Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_196/2009
Urteil vom 29. Juli 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Frei.
Gegenstand
Ausstandsgesuch,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident,
vom 27. März 2009.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer in einem Aberkennungsprozess mit einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert mit Eingabe vom 23. März 2009 an das Bezirksgericht Schwyz den Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten verlangte, indem er behauptete, dieser sei befangen und er habe ihn schon in früheren Verfahren für befangen gehalten;
dass das Ausstandsverfahren an das Kantonsgericht Schwyz überwiesen wurde, dessen Präsident mit Verfügung vom 27. März 2009 auf das Ausstandsbegehren nicht eintrat;
dass der Kantonsgerichtspräsident erwog, das Ausstandsgesuch entspreche den kantonal-gesetzlichen Anforderungen nicht, wonach ein solches zu begründen und zu belegen sei, wobei es sich erübrige, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Begründungsergänzung anzusetzen, weil er bereits in einem anderen Verfahren über die Begründungsanforderungen an ein Ausstandsgesuch aufgeklärt worden sei;
dass der Kantonsgerichtspräsident das Ausstandsgesuch überdies als missbräuchlich qualifizierte, da der Beschwerdeführer vorbringe, an der "zwecklosen" Aberkennungsklage nur deshalb festzuhalten, um die "Unabhängigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten" prüfen zu lassen bzw. mittels Sistierung einen Aufschub der Urteilsvollstreckung zu erreichen;
dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 27. März 2009 mit Beschwerde in Zivilsachen anfocht und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV rügt;
dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten, wie des hier angerufenen Gehörsanspruchs, nur insofern prüfen kann, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird und der Beschwerdeführer klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegt, inwiefern das angerufene verfassungsmässige Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2);
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb die Vorinstanz den Gehörsanspruch verletzt haben soll, indem sie entschied, die Ansetzung einer Nachfrist zur Begründung des Ausstandsgesuchs rechtfertige sich nicht, da dem Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen an ein solches Gesuch zur Zeit, als er es gestellt habe, bekannt waren;
dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfassungsverletzung somit nicht rechtsgenüglich begründet hat, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass auf die Beschwerde überdies auch deshalb nicht einzutreten ist, weil der Beschwerdeführer die selbständige, den angefochtenen Nichteintretensentscheid allein stützende Alternativbegründung der Vorinstanz nicht anficht, wonach das Ausstandsbegehren missbräuchlich erscheine (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Widmer