________, welcher das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, hat im den Beschwerdeführer betreffenden Rechtsöffnungsverfahren nicht formell entschieden, sondern einzig verfahrensleitende Schriftstücke (insbesondere Vorladungen zu Verhandlungen) unterzeichnet. Die beiden Verfahren wurden mithin von zwei unterschiedlichen Richtern abgeurteilt. Es liegt damit keine unzulässige Vorbefassung im verfassungsrechtlichen Sinn respektive keine Mitwirkung gemäss Art. 42 lit. e GOG/GR vor.
Selbst wenn jedoch von einer Mitwirkung von A.________ im Rechtsöffnungsverfahren ausgegangen würde, stellte die Verfahrensleitung in einem späteren Strafverfahren aufgrund des unterschiedlichen Verfahrensgegenstands keine unzulässige Verbindung und damit keinen Ausstandsgrund dar (vgl. BGE 120 Ia 82 E. 6; siehe auch Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar BV, 2. Aufl. 2008, Art. 30 N. 13).
Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bei der Befragung durch die Kantonspolizei Graubünden und bei den insgesamt fünf Einvernahmen durch das Untersuchungsrichteramt Chur nicht auf sein Schweigerecht hingewiesen worden. Die Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht aber sei Gültigkeitsvorschrift, weshalb sämtliche Einvernahmen nicht verwertbar seien. Dass er bei den letzten vier Einvernahmen anwaltlich begleitet gewesen sei, ändere daran nichts, denn die blosse Präsenz eines Anwalts könne nicht dazu führen, dass formelle Versäumnisse der Strafverfolgungsbehörden geheilt würden. Ein Anwalt habe weder das Recht noch die Pflicht zur Intervention während einer Einvernahme, und es sei auch nicht dessen Aufgabe zu gewährleisten, dass die von den Strafverfolgungsbehörden beschafften Beweismittel gerichtlich verwertbar seien. Anders zu entscheiden hiesse, eine beschuldigte Person per se schon in ihren Rechten zu schwächen, nur weil sie durch einen Anwalt begleitet sei. Damit werde der Sinn der anwaltlichen Vertretung ins Gegenteil verkehrt, habe doch die Anwesenheit eines Anwalts anlässlich einer strafrechtlichen Einvernahme einzig den Zweck, die Rechtsstellung der beschuldigten Person zu stärken, nicht aber, die Position der Strafverfolgungsbehörden in dem Sinn zu verbessern, dass diese ihre formellrechtlichen Pflichten nicht mehr einzuhalten bräuchten. Die Verwertung eines Befragungsprotokolls ohne Rechtsbelehrung sei einzig ausnahmsweise denkbar, wenn im konkreten Fall hinreichend erwiesen sei, dass die beschuldigte Person von ihrem Schweigerecht Kenntnis hatte. Die blosse Teilnahme eines Anwalts an der Einvernahme erbringe diesen Beweis nicht (Beschwerde S. 3 f.).
3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer in keiner der sechs durchgeführten polizeilichen bzw. untersuchungsrichterlichen Einvernahmen auf das ihm zustehende Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden sei. Gemäss der herrschenden Lehre seien beschuldigte Personen, auch wenn sie sich nicht im Freiheitsentzug befänden, auf ihr Schweige- und Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen. Aussagen, welche ohne Rechtsbelehrung gemacht worden seien, seien aufgrund des formellrechtlichen Charakters der Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht verwertbar. Eine Ausnahme bestehe jedoch, soweit die beschuldigte Person ihr Schweigerecht gekannt habe, wovon auszugehen sei, wenn die beschuldigte Person in Anwesenheit ihres Anwalts befragt worden sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe an insgesamt vier der sechs in Frage stehenden Einvernahmen teilgenommen. Die dort gemachten Aussagen des Beschwerdeführers seien folglich verwertbar (angefochtenes Urteil S. 7 ff.).
3.3 Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung der Behörde, die festgenommene Person über ihr Aussageverweigerungsrecht aufzuklären (BGE 130 I 126 E. 2.5).
Aufgrund des formellrechtlichen Charakters dieser Verfahrensgarantie sind Aussagen, die in Unkenntnis des Schweigerechts gemacht wurden, grundsätzlich nicht verwertbar. In Abwägung der entgegenstehenden Interessen können indes trotz unterlassener Unterrichtung über das Aussageverweigerungsrecht die Einvernahmen ausnahmsweise verwertet werden, wenn hinreichend erwiesen ist, dass die festgenommene Person ihr Schweigerecht gekannt hat. Davon ist nach der Rechtsprechung etwa auszugehen, wenn die beschuldigte Person in Anwesenheit ihrer Anwältin bzw. ihres Anwalts angehört worden ist (BGE 130 I 126 E. 3.2).
3.4 Die Strafprozessordnung des Kantons Graubünden enthält keine Bestimmung, welche die Strafbehörden verpflichten würde, eine beschuldigte Person auf ihr Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen. In Ermangelung besonderer kantonaler Vorschriften über die Belehrungspflicht ist daher Art. 31 Abs. 2 BV heranzuziehen. Diese Bestimmung erkennt den Anspruch, über ihre Rechte unterrichtet zu werden, nur derjenigen Person zu, welcher die Freiheit entzogen worden ist. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Einvernahmen unbestrittenermassen weder in Haft noch in einer vergleichbaren Drucksituation. Art. 31 Abs. 2 BV findet daher gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 6B_503/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.4.2 und 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 2, publ. in: Pra 2006 Nr. 87 S. 615). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Beschwerdeführer kann folglich nicht gestützt auf Art. 31 Abs. 2 BV die Unverwertbarkeit seiner Aussagen geltend machen.
Im Übrigen wären, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, die Aussagen des Beschwerdeführers trotz unterlassener Belehrung ohnehin auch deshalb verwertbar, weil er in Anwesenheit seines Verteidigers einvernommen worden ist, so dass davon auszugehen ist, dass er sein Aussageverweigerungsrecht gekannt hat (BGE 130 I 126 E. 3.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_503/2007 vom 21. Januar 2008 E. 4.3).
4.
Der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Urkundenfälschung liegen zwei Sachverhaltskomplexe zugrunde (nachfolgend E. 4.1 und E. 5.1).
4.1 Am 20. Juni 2006 führten C.________ und D.________, Mitarbeiter respektive Lehrling in der Einzelunternehmung des Beschwerdeführers, bei E.________ Sanitärreparaturarbeiten durch. Den hierfür in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 80.-- bezahlte E.________ C.________ in bar.
Am 7. Juli 2006 unterzeichneten E.________ und D.________ auf Ersuchen des Beschwerdeführers je ein von diesem ausgestelltes Schreiben mit dem Inhalt, dass C.________ bei E.________ eine Reparatur vorgenommen und letzterer hierfür Fr. 80.-- in bar bezahlt habe.
Am 11. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer "Strafklage" gegen C.________ ein. Darin wirft er diesem unter anderem vor, den von E.________ für Reparaturarbeiten erhaltenen Betrag von Fr. 180.-- nicht an ihn weitergeleitet zu haben. Als Belege für diese Beschuldigung reichte der Beschwerdeführer die zwei genannten Bestätigungsschreiben von E.________ und D.________ vom 7. Juli 2006 in Kopie ein, wobei er den in den Schreiben ursprünglich ausgewiesenen Betrag von Fr. 80.-- in Fr. 180.-- abgeändert hatte, indem er jeweils die Zahl 1 vor die Ziffer 80 gesetzt hatte.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei überzeugt gewesen, dass die Reparaturarbeiten Fr. 180.-- und nicht Fr. 80.-- betragen hätten. Der subjektive Tatbestand sei daher mangels Vorsatz respektive Handelns in Täuschungs- bzw. Vorteils- oder Schädigungsabsicht nicht erfüllt (Beschwerde S. 6 f.). Eventualiter sei jedenfalls von einem leichten Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB auszugehen, habe doch die Abänderung des Betrags von Fr. 80.-- in Fr. 180.-- Bagatellcharakter.
4.3 Die Vorinstanz hat betont, die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in den beiden Bestätigungsschreiben von Anfang an den Betrag von Fr. 180.-- eingetragen, stehe in Widerspruch zu den in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen von E.________, D.________ und C.________, welche darauf schliessen liessen, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung in beiden Schreiben der Betrag von Fr. 80.-- aufgeführt gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 19). Vorliegend sei es aufgrund der gesamten Umstände als erstellt anzusehen, dass der ursprünglich eingetragene Betrag von Fr. 80.-- vom Beschwerdeführer durch nachträgliches Voranstellen der Zahl 1 in Fr. 180.-- abgeändert worden sei (angefochtenes Urteil S. 20 f.).
In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz erwogen, die beiden Bestätigungsschreiben vom 7. Juli 2006 erbrächten ähnlich einer Kaufquittung den Beweis für die Bezahlung des darin angegebenen Rechnungsbetrags für die am 20. Juni 2006 durch die Einzelunternehmung des Beschwerdeführers bei E.________ ausgeführten Reparaturarbeiten. Der Beschwerdeführer habe die beiden Schreiben, welche Urkunden im Sinne des Gesetzes darstellten, wissentlich und willentlich verfälscht. Der Umstand, dass er in der Folge die beiden Urkunden als Beweismittel im Strafverfahren gegen C.________ verwendet habe, um zu beweisen, dass dieser einen höheren als den tatsächlich entgegengenommenen Betrag unbefugt für sich behalten habe, belege insbesondere die Absicht des Beschwerdeführers, den guten Ruf bzw. das Ansehen von C.________ zu schädigen (angefochtenes Urteil S. 30 f.).
Die Vorinstanz hat weiter hervorgehoben, die Bedeutung der abgeänderten Bestätigungsschreiben im Rechtsverkehr spreche gegen die Annahme eines leichten Falls im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB. Ins Gewicht falle insbesondere, dass der Beschwerdeführer sich die Schreiben zur Anstrengung eines Strafverfahrens gegen einen Dritten zu Nutze gemacht habe, weshalb nicht mehr von einer Bagatelle ausgegangen werden könne (angefochtenes Urteil S. 31 f.).
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 1) sowie wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 2).
Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Autor identisch ist. Ein Spezialfall der Urkundenfälschung im engeren Sinn ist die Verfälschung, bei der jemand den Inhalt einer von einem andern hergestellten Urkunde eigenmächtig abändert, so dass die Urkunde nicht mehr die Erklärung des aus ihr ersichtlichen Ausstellers wiedergibt; auch diese Urkunde ist unecht, da der wirkliche Aussteller nicht mit dem aus ihr ersichtlichen übereinstimmt. Die Inhaltsänderung kann durch Ergänzen, Verändern oder durch Beseitigen von Teilen der bisherigen Erklärung erfolgen, sofern dadurch ein anderer urkundlicher Inhalt entsteht, wobei auch der ursprüngliche Autor der Urkunde Täter sein kann. Bei der Herstellung einer unechten Urkunde durch Verfälschen greift der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn ein und stellt sich die Frage nach der Wahrheit nicht mehr (Markus Boog, Basler Kommentar, StGB II, 2. Aufl. 2007, Art. 251 N. 39). Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde, bei welcher sich der in der Urkunde wiedergegebene Sachverhalt nicht mit dem wirklichen Sachverhalt deckt (Boog, a.a.O., Art. 251 N. 36).
4.4.2 Der Tatbestand der Urkundenfälschung erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Im Weiteren verlangt der Tatbestand der Urkundenfälschung ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung müssen sich gerade aus dem Gebrauch der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus, die sich regelmässig aus dem Willen des Täters ergibt, die Urkunde als echt bzw. wahr zu verwenden. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich.
Bei der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder andere fremde Rechte richten. Andere fremde Rechte sind alle subjektiven Rechte, wie insbesondere die Persönlichkeitsrechte. Ein vermögensrechtlicher Nachteil liegt namentlich in der Beeinträchtigung des guten Rufs oder des Ansehens einer Person (Boog, a.a.O., Art. 251 N. 91 f.; Stefan Trechsel/Lorenz Erni, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, Art. 251 N. 14).
Die Vorteilsabsicht umfasst nicht bloss vermögensrechtliche Vorteile, sondern jegliche Besserstellung. Art. 251 StGB schützt eine heterogene Vielzahl von möglicherweise betroffenen Rechtspositionen und Geschäftsverkehrsinteressen, welche im Einzelnen nicht konkretisiert werden müssen und auch regelmässig im Voraus nicht näher konkretisiert werden können (BGE 129 IV 53 E. 3.5; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 6. Aufl. 2008, § 36 Rz. 23; Bernard Corboz/Florence Aubry Girardin, Les infractions en droit suisse, vol. II, 2002, Art. 251 StGB N. 179 ff.).
Die Verwirklichung der Schädigungs- oder Vorteilsabsicht ist nicht erforderlich; Eventualabsicht genügt (Boog, a.a.O., Art. 251 N. 90).
4.4.3 Ob ein besonders leichter Fall im Sinne von Ziff. 2 von Art. 251 StGB vorliegt, hängt von den gesamten Umständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind. Das Verhalten muss in objektiver und subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter aufweisen. Dabei ist ein strenger Massstab anzulegen (Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 251 N. 18). Bei der Entscheidung, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, steht dem Gericht ein dem Ermessen ähnlicher Beurteilungsspielraum zu. Kriterien sind die Bedeutung des gefälschten Dokuments im Rechtsverkehr, das Mass der Abweichung der Fälschung von der wahren Sachlage, Art und Umfang des angestrebten Vorteils bzw. der beabsichtigten Schädigung sowie die Tatmotive (BGE 114 IV 126 E. 2c; Boog, a.a.O., Art. 251 N. 102).
4.5 Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, der Beschwerdeführer habe den auf den Bestätigungsschreiben ursprünglich eingetragenen Betrag von Fr. 80.-- nachträglich in Fr. 180.-- abgeändert. Wie im angefochtenen Urteil weiter zutreffend ausgeführt wird, musste der Beschwerdeführer dabei um den Urkundencharakter der Schreiben gewusst haben, zumal er diese wissentlich und willentlich als Beweismittel im Strafverfahren gegen C.________ einbrachte und hierdurch seine Täuschungsabsicht offenbarte. Indem der Beschwerdeführer durch das Verfälschen der Schreiben einen höheren als den tatsächlichen Deliktsbetrag zu belegen versuchte, ist auch das Tatbestandsmerkmal der Vorteilsabsicht erfüllt (vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 20). Zugleich handelte er zumindest in der Eventualabsicht, den guten Ruf bzw. das Ansehen von C.________ zu schädigen. Der subjektive Tatbestand ist folglich zu bejahen.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die von ihm gefälschten Bestätigungsschreiben als Beweismittel in ein Strafverfahren gegen einen Dritten einbrachte, spricht trotz des insgesamt geringen Deliktsbetrags gegen den Bagatellcharakter seines Vorgehens. Die Verneinung eines leichten Falls durch die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht.
5.
5.1 Am 27./30. November 2004 schlossen F.________ namens seiner Einzelunternehmung und der Beschwerdeführer eine als "Darlehensvertrag Grundstückkauf Nr. YYY, G.________" bezeichnete Vereinbarung ab. Demgemäss hatte sich der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 100'000.-- am Kauf des Grundstücks Nr. YYY in G.________ zu beteiligen. Zum Zeitpunkt der Bezahlung des Kaufpreises, am 8. Dezember 2004, leistete der Beschwerdeführer eine Rate von Fr. 50'000.--, was von F.________ gleichentags auf demselben Dokument handschriftlich mit dem Passus "Bezahlung in 2 Raten 1. Rate Fr. 50'000.-- 8.12.04 erhalten" und mit seiner Unterschrift quittiert wurde. Die zweite Rate entrichtete der Beschwerdeführer jedoch nicht, weshalb F.________ am 24. Mai 2005 den in der erwähnten Vereinbarung aufgeführten Betrag von Fr. 100'000.-- durchstrich und Fr. 50'000.-- darüberschrieb. Gleichzeitig strich er auch den Teil "Bezahlung in 2 Raten" handschriftlich durch. Der Beschwerdeführer setzte handschriftlich die Wendung "io." und seine Unterschrift hinzu.
Im Frühjahr 2005 machte F.________ dem Beschwerdeführer den Vorschlag, den nicht in den Kauf der erwähnten Parzelle in G.________ eingebrachten Betrag von Fr. 50'000.-- in den Kauf der Parzelle Nr. ZZZZ in H.________ zu investieren. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden und schloss mit der Einzelunternehmung von F.________ am 11. Mai 2005 einen Darlehensvertrag ab. Darin verpflichtete er sich, der Einzelunternehmung von F.________ für den Kauf der Parzelle Nr. ZZZZ in H.________ ein (während sieben Monaten unverzinsliches) Darlehen in der Höhe von Fr. 50'000.-- zu gewähren und den Betrag am 1. Juni 2005 zu überweisen. Als Rückzahlungstermin wurde der 31. Dezember 2005 festgesetzt. Der Beschwerdeführer leistete in der Folge das Darlehen in drei Tranchen (Fr. 10'000.-- und zwei Mal Fr. 20'000.--).
Am 23. April 2007 ersuchte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Landquart um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung gegen die Einzelunternehmung von F.________ für einen Betrag von Fr. 150'000.-- nebst 5% Zins seit dem 5. Juli 2006 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 200.--. Zur Begründung reichte er insbesondere ein in seinem Rechtsöffnungsbegehren als "Darlehensvertrag vom 27.11.04 bzw. 5.7.05 mit Bestätigung 3. Rate" bezeichnetes Dokument ein. Dabei handelte es sich um den ursprünglichen, für das Grundstück in G.________ abgeschlossenen Darlehensvertrag, wobei der Beschwerdeführer den Passus "Nr. YYY, G.________" durchgestrichen und "Nr. ZZZA (recte Nr. ZZZZ) Domat Ems" daneben geschrieben hatte. Zugleich hatte er den Betrag von Fr. 100'000.-- in Fr. 50'000.-- abgeändert, als Datum den "5.7.05" eingesetzt und das Dokument mit seiner Unterschrift versehen.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, durch seine handschriftlichen Abänderungen des ursprünglichen Darlehensvertrags sei nicht der Anschein entstanden, F.________ habe den Vertrag in dieser Form - nota bene bereits am 27. November 2004 - unterzeichnet. Die Unzulänglichkeit des Schriftstücks sei derart evident, dass die Beweiseignung fraglich sei und daher wohl gar keine Urkunde im Rechtssinne vorliege. Die Tatsache, dass er den Vertrag dem Gericht vorgelegt habe, zeige lediglich, dass das Schriftstück zum Beweis bestimmt, nicht aber, dass es hierfür auch geeignet gewesen sei.
Zu verneinen sei zudem der subjektive Tatbestand. Er sei von der Vorinstanz mangels Vorliegens einer arglistigen Täuschung zu Recht vom Vorwurf des Prozessbetrugs freigesprochen worden. Es fehle somit einerseits am Vorsatz und andererseits an der für die Erfüllung des Tatbestands der Urkundenfälschung erforderlichen Täuschungsabsicht (Beschwerde S. 7 ff.).
5.3 Die Vorinstanz hat festgestellt, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des ursprünglichen, das Grundstück in G.________ betreffenden Darlehensvertrags durch F.________ am 27. November 2004 hätten gemäss dessen glaubhaften Aussagen noch gar keine konkreten Pläne zum Erwerb des Grundstücks H.________ bestanden (angefochtenes Urteil S. 22 f.). Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die handschriftlichen Änderungen am 5. Juli 2005 in Anwesenheit und mit dem Einverständnis von F.________ in dessen Büro vorgenommen, sei nicht glaubhaft. Vor allem aber fänden sich keinerlei Belege dafür, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm angeführt, F.________ am 24. Mai 2005 zusätzlich Fr. 50'000.-- bezahlt hätte (S. 23 ff.). Aufgrund der gesamten Umstände sei zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ursprüngliche Vereinbarung eigenmächtig durch handschriftliche Zusätze abgeändert und F.________ insgesamt Fr. 100'000.-- und nicht Fr. 150'000.-- geleistet habe (angefochtenes Urteil S. 28 f.).
Die Vorinstanz hat weiter erwogen, der Beschwerdeführer habe durch nachträgliches Abändern des ursprünglichen Vertragsinhalts ein Schriftstück geschaffen, welches bestimmt und geeignet gewesen sei, zu beweisen, dass er F.________ eine weitere Zahlung über Fr. 50'000.-- ausgerichtet und diesem damit ein Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 150'000.-- gewährt habe. Die Tatsache, dass er das von ihm wissentlich und willentlich verfälschte Dokument im Rechtsöffnungsverfahren zum Zweck des Beweises eingebracht habe, um eine höhere Forderung durchzusetzen, belege die Täuschungs- und Vorteilsabsicht des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil S. 32 ff.).
5.4 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB).
Beweiseignung meint die objektive Beweistauglichkeit, das heisst die generelle Fähigkeit der Urkunde zur Erbringung des Beweises hinsichtlich einer ausser ihrer selbst liegenden Tatsache. Zum Beweis geeignet ist dabei jede Tatsache, die im Rechtsverkehr nicht völlig bedeutungslos ist. Ob das Schriftstück im konkreten Einzelfall glaubwürdig ist, das heisst ob ihm Beweiskraft zukommt, ist bedeutungslos. Insofern entspricht auch die plumpe, leicht erkennbare Fälschung dem Erfordernis der Beweiseignung (Markus Boog, Basler Kommentar StGB I, 2. Aufl. 2007, Art. 110 Abs. 4 N. 26 ff.; vgl. auch Trechsel/Erni, a.a.O., vor Art. 251 N. 7 f.).
5.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Beweiseignung des eingereichten Darlehensvertrags nicht zweifelhaft. Wie dargelegt ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Urkunde Beweiskraft zukommt, sondern es reicht aus, dass das in Frage stehende Schriftstück tauglich ist, überhaupt Beweismittel zum Nachweis des dargestellten Sachverhalts zu sein. Dies aber ist vorliegend ohne weiteres der Fall.
Die Vorinstanz hat auch den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer hat den von ihm vorsätzlich verfälschten Darlehensvertrag im Rechtsöffnungsverfahren als Beweismittel eingebracht, um eine angebliche Forderung von insgesamt Fr. 150'000.-- gegenüber F.________ durchzusetzen. Er handelte folglich mit Täuschungs- und Vorteilsabsicht.
Insoweit kann der Beschwerdeführer auch aus dem Freispruch vom Vorwurf des Prozessbetrugs nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang erörtert, mit der Einreichung des von ihm abgeänderten Darlehensvertrags im Rechtsöffnungsverfahren habe der Beschwerdeführer die Gewährung eines Darlehens an F.________ für den Grundstückkauf in H.________ in der Höhe von Fr. 50'000.-- belegen wollen. Da diese Behauptung zutreffe, könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe den urteilenden Richter durch unwahre Tatsachenbehauptungen arglistig getäuscht (angefochtenes Urteil S. 36). In Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung ist es demgegenüber, wie erörtert, nicht von Relevanz, ob die verfälschte und damit unechte Urkunde inhaltlich wahr ist oder nicht (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Die Vorteilsabsicht ist selbst dann zu bejahen, wenn der Täter mit der gefälschten Urkunde etwas durchzusetzen bezweckt, worauf er ohnehin Anspruch gehabt hätte (vgl. BGE 128 IV 265 E. 2.2).
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Stohner