BGer 6B_356/2009
 
BGer 6B_356/2009 vom 21.07.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_356/2009
Urteil vom 21. Juli 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Hanhart,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin 1
B.________,
Beschwerdegegner 2
C.________,
Beschwerdegegnerin 3,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Bechwerdegegnerin 4.
Gegenstand
Förderung der Prostitution, mehrfache Erpressung; Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. Februar 2009.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, die aus Brasilien stammenden Beschwerdegegner/innen 1, 2 und 3 nach deren Einreise in die Schweiz, wo sie lediglich als Tänzer/innen hätten tätig sein sollen, leicht bekleidet fotografiert und die entsprechenden Fotos im Internet publiziert zu haben. In der Folge habe er ihnen eröffnet, dass eine Organisation hinter ihm stehe, welche von ihnen verlange, dass sie ihm wöchentlich Fr. 1'000.-- aushändigten, und von ihnen gefordert, sich für die Beschaffung dieses Betrags zu prostituieren. Dazu habe er ihnen, zwecks besserer Verständigung mit den Freiern, drei von ihm mit den gängigsten im Sexmilieu verwendeten Ausdrücken besprochene CDs überlassen. Ebenso habe er ihnen gezeigt, an welchen Orten sie in Zürich mögliche Kunden anwerben könnten. Durch unzählige Telefonate und die Überwachung ihrer gemeinsamen Wohnung habe er sie glauben lassen, sie stünden unter seiner ständigen Kontrolle.
Weiter soll X.________ den Beschwerdegegner/innen 1 und 2 mit dem Tode gedroht und diesen angegeben haben, er habe der Beschwerdegegnerin 3 drei Schlaftabletten verabreicht und werde der bereits Bewusstlosen eine vierte und tödliche Tablette eingeben, wenn er von ihnen nicht umgehend Fr. 2'500.-- und die Effekten der Beschwerdegegnerin 3 ausgehändigt bekomme. Weiter habe er von der Beschwerdegegnerin 1 einen Handabdruck aus Gips hergestellt und ihr erklärt, mit einem daraus angefertigten Handschuh würde eine ihm bekannte Organisation einen Mord oder Raubüberfall begehen, sollte sie sich seinem Ansinnen nicht beugen, sich zu prostituieren und ihm wöchentlich Fr. 1'000.-- zu beschaffen. Dieser Forderung sowie derjenigen betreffend die Rückerstattung von Fr. 1'500.-- für das Flugticket habe er mit der Drohung, ihr das Gesicht mit Rasierklingen zu verletzen, Nachachtung verschafft.
B.
Das Obergericht Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 19. Februar 2009 zweitinstanzlich schuldig der versuchten mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aStGB, der versuchten Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 aStGB und der mehrfachen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 aStGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aStGB. Es stellte fest, dass das erstinstanzliche Urteil vom 5. Juli 2007 in Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das ANAG und der erstinstanzliche Beschluss gleichen Datums hinsichtlich Nichteintreten auf den Anklagevorwurf der Tätlichkeit in Rechtskraft erwachsen sind. Das Obergericht bestrafte X.________ mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft und bei einer Probezeit von zwei Jahren. Ausserdem verpflichtete es ihn zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung an die Beschwerdegegner/innen (Fr. 1'000.--, Fr. 800.-- sowie Fr. 500.--), wobei die Schadenersatzansprüche zur genauen Feststellung ihres Umfangs an den Zivilrichter verwiesen und die Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag abgewiesen wurden.
C.
X.________ reicht beim Bundesgericht Beschwerde ein. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils des Obergerichts und seine Freisprechung von den Vorwürfen der versuchten mehrfachen Förderung der Prostitution und der mehrfachen Erpressung, teilweise in Verbindung mit Art. 22. Abs. 1 aStGB. Überdies ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Da es vorliegend um eine Strafsache geht, ist die als "staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Mit diesem Rechtsmittel können auch Verfassungsverletzungen gerügt werden.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid. Er wirft der Vorinstanz Willkür im Sinne von Art. 9 BV und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor.
2.1 Die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung begründet der Beschwerdeführer im Grunde nur damit, dass seine Verurteilung auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhe (Beschwerde Ziff. 9, 10, 13 und 21). Es kommt ihr deshalb keine selbständige Bedeutung zu. Wurden die Beweise willkürlich zu seinen Lasten gewürdigt, ist seine Verurteilung bereits aus diesem Grund ohne weiteres aufzuheben. Zu prüfen ist hier gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers folglich allein, ob die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV feststellte (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 135 V 2 E. 1.3; 134 I 140 E. 5.4).
2.2 Die Vorinstanz stützt ihre Schuldsprüche im Wesentlichen auf die Aussagen der Beschwerdegegner/innen. Sie geht dabei im Rahmen ihrer eingehenden Beweiswürdigung unter Verweis auf die ebenso umfassenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil von deren Glaubhaftigkeit aus. Die Beschwerdegegner/innen hätten die an den Beschwerdeführer gerichteten Vorwürfe in all ihren Einvernahmen detailliert, anschaulich und charakteristisch sowie im Kerngehalt gleichbleibend und widerspruchsfrei geschildert. Für die Wahrhaftigkeit ihrer Aussagen spreche zudem, dass sie mit feststehenden Erkenntnissen ohne weiteres zu vereinbaren seien, so etwa die an die Beschwerdegegner/innen übergebenen CDs des Beschwerdeführers, die eine Einführung in das einschlägige Vokabular des Prostitutionsgewerbes enthielten, die auf seinem Computer sichergestellten Fotografien der Beschwerdegegner/innen in Unterwäsche, die Auswertung seiner Telefonkontakte zur Beschwerdegegnerin 1 sowie deren Unterbringung in einer Wohnung im Milieu. Die kleineren Ungereimtheiten in ihren Aus-sagen sprächen im Übrigen gegen die Annahme, dass sie sich im Rahmen der Strafuntersuchung abgesprochen hätten.
Die Sachdarstellung des Beschwerdeführers überzeuge demgegenüber nicht. Seine Aktivitäten, etwa das Fotografieren der Frauen in Unterwäsche, liesse sich mit seiner behaupteten Rolle als Wohltäter und Helfer nicht vereinbaren. Seine Aussagen wirkten wirklichkeitsfremd und gesucht. So habe er beispielsweise zur Erklärung, weshalb die Beschwerdegegner/innen gegen ihn Anzeige erstattet hätten, vorgebracht, "Brasilianer seien wie Krokodile - die kommen auf die Welt und wollten alles auffressen". Ebenso wenig habe er schlüssig erklären können, weshalb er sie derart häufig angerufen habe (pro Tag bis zu 26 Telefonanrufe). Oder er habe Behauptungen aufgestellt, die durchschaubar darauf abzielten, die Beschwerdegegnerin 1 als charakterlich niedrig darzustellen, indem er ihr beispielsweise vorgehalten habe, einen Spanier um mehrere Tausend Euro betrogen zu haben. Solche Unterstellungen seien regelmässig als Lügensignale zu werten. Insgesamt erschienen seine Aussagen als nicht glaubhaft. Der Anklagesachverhalt in Bezug auf die Vorwürfe der Förderung der Prostitution und der Erpressung gelte mithin als erstellt.
2.3 Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, ist nicht geeignet, deren Verfassungsmässigkeit in Frage zu stellen. Seine Kritik ist zur Hauptsache rein appellatorischer Natur, indem er lediglich seine Sicht der Dinge schildert, ohne aufzuzeigen, inwiefern diejenige der Vorinstanz unhaltbar sein soll. Dies gilt etwa für seine Ausführungen, sämtliche seiner Aktivitäten seien auf Wunsch der Beschwerdegegner/innen erfolgt, was er konstant, glaubhaft und widerspruchsfrei dargelegt habe; dennoch sei er schuldig gesprochen worden (vgl. Beschwerde Ziff. 7, 11, 14). Nicht anders verhält es sich, soweit er anhand eines E-mails der Beschwerdegegnerin 1 an eine unbeteiligte Drittperson darzulegen versucht, dass diese kein "Unschuldslamm" sei, weshalb seine Aussage, sie habe andere Personen betrogen und schlecht behandelt, nicht als Lügensignal gewertet werden könnte (Beschwerde Ziff. 12). Auf eine solche unsubstantiierte Kritik ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2 mit Hinweisen).
Im Übrigen erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet bzw. gehen an der Sache vorbei. Dass die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdegegner/innen 2 und 3 von einer Einreise in die Schweiz nicht abhielt bzw. davor warnte, begründet die Vorinstanz im angefochtenen Urteil überzeugend damit, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt die eigene Situation noch gar nicht (richtig) habe einschätzen können, habe sie doch zunächst gehofft, als Tänzerin in der Schweiz arbeiten zu können. Überdies sei nicht auszuschliessen, dass sie sich aufgrund der ständigen Kontrolle durch den Beschwerdeführer nicht habe zu einer Warnung durchringen können oder dass sie selber Repressionen befürchtete, sollten die andern beiden Geschädigten ihre Reise absagen. In dieser Erwägung liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Willkür. Er verkennt, dass es insoweit weder darauf ankommt, ob die Beschwerdegegnerin 1 die zwei andern Beschwerdegegner/innen in unbeaufsichtigten Momenten jederzeit mit ihrem Mobiltelefon hätte warnen können, noch darauf, ob er den Grund für deren (allfälliges) Nichterscheinen je erfahren hätte. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Umstände, dass die Beschwerdegegnerin 1 die andern zwei Beschwerdegegner/innen vor ihrer Einreise nicht warnte bzw. nicht selber nach Brasilien zurückkehrte, für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen sollte.
3.
Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände. Sie befasst sich dabei - mittels Verweis auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil - insbesondere auch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm als absurd bezeichneten "Geschichten" der Beschwerdegegner/innen betreffend das Erstellen eines Fingerabdrucks mittels eines Gipsabgusses und das Herausverlangen der persönlichen Effekten der Beschwerdegegnerin 3 (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 22, erstinstanzliches Urteil, S. 26). Insoweit zielt sein Einwand, die Vorinstanz habe sich mit seiner diesbezüglichen Argumentation nicht auseinandergesetzt, an der Sache vorbei. Im Übrigen ergibt sich aus den umfassenden und nachvollziehbaren Erwägungen im angefochtenen Entscheid ohne weiteres, dass und weshalb die Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegner/innen als glaubhaft, die Aussagen des Beschwerdeführers hingegen als unglaubhaft einstuft. Ebenso klar geht daraus hervor, aus welchen Gründen sie von seiner Schuld überzeugt ist. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheids es dem Beschwerdeführer geradezu verunmöglicht hätte, den Rechtsweg wirksam zu beschreiten. Dass die Vorinstanz den Einwendungen des Beschwerdeführers inhaltlich nicht folgt (und sich nicht mit allen seinen Argumenten ausnahmslos und ausdrücklich befasst), begründet keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1; 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b).
4.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bundesrechtlich nicht zu beanstanden. In ihren ausführlichen Erwägungen zur Strafzumessung gemäss Art. 63 aStGB setzt sich die Vorinstanz mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander. Dass sie sich von rechtlich nicht massgebenden Kriterien hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu BGE 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1). Die massgeblichen Strafzumessungskriterien werden im angefochtenen Entscheid angeführt und nachvollziehbar gewürdigt. Dass die Vorinstanz einzelne Kriterien (Vorstrafenlosigkeit, guter Leumund) weniger stark gewichtet, als der Beschwerdeführer für richtig und angemessen hält, lässt die Strafzumessung keineswegs als bundesrechtswidrig erscheinen. Ebenso wenig kann die ausgefällte Strafe als zu hoch bezeichnet werden. Sie liegt in Anbetracht des von der Vorinstanz zutreffend als nicht unerheblich bezeichneten Verschuldens des Beschwerdeführers in Würdigung aller Umstände vielmehr innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens.
5.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit nicht stattgegeben werden (Art. 64 BGG). Damit trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Arquint Hill