Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_104/2009
Urteil vom 29. Juli 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
1. Parteien
X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Schnidrig,
Gegenstand
Vergleichsvertrag,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 9. März 2009.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerinnen und eine weitere Beteiligte gegen die Beschwerdegegnerin eine Schadenersatzforderung (Verzugszinsen und Anwaltskosten) erhoben, die im Zusammenhang mit einer nicht erfüllten Vereinbarung vom 28. Oktober 2005 steht, welche im Rahmen eines Prozesses um Aufhebung eines Miteigentumsverhältnisses bezüglich einer Liegenschaft aus dem Nachlass des Vaters der Parteien geschlossen worden war ;
dass das Obergericht des Kantons Bern die entsprechende Klage der Beschwerdeführerinnen und der Mitbeteiligten am 9. März 2009 im noch strittigen Umfang von Fr. 29'756.70 nebst Zins in zweiter Instanz abwies;
dass die Beschwerdeführerinnen dieses Urteil, wie auch das am 11. September 2008 ergangene erstinstanzliche Urteil des Gerichtspräsidenten 8 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen mit Eingabe vom 10. Juli 2009 beim Bundesgericht anfochten, die sie als "Verfassungsbeschwerde" bezeichnet haben;
dass sie in der Begründung der Eingabe ausführen, sie würden auch "Beschwerde in Zivilsachen wegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung" erheben;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdeführerinnen entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 BGG in keiner Weise darlegen, inwiefern sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen soll und die Beschwerde in Zivilsachen daher nach Art. 74 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerinnen unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid, vorliegend derjenige des Obergerichts, angefochten werden kann, nicht aber der vorangegangene Entscheid des Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen diesen richtet (Art. 113 BGG);
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten bzw. von Grundrechten gerügt werden kann (Art. 117 BGG) und dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüfen kann, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird und der Beschwerdeführer klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegt, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2);
dass die Beschwerdeführerinnen zwar rügen, das angefochtene Urteil des Obergerichts verletze die Art. 8, 9, 29 und 30 BV, und gewisse Passagen der vorinstanzlichen Erwägungen beanstanden ;
dass sie dabei indessen dem Obergericht weitgehend bloss pauschal vorwerfen, die Beweisunterlagen nicht gründlich geprüft bzw. ihre Hinweise und ihre Darstellung der Sache nicht berücksichtigt zu haben, ohne indessen diese Kritik rechtsgenüglich zu substantiieren, insbesondere darzulegen, welche konkreten Beweismittel und Vorbringen das Obergericht in verfassungswidriger Weise falsch gewürdigt oder unberücksichtigt gelassen haben soll und inwiefern;
dass die Beschwerdeführerinnen auch im Weiteren keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen substantiieren, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränken, den Sachverhaltsfeststellungen und der Beurteilung des Obergerichts ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen;
dass die Begründung ihrer Beschwerde damit den vorstehend umschriebenen Anforderungen nicht zu genügen vermag;
dass somit auf die Beschwerde, auch soweit sie sich gegen das Urteil des Obergerichts richtet, mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Widmer