BGer 6F_12/2009 |
BGer 6F_12/2009 vom 15.07.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6F_12/2009
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Urteil vom 15. Juli 2009
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Bundesrichter Ferrari, Mathys,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Parteien
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X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Statthalteramt Arlesheim, 4144 Arlesheim,
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Gesuchsgegner.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil 6B_366/2009
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des Schweizerischen Bundesgerichts vom
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18. Mai 2009.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 18. Mai 2009 auf eine Beschwerde von X.________ nicht ein, weil sie sich mit der Frage seiner Prozessfähigkeit nicht befasste und deshalb den Begründungsanforderungen nicht genügte (Verfahren 6B_366/2009). Dagegen richtet sich das vorliegende Revisionsgesuch von X.________.
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Die Gründe, aus denen die Revision eines Urteils des Bundesgerichts verlangt werden kann, sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG aufgezählt. Der Gesuchsteller beruft sich in seiner Eingabe zwar auf Art. 121 lit. d BGG. Seine Begründung erschöpft sich indessen in sachfremden Überlegungen und allgemeiner Kritik am angeblich mangelhaften Urteil. Solche Kritik ist unzulässig. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Das Bundesgericht behält sich vor, weitere unzulässige oder offensichtlich unbegründete Eingaben in dieser Sache ohne förmliche Behandlung zu den Akten zu legen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Juli 2009
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Favre Arquint Hill
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