Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_335/2009
Urteil vom 21. Juli 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Marktplatz 9, 4001 Basel.
Gegenstand
Volksabstimmung vom 27. September 2009 betreffend befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Juli 2009
des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt.
In Erwägung,
dass X.________ gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 27. September betreffend befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erhoben hat;
dass der Regierungsrat mit Entscheid vom 9. Juli 2009 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;
dass er zur Begründung seines Entscheids zusammenfassend ausführt, dass der Bundesrat gestützt auf Art. 39 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte die Kantone mit Kreisschreiben vom 22. Mai/17. Juni 2009 ersucht habe, alle erforderlichen Anordnungen zur gesetzlichen Abwicklung der fraglichen Abstimmung vorzukehren, und dass daher die Kantone nicht diesem Ersuchen widersprechende Anordnungen treffen dürften;
dass X.________ mit Eingabe vom 14. Juli 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid vom 9. Juli 2009 führt;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe nennen;
dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern der Regierungsrat Recht im Sinne von Art. 95 ff. i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, als er seine Zuständigkeit für das vom Beschwerdeführer verlangte Eingreifen verneinte;
dass der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates nicht der Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte unterliegen (vgl. Art. 189 Abs. 4 BV und Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich mangelhaft ist, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Bopp