BGer 8C_109/2009 |
BGer 8C_109/2009 vom 24.07.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_109/2009
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Urteil vom 24. Juli 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
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Gerichtsschreiberin Weber Peter.
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Parteien
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K.________, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 8. August 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 18. Oktober 2001 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt dem 1967 geborenen K.________, der sich am 27. April 1999 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab 1. März 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 % zu. Am 16. September 2004 leitete die IV-Stelle Basel-Landschaft, an welche das Dossier zufolge Wohnsitzwechsels des Versicherten überwiesen worden war, von Amtes wegen eine Rentenrevision ein. Nach ergänzenden Abklärungen, insbesondere der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens des Instituts X.________ vom 3. November 2005, ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 26 % und hob in der Folge die laufende halbe Invalidenrente per 30. April 2006 auf. Auf Einsprache hin hielt sie daran fest (Einspracheentscheid vom 16. Juli 2007).
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde, in deren Folge ein zu Handen der Vaudoise Versicherungen, der Krankentaggeldversicherung des K.________, erstelltes Gutachten des Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. März 2008, sowie eine Stellungnahme des pract. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. April 2008 eingereicht worden waren, wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 8. August 2008 ab.
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C.
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Der Versicherte lässt unter Beilage eines ergänzenden Berichts des Psychiaters Dr. med. A.________ vom 31. Dezember 2008 und eines Schreibens des Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, vom 15. Januar 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm mit Wirkung ab 1. Mai 2006 weiterhin eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem mindestens 50 %igen Invaliditätsgrad auszurichten.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen:
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1.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; ohne Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG und Art. 105 Abs. 3 BGG). Zu den Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a BGG gehört auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (Urteil 9C_40/2007 vom 31. Juli 2007 E. 1; Ulrich Meyer, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, Rz. 25, 36 und 58-61 zu Art. 105; Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Rz. 24 zu Art. 97) und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Meyer, a.a.O., Rz. 60 zu Art. 105; Urteil 8C_364/2007 vom 19. November 2007 E. 3.3). Noven sind grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2.
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Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung), die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), die Revision einer Rente und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (Art. 17 ATSG; BGE 133 V 108 und 545, je mit Hinweisen) sowie die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht und dessen beweisrechtliche Würdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Aufhebung der seit 1. März 2000 ausgerichteten halben IV-Rente (mit Wirkung ab 1. Mai 2006) und in diesem Zusammenhang namentlich die Frage, ob der vorinstanzliche Entscheid, wonach kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr besteht, auf im Sinne der Rechtsprechung vollständigen und beweistauglichen Grundlagen beruht.
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4.
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4.1 Wie die Vorinstanz richtig erkannte, beurteilt sich die Frage, ob eine Aenderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, die eine Aufhebung der bisherigen halben Invalidenrente rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 18. Oktober 2001 bestand, mit demjenigen im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 16. Juli 2007 (Aufhebung der Rente per 1. Mai 2006). Gemäss den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid erfolgte die Zusprechung einer halben IV-Rente durch die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Oktober 2001 im Wesentlichen gestützt auf das rheumatologische Gutachten des Spitals Y.________, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 1. Juni 2001, worin keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden war und auf den Untersuchungsbericht des Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. August 2001, gemäss welchem dem Versicherten aufgrund der depressiven Stimmung im Rahmen der Anpassungsstörung eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % attestiert wurde.
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4.2 Nach überzeugender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere auch unter Berücksichtigung des im kantonalen Verfahren eingereichten, zu Handen der Vaudoise Versicherungen erstellten psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. A.________ vom 12. März 2008 gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Instituts X.________ vom 3. November 2005 sei beim Beschwerdeführer ab September 2005 eine revisionsrechtlich relevante erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten, indem nurmehr eine leichte depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt werden konnten, sodass aufgrund der Beschwerden eine Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar sei. Diese tatsächliche Feststellung ist letztinstanzlich bindend (E. 1 hievor). Die Einwendungen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Zwar handelt es sich beim Psychiater Dr. med. A.________, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorträgt, ebenfalls um einen unabhängigen Gutachter, allerdings gilt vorab festzustellen, dass dieser seine Expertise in einem andern Kontext (Krankentaggeldversicherung) erstellte und mithin nicht konkret zu invalidenversicherungsrechtlich relevanten Fragen Stellung nahm bzw. nehmen musste. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, basiert dessen Beurteilung, worin er u.a. eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit Exazerbation in Form einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom diagnostizierte und von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 40 % ausging, zum einen auf einem Gesundheitszustand, wie er sich anlässlich der Untersuchung vom 27. Februar 2008 präsentiert hatte, für die Beurteilung des Sachverhalts allerdings die Verhältnisse massgebend sind, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 16. Juli 2007 entwickelt haben. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169 mit Hinweis auf BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Zudem lassen sich aufgrund dieses Gutachtens keine zulässigen Schlüsse für die Zeit vor dem 16. Juli 2007 machen. Überdies vermag es im hier relevanten Kontext mit der Vorinstanz insofern nicht zu überzeugen, als es sich mit der abweichenden Einschätzung des Gutachtens des Instituts X.________ nicht auseinandersetzt und zudem nicht ersichtlich ist, ob und inwiefern die an sich IV-fremde Suchterkrankung (Alkoholabhängigkeit) in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen ist. Mit der Vorinstanz ist diese Expertise nicht geeignet, das Gutachten des Instituts X.________vom 3. November 2005, dem das kantonale Gericht zu Recht vollen Beweiswert zuerkannte (BGE 125 V 353 E. 3/bb mit Hinweisen), in Zweifel zu ziehen.
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4.3 Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich zum Beweis seines Vorbringens, wonach die Abklärungen des Instituts X.________ ungenügend gewesen seien und sich die gesundheitliche Situation seit der erstmaligen Rentenzusprechung nicht verbessert habe, eine ergänzende Stellungnahme des Psychiaters Dr. med. A.________ vom 31. Dezember 2008 eingereicht hat, gilt festzustellen - unabhängig von der Frage, ob es sich bei diesem Beweismittel überhaupt um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 99 BGG handelt -, dass auch diese zum medizinisch ausreichend dokumentierten rechtserheblichen Sachverhalt, wie er sich bis zu dem die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Einspracheentscheid (vom 16. Juli 2007) verwirklicht hat, nichts beizutragen vermag, weshalb schon aus diesem Grund darauf nicht weiter einzugehen ist. Dasselbe gilt für den nachgereichten Arztbericht des Dr. med. C.________, vom 15. Januar 2009 betreffend geltend gemachter Schwerhörigkeit. Die entsprechenden Verschlechterungen wären allenfalls in einem neuen Revisionsverfahren geltend zu machen.
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4.4 Da nach dem Gesagten der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt nach beweisrechtlichen Gesichtspunkten hinlänglich abgestützt ist, entfällt die Notwendigkeit der in der Beschwerde beantragten ergänzenden medizinischen Abklärung. Sind die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für das Bundesgericht mithin verbindlich (E. 1), ist die im Übrigen nicht weiter gerügte, im angefochtenen Entscheid bestätigte Verneinung eines Leistungsanspruchs bundesrechtskonform.
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5.
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Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. Juli 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Weber Peter
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