BGer 8C_565/2009 |
BGer 8C_565/2009 vom 27.07.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_565/2009
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Urteil vom 27. Juli 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Parteien
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B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinde Ramosch, 7556 Ramosch,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. Mai 2009.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 26. Juni 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. Mai 2009,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
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dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot, verstossen soll,
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dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
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dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, welche nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis),
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dass es demnach insbesondere nicht genügt, die vom kantonalen Gericht vorgenommene Auslegung kantonalen Rechts - vorliegend von Art. 12 Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz des Kantons Graubünden (GOG/GR) und Art. 7 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden (VRG/GR) - als falsch zu rügen, worauf sich der Beschwerdeführer aber beschränkt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass bei aussichtsloser Beschwerdeführung der Beschwerde führenden Personen ungeachtet deren finanziellen Bedürftigkeit regelmässig Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; früher Art. 152 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG; bereits in diesem Sinne die den Beschwerdeführer betreffenden, unter der Herrschaft vom OG ergangenen Urteile 1P.471/2005 bis 1P.480/2005 vom 16. September 2005 und Weitere),
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dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG (nochmals) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist (in gleichem Sinne bereits die Urteile 8C_251+252+253/2008 vom 17. März 2008 sowie 8C_886/2008 vom 4. November 2008),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Juli 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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