Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_348/2009, 8C_402/2009
Urteil vom 28. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Parteien
8C_348/2009
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdegegner,
und
8C_402/2009
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerden gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2009.
Sachverhalt:
A.
D.________ (Jg. 1960) war als Isolierer in der Firma S.________ tätig, als er am 9. Mai 2005 aus einer Höhe von gut 4 Metern von einer wegrutschenden Leiter stürzte und sich dabei einen Kniescheibenbruch (Patellaquerfraktur) rechts zuzog, was gleichentags im Spital L.________ einen operativen Eingriff erforderlich machte (Zuggurtungsosteosynthese). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Gestützt auf den kreisärztlichen Bericht über die am 12. Juli 2007 durchgeführte Abschlussuntersuchung durch Dr. med. G.________ stellte sie die bisher erbrachten Leistungen auf den 31. August 2007 hin ein und sprach ihrem Versicherten mit Verfügung vom 21. August 2007 für die verbliebene unfallbedingte Beeinträchtigung eine Invalidenrente auf Grund einer 16%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 7,5 % zu. Nach Einsichtnahme in ein von der IV-Stelle St. Gallen eingeholtes Gutachten des Universitätsspital B.________ vom 4. Oktober 2007 legte sie den Invaliditätsgrad mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2007 neu auf 34 % fest.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. März 2009 insoweit teilweise gut, als es die für die Rentenhöhe massgebende Erwerbsunfähigkeit von 34 % auf 36 % erhöhte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
C.a Die SUVA beantragt beschwerdeweise die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Bestätigung ihres Einspracheentscheids.
C.b D.________ lässt ebenfalls Beschwerde führen, wobei er das Begehren stellt, die SUVA sei - in Aufhebung des kantonalen Entscheids - zu verpflichten, ihm ab 1. September 2007 weiterhin Taggelder bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten sowie für Heil- und Pflegekosten aufzukommen; nach Abschluss der Heilbehandlung sei ihm bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 70'683.- eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % zu gewähren; die Integritätseinbusse sei auf mindestens 40 % festzusetzen und auf dieser Basis zu entschädigen.
C.c Die SUVA wie auch D.________ schliessen je auf Abweisung der Beschwerde der Gegenpartei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Parteien gegenüberstehen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126; 128 V 192 E. 1 S. 194; je mit Hinweisen).
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Unter Berücksichtigung der für Beschwerden bestehenden allgemeinen Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es indessen grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese letztinstanzlich nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen auch in unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194 E. 3 S. 196 ff.).
3.
3.1 Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen sind im kantonalen Entscheid wie auch im Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2007, auf welchen die Vorinstanz ergänzend verweist, grundsätzlich richtig dargestellt worden. Es kann darauf verwiesen werden.
3.2 Trotz mehrerer - im Wesentlichen komplikationslos verlaufener - operativer Eingriffe beklagte sich der Versicherte auch zwei Jahre nach dem Unfall vom 9. Mai 2005 unter anderem noch über vom rechten Knie ausgehende Schmerzen, welche sich durch die erhobenen Befunde somatischer Art mangels eines hinreichend gesicherten organischen Substrats jedoch nicht vollumfänglich erklären liessen. Die Vorinstanz ist gestützt auf die Beurteilung des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. med. F.________ des Universitätsspital B.________ vom 8. August 2007 und unter Mitberücksichtigung des in der Rehaklinik E.________ erstellten psychosomatischen Konsiliarberichts vom 26. September 2006 vom Vorliegen einer "natürlich-kausalen psychischen Komponente" ausgegangen, für welche es zwar an einer einheitlichen Diagnosestellung fehle, welche indessen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitige. Sie erwog weiter, selbst wenn die psychische Situation die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde, könnte sie mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 9. Mai 2005 keinen Leistungsanspruch begründen. Ausgehend von der in der Expertise des Universitätsspitals B.________ auf Grund der körperlichen Beschwerden auf 80 % veranschlagten Restarbeitsfähigkeit in geeigneten leichteren Tätigkeiten führte sie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades einen Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG durch. Im Vergleich zu dem von der SUVA ermittelten Resultat gelangte sie dabei zu einem um 2 % höheren Ergebnis. Dies, weil sie einerseits beim ohne Behinderung mutmasslich erzielbaren Verdienst (Valideneinkommen) zusätzlich zu den Auskünften der früheren Arbeitgeberfirma die bis ins Jahr 2007 eingetretene Nominallohnentwicklung berücksichtigte und andererseits weil sie bei den trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise noch realisierbaren Einkünften (Invalideneinkommen) eben diese Nominallohnsteigerung anders als die SUVA ausser Acht liess. Den als verfrüht gerügten Zeitpunkt des Fallabschlusses befand das kantonale Gericht angesichts des kreisärztlichen Berichts des Dr. med. G.________ vom 12. Juli 2007, gemäss welchem aus orthopädischer Sicht keine weiteren Therapien mehr notwendig seien, als korrekt. Keinen Anlass sah es zur ebenfalls beantragten Erhöhung der Integritätsentschädigung.
4.
Der Versicherte hat die in seiner Rechtsschrift ans Bundesgericht erhobenen Einwände gegen die nunmehr - mit Ausnahme der Höhe der beiden dem Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legenden Jahresverdienste - vorinstanzlich grundsätzlich bestätigte Fallerledigung durch die SUVA bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen. Das kantonale Gericht hat sich damit eingehend auseinandergesetzt und seine Erkenntnisse mit ausführlicher Begründung erläutert. Dieser schliesst sich das Bundesgericht - abgesehen von der Beurteilung der eben erwähnten Vergleichseinkommen (vgl. nachstehende E. 5) - auch unter Berücksichtigung der Argumentation in der dagegen eingereichten Beschwerdeschrift vollumfänglich an. Ergänzend bleibt anzufügen, dass - wie die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2009 richtig darlegt - die bestätigte Verneinung der Adäquanz psychisch bedingter Leiden das Dahinfallen jeglicher damit allenfalls in Zusammenhang stehender Leistungsansprüche zur Folge hat, mithin auch einer diesbezüglichen Integritätsentschädigung. Nichts anderes gilt hinsichtlich einer Fortsetzung der medizinischen Behandlung wegen psychischer Störungen und deren Bedeutung für die Bemessung des Invaliditätsgrades. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind von vornherein unerheblich. Die erst mit der Beschwerdeschrift eingereichten Berichte des Psychiatrie-Dienstes Linthgebiet vom 2. Juni 2008 und vom 20. Januar 2009 können daher für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung sein - und wären abgesehen davon als neue Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich ohnehin nicht mehr zulässig (E. 1 hievor, in fine). Die Beschwerde des Versicherten wird als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
5.
Nicht geschützt werden kann hingegen der im vorinstanzlichen Entscheid durchgeführte und in der Beschwerde der SUVA mit Recht beanstandete Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG. Was das Valideneinkommen anbelangt, ist - wie auch das kantonale Gericht angenommen hat - von den Angaben der früheren Arbeitgeberfirma des Versicherten auszugehen. Diese hat auf entsprechende Anfrage hin sowohl telefonisch als auch schriftlich erklärt, dass der Lohn des Versicherten in den Jahren 2006 und 2007 gleich geblieben wäre wie vor dem Unfall vom 9. Mai 2005. Das Absehen von jeglicher Lohnerhöhung hat sie damit nachvollziehbar und plausibel begründet, dass es sich um einen "eher teuren Mitarbeiter" handle und die "Geschäftssituation" in den fraglichen Jahren nicht besser geworden sei. Angesichts dieser klaren und unmissverständlichen Auskünfte besteht entgegen der vorinstanzlichen Auffassung kein Anlass, dennoch von einer der Nominallohnentwicklung entsprechenden Lohnsteigerung auszugehen. Eine solche kann jedenfalls nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten, woran auch die Behauptung des Versicherten, er hätte sich ohne Lohnanpassung eine neue Stelle gesucht, nichts ändert. Verlässliche konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er dies - nach immerhin 16-jähriger Betriebszugehörigkeit beim bisherigen Arbeitgeber - tatsächlich getan und dabei auch den erwarteten Erfolg in Form einer besser entlöhnten Arbeit erreicht hätte, bestehen nicht. Das Invalideneinkommen hat die SUVA nach Massgabe der in der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ausgewiesenen Daten ermittelt. Dabei ist sie mangels Verfügbarkeit aktuellerer Erhebungen von der LSE 2004 ausgegangen. Da für den Einkommensvergleich jedoch die Verhältnisse im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns - mithin im konkreten Fall im Jahr 2007 - massgebend sind, ist der gestützt auf die LSE 2004 angenommene Einkommenswert entsprechend der Nominallohnentwicklung bis zum mutmasslichen Rentenbeginn im Jahr 2007 anzupassen. Entgegen der vom Versicherten in seiner Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2009 vertretenen Ansicht ist darin, dass die Nominallohnentwicklung bei dem auf Gund der LSE ermittelten Invalideneinkommen berücksichtigt wird, bei dem auf konkreten Arbeitgeberauskünften beruhenden Valideneinkommen hingegen nicht, keine Widersprüchlichkeit zu erblicken. Die Beschwerde der SUVA ist begründet und demnach gutzuheissen.
6.
Bei diesem Ausgang der beiden Beschwerdeverfahren sind die Gerichtskosten vom Versicherten als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung (an die SUVA als obsiegende Partei) ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 8C_348/2009 und 8C_402/09 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde der SUVA wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2009 wird aufgehoben.
3.
Die Beschwerde von D.________ wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden D.________ auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Juli 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Krähenbühl