Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_494/2009
Urteil vom 29. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Z.________.
Gegenstand
Betreibungsbegehren,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen den Beschluss vom 13. Juli 2009 des Zürcher Obergerichts, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf Ausstands- und Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat und eine Beschwerde sowie einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die Aufforderung des Betreibungsamtes zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 410.-- für den Vollzug eines Betreibungsbegehrens des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner über 10 Millionen Franken) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen "alle ... vorbefassten" Bundesrichter(innen) nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung dieser Personen früheren bundesgerichtlichen Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu lassen (BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), wie die gegen eine Vielzahl von Gerichtspersonen beim Friedensrichteramt A.________ eingereichte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden des Beschwerdeführers,
dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere den erstinstanzlichen Beschluss) als den obergerichtlichen Beschluss vom 13. Juli 2009 anficht (Art. 75 BGG bzw. Art. 100 BGG),
dass sodann die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 72ff. BGG voraussetzt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt oder auf einer offensichtlich unrichtigen, d.h. unhaltbaren und damit willkürlichen (Art. 9 BV), oder anderweitig Recht verletzenden, für den bundesgerichtlichen Entscheid erheblichen Sachverhaltsfeststellung beruht, wobei auch die Erheblichkeit der gerügten Feststellung in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen ist (Art. 42 Abs. 2, 97 Abs. 1, 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass das Obergericht im Beschluss vom 13. Juli 2009 erwog, die stets gleichlautenden, pauschalen Ausstands- und Ablehnungsbegehren gegen "alle vorbefassten VorrichterInnen" seien missbräuchlich, das Beschwerde- und Rekursverfahren nach Art. 17f. SchKG, das die Vollstreckung von Geldforderungen beschlage, werde schriftlich geführt, die vorinstanzlichen Erwägungen (betreffend die Vorschusspflicht nach Art. 68 Abs. 1 SchKG für das Betreibungsbegehren und betreffend die Nichtbefreiung von der Vorschusspflicht wegen Aussichtslosigkeit des mit dem absurden Vorwurf des Massenmordes an 5'000 Schweizern begründeten Betreibungsbegehrens) erwiesen sich als zutreffend, vor Obergericht wiederhole der Beschwerdeführer die bereits von der Vorinstanz widerlegten Argumente, die Aussichtslosigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführer schliesse die unentgeltliche Rechtspflege auch für das obergerichtliche Verfahren aus, der Beschwerdeführer prozessiere schliesslich mutwillig, weshalb ihm nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG die Kosten aufzuerlegen seien,
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht Rechtsverletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche (Art. 42 Abs. 7 BGG) - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei der missbräuchlichen Art seiner Prozessführung bei der Gebührenbemessung Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer) und dem Betreibungsamt Z.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann