Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_517/2008
Urteil vom 15. Juli 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Haag.
Parteien
Ehepaar X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon Hänni,
gegen
Bürgergemeinde Laupersdorf, 4712 Laupersdorf, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Strausak,
Einwohnergemeinde Laupersdorf, Höngerstrasse 555, 4712 Laupersdorf,
Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Teilzonen- und Gestaltungsplan Kleinabbaustelle Steffensrain,
Beschwerde gegen das Urteil vom 26. September 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
Sachverhalt:
A.
Die Bürgergemeinde Laupersdorf betreibt seit 1979 im Gebiet Steffensrain eine Abbaustelle für kalkhaltigen Gehängeschutt (Juramergel, Grien). Das abgebaute Material wird u.a. für Anlagen in der Gemeinde, insbesondere für Wegunterhalt eingesetzt. Die bestehende Anlage liegt gemäss Zonenplan (Gesamtplan vom 29. Juni 1998) im Gebiet Kleinabbaustelle mit Auffüllungs- und Rekultivierungsbedarf und gleichzeitig im kommunalen Vorranggebiet Natur- und Landschaft.
Im Mai 2007 legte die Einwohnergemeinde Laupersdorf den Teilzonen- und Gestaltungsplan "Kleinabbaustelle Steffensrain" für die Erweiterung der Abbaustelle öffentlich auf. Innerhalb der Auflagefrist erhoben die Eheleute X.________, Eigentümer der Grundstücke GB Laupersdorf Nrn. 836 und 1372, Einsprache. Die beiden Grundstücke liegen in der Nähe der geplanten Erweiterung der Kleinabbaustelle; der Lastwagenverkehr von und zur Abbaustelle ist auf den Grundstücken hörbar. Die Eheleute X.________ verlangten im Wesentlichen, der Teilzonen- und Gestaltungsplan "Kleinabbaustelle Steffensrain" sei nicht zu genehmigen und auf eine Erweiterung der Kleinabbaustelle sei zu verzichten. Der Gemeinderat wies die Einsprache ab und hielt an der Planung fest.
Gegen diesen Entscheid des Gemeinderats reichten die Einsprecher beim Regierungsrat des Kantons Solothurn Beschwerde ein. Gleichzeitig unterbreitete die Einwohnergemeinde Laupersdorf dem Regierungsrat den Teilzonen- und Gestaltungsplan, den Phasenplan sowie den Endgestaltungsplan "Kleinabbaustelle Steffensrain" zur Genehmigung. Mit Regierungsratsbeschluss vom 26. Februar 2008 wurde die Genehmigung erteilt. Gleichzeitig wies der Regierungsrat die Beschwerde der Eheleute X.________ ab, soweit er darauf eintrat. Die Eheleute X.________ zogen den Regierungsratsentscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn weiter, welches ihre Beschwerde mit Urteil vom 26. September 2008 abwies.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. November 2008 beantragen die Eheleute X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, der Bürgergemeinde sei zu verbieten, Grien in der Kiesgrube Steffensrain abzubauen, und der Teilzonen- und Gestaltungsplan "Kleinabbaustelle Steffensrain" sei nicht zu genehmigen. Eventualiter sei die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, damit dieses die Sache nochmals im Sinne der Erwägungen prüfe.
C.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2008 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt.
D.
Die Einwohnergemeinde Laupersdorf sowie das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Bürgergemeinde Laupersdorf und das Verwaltungsgericht stellen den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Raumentwicklung verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführer reichen nach Einsichtnahme in zusätzliche Akten eine Beschwerdeergänzung ein. In weiteren Stellungnahmen halten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 94 E. 1 S. 96 mit Hinweisen).
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 90 BGG). Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251). Der umstrittene Teilzonen- und Gestaltungsplan "Kleinabbaustelle Steffensrain" stellt einen kommunalen Nutzungsplan dar, der vor Bundesgericht den Regeln über die Anfechtung von Verfügungen im Sinne von Art. 82 lit. a BGG unterworfen ist (BGE 133 II 353 E. 3.3 S. 358; vgl. BGE 117 Ia 302 E. 3 S. 305 f.; 116 Ia 207 E. 3b S. 211; je mit Hinweisen). Die Eintretensvoraussetzung der Genehmigung der umstrittenen Planung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 RPG (SR 700; vgl. BGE 135 II 22 E. 1.2.1 S. 24 f.) ist erfüllt.
1.2 Die Beschwerdeführer haben am kantonalen Verfahren teilgenommen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Sie sind als Eigentümer der in der Nähe der umstrittenen Kleinabbaustelle gelegenen Parzellen GB Laupersdorf Nrn. 836 und 1372 besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG). Zur Begründung ihrer Legitimation berufen sie sich insbesondere auf Beeinträchtigungen durch den Lastwagen- und Baggerverkehr. Damit verfügen sie über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der umstrittenen Zonenplanänderung (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; BGE 133 II 249 E. 1.3 S. 252 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 1.3). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben. Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen - unter Vorbehalt der E. 1.3, 2.4 und 2.5 hiernach - erfüllt.
1.3 Rechtsschriften haben nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Damit obliegt den Beschwerdeführern, die behaupteten Rechtsverletzungen zu nennen und diese Rügen zu begründen (allgemeine Rüge- und Begründungspflicht).
Grundsätzlich wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Rechtsverletzungen und Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht. Diese prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen gelten die gleichen Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120). Führt der Beschwerdeführer nicht zumindest in erkennbarer Weise an, welches Grundrecht seiner Meinung nach verletzt sei, und legt er nicht kurz dar, worin die behauptete Verletzung bestehe, unterbleibt die Prüfung durch das Bundesgericht (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4344 f.).
1.4 Die Beschwerdeführer machen die Verletzung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend, mithin von Beschwerdegründen im Sinne von Art. 95 BGG. Ihre Rügen sind im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig.
2.
2.1 Wird im Hinblick auf die Realisierung eines konkreten Vorhabens ausserhalb der Bauzone der Weg über eine Änderung der Nutzungsplanung beschritten, so dispensiert das die planenden Behörden nicht davon, mindestens dieselben Anforderungen wie bei der Anwendung von Art. 24 RPG zu beachten. Dazu gehören die eingehende Prüfung der Standortgebundenheit und eine umfassende Interessenabwägung durch dieselbe Behörde. Dabei ist zu beachten, dass die Änderung des Nutzungsplans noch nicht ohne Weiteres als unzulässig und als eine Umgehung von Art. 24 RPG bezeichnet werden kann, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nicht erfüllt sind. Vielmehr ist zu prüfen, ob eine solche Planungsmassnahme den Zielen und Grundsätzen der Nutzungsplanung gemäss RPG entspricht. Ist dies der Fall, so ist sie rechtmässig und stellt keine Umgehung von Art. 24 RPG dar, auch wenn eine Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben mangels Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG ausgeschlossen wäre. Eine Umgehung von Art. 24 RPG ist nur dann anzunehmen, wenn mit der fraglichen Planungsmassnahme eine unzulässige Kleinbauzone geschaffen wird (BGE 121 I 245 E. 6e S. 248; 119 Ia 300 E. 3b S. 303) oder wenn sie sonst auf einer sachlich nicht vertretbaren Abwägung der berührten räumlichen Interessen beruht (BGE 124 II 391 E. 2c S.393 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob im Lichte dieser beiden Kriterien der Teilzonen- und Gestaltungsplan "Kleinabbaustelle Steffensrain" haltbar ist.
2.2 Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Entscheid aus, die Abbaustelle in Laupersdorf sei im kantonalen Richtplan zu Recht nicht aufgeführt, weil sie als kommunale Kleinabbaustelle für die regionale Versorgung keine Rolle spielen solle. Es werde dort ausschliesslich Mergel für Flur- und Forstwege der Gemeinde Laupersdorf und der Nachbargemeinden im Umfang von weniger als 3000 m³ pro Jahr abgebaut. Nach der Materialentnahme werde die Grube aufgefüllt und rekultiviert. Der umstrittene Teilzonen- und Gestaltungsplan diene der Erweiterung der erschöpften Abbaustelle.
Die Erweiterung der Mergelgrube - so das Verwaltungsgericht weiter - werde überwiegend als Baumaterial geeigneten, abbauwürdigen Juragrien liefern. Der Kreisförster rechne in den nächsten Jahren für den Naturstrassenunterhalt (18 km) der Forstbetriebe der Bürgergemeinde mit einem jährlichen Bedarf von ca. 900 m³. Über weitere Waldwegprojekte sei noch nicht entschieden worden. Dazu kämen kleinere Neubauprojekte. Zusätzlich bestehe ein kleinerer Mergelbedarf von 100-200 m³ pro Jahr für das Naturstrassennetz der Einwohnergemeinde Laupersdorf. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der Einkauf des Mergels andernorts teurer zu stehen käme. Es müsste für schlechteren Mergel mehr bezahlt werden. Dazu kämen die Transportkosten. Der Abbau erfolge etappenweise. Auffüllung und Rekultivierung erfolgten jeweils um eine Etappe verschoben. Mit Geländeauffüllungen werde einerseits die Bewirtschaftung für die Landwirtschaft ermöglicht und andererseits Aushub ohne Deponiekosten entsorgt. Die Einwohnergemeinde rechne dabei jährlich mit etwa 2000 m³ unverschmutztem Auffüllmaterial von Baustellen als Rohstoff für die Wiederauffüllung. Es bestehe somit ein lokales öffentliches Bedürfnis am Abbau von qualitativ gutem und preislich günstigem Mergel mit kurzen Transportwegen. Gleiches gelte für die Deponierung von unverschmutztem Auffüllmaterial in der Nähe von Baustellen. Gestützt auf die Planunterlagen sei der Bedarf für das Gestaltungsplangebiet mit der darin enthaltenen Abbaumenge sachlich ausgewiesen. Dazu kämen die Interessen der Bürgergemeinde am Verkauf des Mergels an die Nachbargemeinden.
Als möglicherweise der umstrittenen Planung entgegenstehende Interessen würdigte das Verwaltungsgericht die Anliegen des Landschaftsschutzes, welche gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG und den §§ 119 ff. des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 1978 (PBG/SO; BGS 711.1) zu prüfen seien. Die Kleinabbaustelle Steffensrain liege gemäss dem kantonalen Richtplan in der Juraschutzzone. § 16 der kantonalen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV/SO; BGS 435.141) lege fest, dass bauliche Anlagen wie Strassen- und Wegbauten, Bachverbauungen, Kiesgruben, Steinbrüche und Deponien auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen hätten und es nicht verunstalten dürften. Terrainveränderungen seien in schützenswerten Gebieten unzulässig, wenn dadurch wertvolle Biotope wie Tümpel, Trockenstandorte, Sumpfgebiete, Hecken und dergleichen vernichtet würden, die den Tieren und Pflanzen als Lebensraum dienten. Die Errichtung und Erweiterung von Steinbrüchen, Kiesgruben und anderen Materialentnahmestellen sowie Deponien dürfe nach § 18 NHV/SO nur bewilligt werden, wenn durch Bedingungen und Auflagen die Endgestaltung des Geländes sichergestellt sei. Nach dem kommunalen Gesamtplan sei das Areal der vorgesehenen Erweiterung der Abbauzone als kommunales Vorranggebiet Natur und Landschaft bezeichnet, in welchem nach § 24 des kommunalen Zonenplanreglements die Erhaltung und Aufwertung einer vielfältigen und erlebnisreichen Landschaft mit ihren typischen Lebensräumen von Pflanzen und Tieren bezweckt werde. Demnach seien exponierte Standorte sowie übermässige Aufschüttungen und Abgrabungen zu vermeiden (§ 24 NHV/SO).
An einem Augenschein hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die umstrittene Planung ein Gebiet mit einer vielfältigen und erlebnisreichen Landschaft mit Wald, Weiden und Hecken betrifft. Diese Landschaft werde durch den geplanten Abbau vorübergehend beeinträchtigt. Die Sonderbauvorschriften des angefochtenen Gestaltungsplans enthielten Auflagen für den Abbau und die Rekultivierung, die den Anforderungen an Bauten und Anlagen in der Juraschutzzone und dem kommunalen Vorranggebiet gerecht würden. Die etappenweise Wiederauffüllung und rasche Rekultivierung der einzelnen Etappen bewirke, dass die offene Grube klein gehalten werde. Die bestehende Grube sei nicht einsehbar. Das Gebiet der erweiterten Grube liege in der selben Geländekammer. Der Gestaltungsplan stelle sicher, dass exponierte und gut einsehbare Bereiche wie die vom Schwengiweg her ansteigende östliche Krete südlich des Feldgehölzes nicht abgebaut werden dürfe. Um die Einsehbarkeit der Grube zusätzlich zu vermindern, würden entlang der Südgrenze der Parzelle GB Laupersdorf Nr. 1813 eine Reihe von Hochstammbäumen und an der Nordgrenze des Abbaugebiets entlang des Schwengiwegs ein Gehölzstreifen als Sichtschutz gepflanzt. Zur optischen Abschirmung der offenen Grube würden entlang der Südgrenze der jeweiligen Abbauetappe Bodendepots als Wälle angelegt und begrünt. Der Abbau werde somit von Süden, Osten und Westen her nicht einsehbar sein. Der aus landschaftlicher Sicht ebenfalls sehr wertvolle Hügel mit Feldgehölz liege ausserhalb des Baugebiets. Die heutige Topographie werde erhalten. Gemäss § 12 der Sonderbauvorschriften werde mit der Rekultivierung eine dem heutigen Zustand gleichwertige, wellige Geländeform geschaffen. Die Abbauplanung nehme auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht. Es würden keine wertvollen Biotope, Tümpel, Trockenstandorte, Sumpfgebiete, Hecken und dergleichen vernichtet. Die Auflagen für die Rekultivierung ermöglichten zudem die Förderung des Naturschutzes. Ein grosser Teil des Gestaltungsplangebiets müsse als ungedüngte Wiese im Sinne des Mehrjahresprogramms Natur und Landschaft des Kantons Solothurn bewirtschaftet werden. Es seien Wanderbiotope innerhalb der jeweiligen Abbauetappen anzulegen. Die Massnahmen seien durch eine ausgewiesene Fachperson zu erarbeiten und mit den kantonalen Stellen abzusprechen. Die geplanten Eingriffe würden minimiert und beinahe vollständig rückgängig gemacht.
Die Erschliessung der Kleinabbaustelle bezeichnet das Verwaltungsgericht mit Blick auf Art. 19 Abs. 1 RPG und § 28 PBG/SO als hinreichend. Am Augenschein habe sich ergeben, dass täglich mit ca. 5 Lastwagenfahrten zur Grube zu rechnen sei. Da diese im Kreisverkehr angefahren werde, komme es zu keinen Kreuzungsmanövern. Die Zufahrt über den Schwengi- und den Erzweg habe bisher zu keinen ernsthaften Sicherheitsproblemen geführt. Es liege auch im Interesse des Landschaftsschutzes, dass die Erschliessung der Kleinabbaustelle über das bestehende, schmale Strassennetz abgewickelt werde.
Die möglichen Alternativstandorte sind nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichts am vorinstanzlichen Augenschein erörtert worden. Dabei habe sich gezeigt, dass die Grube Eichholz in Laupersdorf lediglich für einen bestimmten Zweck genutzt werden dürfe. Das Material der Grube Aedermannsdorf sei nicht gleichwertig. Aus Gründen des Immissionsschutzes bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass Abbaustellen den lokalen Verbrauchsorten optimal zugeordnet seien. Die Standorte Oensingen oder Gänsbrunnen seien deshalb als Vergleichsstandorte nicht zu evaluieren.
Aufgrund dieser Erwägungen ist das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, die verschiedenen für und gegen den umstrittenen Nutzungsplan sprechenden Interessen seien hinreichend berücksichtigt worden, wobei die Interessen an der Realisierung der angefochtenen Planung überwiegen würden.
2.3 Diese Beurteilung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, verletzt sie entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kein Bundesrecht.
Das Verwaltungsgericht hat bei der Überprüfung des Teilzonen- und Gestaltungsplans "Kleinabbaustelle Steffensrain" die selben Anforderungen beachtet, wie sie bei der Anwendung von Art. 24 RPG gelten. Es hat geprüft, ob die umstrittene Planungsmassnahme den Zielen und Grundsätzen der Nutzungsplanung gemäss RPG entspricht, und dies zu Recht bejaht. Die Planungsmassnahme ist daher rechtmässig und stellt keine Umgehung von Art. 24 RPG dar (BGE 124 II 391 E. 2c S. 394). Die Erweiterung der bestehenden kleinen Abbaustelle kann nicht als unzulässige Kleinbauzone bezeichnet werden. Schliesslich hat das Verwaltungsgericht den Teilzonen- und Gestaltungsplan auch unter dem Gesichtspunkt der im kantonalen Recht und im Bundesrecht normierten Ziele und Grundsätze geprüft und die auf dem Spiele stehenden Interessen sachgerecht gewichtet und gegeneinander abgewogen (BGE 124 II 391 E. 4 S. 395 ff.). Dabei sind die in Frage kommenden Alternativstandorte evaluiert und hinreichend geprüft worden. Das gilt auch für die in der Beschwerdeschrift erwähnten Kiesgruben Matzendorf und oberes Eichholz. Auch die von den Beschwerdeführern geltend gemachten privaten Interessen und die Interessen des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes sind angemessen gewürdigt worden. Der von den Beschwerdeführern verwendete Begriff des Wanderbiotops entspricht nicht demjenigen des Verwaltungsgerichts. Jedenfalls erfüllen die angeordneten Natur-, Landschafts- und Umweltschutzmassnahmen bezogen auf die einzelnen zeitlich begrenzten Abbauetappen ebenfalls wichtige öffentliche Interessen, auch wenn sie weniger weit gehen als dies die Beschwerdeführer verlangen. Von einer Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts kann auch in diesem Punkt nicht die Rede sein. Dass eine beschränkte Einsehbarkeit in die Kiesgrube gegeben ist, vermag die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nicht als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Gleich verhält es sich mit dem Argument der Beschwerdeführer, an Stelle von Grien könnte auch anderes Material für den von der Bürger- und der Einwohnergemeinde vorgesehenen Zweck verwendet werden. Das Interesse am Grienabbau ist hinreichend begründet worden. Auch was das Argument der übermässigen Lärmverursachung betrifft, kann dem Verwaltungsgericht keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden. Nicht anders ist es in Bezug auf den Verkehr um die Grube herum. Die Regelung des Verkaufs des Grien an Nachbargemeinden und die Kontrolle der im Rahmen der Nutzungsplanung gemachten Auflagen sind Fragen des Vollzugs, die hier nicht näher zu erörtern sind.
2.4 Den Vorwurf der Beschwerdeführer, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts verletze kantonales Recht, insbesondere die § § 18 und 24 NHV /SO, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Urteil 1C_284+286/2007 vom 15. April 2008 E. 2.2; BGE 132 I 68 E. 1.1 S. 69 f.; 131 I 91 E. 1 S. 93; je mit Hinweisen). Dabei verlangt es wie vorn unter Ziffer 1.3 erwähnt, dass die Rüge den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechend vorgebracht wird. Die Beschwerdeschrift entspricht diesen Voraussetzungen nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
2.5 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beanstanden und eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist, können sie nur geltend machen, die Feststellungen seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (E. 1.3 hiervor). Vorbehalten bleibt die Sachverhaltsberichtigung von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Auch diesen Erfordernissen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. So beinhaltet die Rüge, das Verwaltungsgericht habe der Grube Weichholz in Laupersdorf nur einen bestimmten Nutzungszweck zugeordnet, unzulässige rein appellatorische Kritik, auf die nicht einzutreten ist. Gleich verhält es sich mit dem Einwand, der Grien der Kleinabbaustelle Steffensrain entspreche nicht der vom Verwaltungsgericht angenommenen Qualität.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben der Bürgergemeinde Laupersdorf, welche die umstrittene Kleinabbaustelle betreibt und daran ein vermögensrechtliches Interesse besitzt, für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben der Bürgergemeinde Laupersdorf für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bürgergemeinde und der Einwohnergemeinde Laupersdorf, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Haag