BGer 4A_241/2009 |
BGer 4A_241/2009 vom 28.07.2009 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
4A_241/2009
|
Urteil vom 28. Juli 2009
|
I. zivilrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
|
Gerichtsschreiber Widmer.
|
Parteien
|
X._______, Bau und Vertrieb GmbH, Österreich, Beschwerdeführerin,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Ulrich Ziswiler,
|
gegen
|
1. Y._______,
|
2. Z._______,
|
Beschwerdegegner,
|
beide vertreten durch Rechtsanwalt Felix Schürch.
|
Gegenstand
|
Werkvertrag; Kaufvertrag; Zuständigkeit,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 3. März 2009.
|
Nach Einsicht
|
in die von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. März 2009 erhobene Beschwerde in Zivilsachen;
|
in Erwägung,
|
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Juni 2009 eine Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG bis zum 7. Juli 2009 angesetzt wurde;
|
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juli 2009 um Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen zur Bezahlung ersuchte;
|
dass dieses Schreiben vom Bundesgericht nicht beantwortet wurde, da die Beschwerdeführerin bereits mit der Verfügung vom 22. Juni 2009 darauf hingewiesen wurde, dass die damit angesetzte Nachfrist nicht erstreckbar sei;
|
dass die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 22. Juni 2009 auch auf die Regelung in Art. 48 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht wurde, wonach die Frist für die Zahlung eines Vorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist;
|
dass der Beschwerdeführerin in derselben Verfügung ferner mitgeteilt wurde, dass sie bei Erteilung eines Zahlungsauftrags der Gerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen habe, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden sei, und dass das Bundesgericht mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschusszahlung auf das Rechtsmittel nicht eintrete, wenn die Einreichung der Bestätigung unterbleibe und der Vorschuss nicht innerhalb der Nachfrist dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben werde;
|
dass die Zahlung der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2009, und damit nach Ablauf der Nachfrist, auf dem Konto des Bundesgerichts gutgeschrieben wurde;
|
dass die Beschwerdeführerin mit Faxeingabe vom 7. Juli 2009 eine Auftragsbestätigung der Bank V._______ in Österreich vom gleichen Tag einreichte, die den Hinweis enthält "Gilt nicht als Durchführungsbestätigung";
|
dass die Beschwerdeführerin damit weder eine Bestätigung über die fristgerechte Belastung eines Kontos überhaupt noch eines solchen in der Schweiz eingereicht hat;
|
dass innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der gesetzten Nachfrist keine anderweitige Bestätigung über die Rechtzeitigkeit der Zahlung bzw. rechtzeitige Belastung eines Kontos in der Schweiz eingegangen ist;
|
dass damit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten ist;
|
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
|
dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
|
erkennt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG:
|
1.
|
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 28. Juli 2009
|
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
|
Klett Widmer
|