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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_570/2009
Urteil vom 21. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Jancar.
Parteien
M________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2009.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 verneinte die IV-Stelle Bern den Anspruch der 1949 geborenen M.________ auf eine Invalidenrente, da bei ihr kein Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung vorliege. Auf Beschwerde hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern diese Verfügung auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge (Entscheid vom 6. Juni 2007). Nach weiteren Abklärungen verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung, da keine Invalidität im Rechtssinne vorliege (Verfügung vom 7. Februar 2008).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. Mai 2009 ab.
C.
Mit Beschwerde stellt die Versicherte das Rechtsbegehren um Aufhebung des kantonalen Entscheides und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 133 III 489 E. 3 Ingress). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; vgl. nunmehr auch BGE 134 II 244 mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerde ans Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich die Beschwerde führende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Sie muss demnach angeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig, es sei denn, das Bundesgericht wäre im Fall der Beschwerdegutheissung nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 483, 133 III 489 f. E. 3.1, je mit Hinweisen). Das Begehren kann sich auch aus der Begründung in der Rechtsschrift ergeben (vgl. BGE 123 V 335 E. 1a S. 336; Urteil 8C_3/2009 vom 8. Mai 2009 E. 1).
2.
Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin um Aufhebung des kantonalen Entscheides ist für sich allein nicht rechtsgenüglich, weil damit nicht gesagt wird, wie materiell entschieden werden soll. Wird er nämlich einfach aufgehoben, hat die Versicherte ohnehin keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Ein hinreichendes Rechtsbegehren lässt sich auch der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Die Versicherte bringt darin vor, die Streitwertgrenze sei erreicht, weil es sich um rückwirkende Sozialversicherungsleistungen ab dem Jahr 2002 handle. Die Beschwerde richte sich gegen eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Weiter führt die Versicherte aus, inwiefern die so genannten "Foerster-Kriterien" (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f., BGE 8C_502/2007 vom 26. März 2009 E. 7.1.3) entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - die lediglich ein Kriterium als erfüllt ansah und einen Gesundheitsschaden im Rechtssinne verneinte - zusätzlich erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht ansatzweise dar, auf welche Leistungen sie Anspruch erhebt (medizinische oder berufliche Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente bzw. Rentenbeginn oder -höhe; vgl. auch Urteil 8C_3/2009 E. 2).
Dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Lage wäre, ein Sachurteil zu fällen, wird in der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht substantiiert ausgeführt, wie das die Rechtsprechung verlangt (BGE 133 III 489 E. 3.2 S. 490; Urteil 8C_3/2009 E. 2 mit Hinweisen).
Das Ansetzen einer angemessenen Nachfrist fällt ausser Betracht, da dies nur in den in Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG genannten Fällen zulässig ist, worunter das - hier gegebene - offensichtliche inhaltliche Ungenügen der Beschwerde nicht fällt (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 f. S. 247 f.; Urteile 8C_3/2009 E. 2 und 9C_56/2009 vom 28. Januar 2009).
3.
Da die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, wird sie im Verfahren nach Art. 108 BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt. Die unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweisen).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Juli 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Jancar