Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_597/2009
Urteil vom 14. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA),
Direktion für Ressourcen und Aussennetz, Freiburgstrasse 130, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des Z.________ vom 5. Juli 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2009,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer seit 1992 beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) gearbeitet und am Zulassungswettbewerb 1995/96 für den diplomatischen Dienst teilgenommen hatte, ohne dass es in der Folge zur angestrebten Anstellung im diplomatischen Dienst gekommen wäre,
dass er im September 1996 eine neue Stelle beim Eidgenössischen Departement X.________ antrat und seit 1. September 2001 ins EDA detachiert ist,
dass die Vorsteherin des EDA unter anderem gestützt auf die Ermächtigung in Art. 13 Abs. 5 der Verordnung vom 20. September 2002 des EDA zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA; SR 172.220.111.343.3) gemäss im Intranet publizierter Mitteilung vom 3. April 2008 erneut einen Zulassungswettbewerb für den diplomatischen Dienst durchführt mit der Möglichkeit für über 40 Jahre alte EDA-Mitarbeitende, in Abweichung von Art. 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VBPV-EDA bei Erfüllung verschiedener Voraussetzungen (unter anderem nach erfolgreichem Bestehen entsprechender Prüfungen) gegebenenfalls in den diplomatischen Dienst aufgenommen werden zu können (sog. Passarelle 40),
dass der Beschwerdeführer an diesem Zulassungswettbewerb teilnehmen möchte, ihm jedoch die Vorsteherin des EDA am 4. November 2008 mitteilte, wegen seines erfolglosen Versuchs beim Zulassungswettbewerb 1995/96 (vgl. Art. 16 Abs. 3 VBPV-EDA) habe er keinen Zugang zur Passarelle 40,
dass hier offen bleiben kann, ob es sich beim Schreiben vom 4. November 2008 um ein gültiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 5 VwVG handelt,
dass der Beschwerdeführer, dessen aktuell fortbestehendes öffentlichrechtliches Anstellungsverhältnis hier nicht Streitgegenstand bildet, weder behauptet noch ansatzweise geltend macht und auch keine entsprechende Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der angefochtene Entscheid eine vermögensrechtliche Angelegenheit oder eine Frage der Gleichstellung der Geschlechter zum Gegenstand hätte, weshalb die Beschwerde unter den gegebenen Umständen nach Art. 83 lit. g BGG unzulässig ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden kann,
dass damit das sinngemässe Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos ist,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Juli 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Hochuli