BGer 1C_333/2009 |
BGer 1C_333/2009 vom 30.07.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_333/2009
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Urteil vom 30. Juli 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Bern, Postgasse 68,
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3000 Bern.
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Gegenstand
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Eidgenössische Volksabstimmung vom 27. September 2009 betreffend befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Juli 2009
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des Regierungsrats des Kantons Bern.
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In Erwägung,
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dass X.________ gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 27. September 2009 im Zusammenhang mit der befristeten Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Bern erhoben hat;
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dass er damit das Vorgehen der Bundesbehörden beanstandet, welche durch die Änderung des zugrunde liegenden Bundesbeschlusses über diese befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze ohne Anpassung des Kreisschreibens des Bundesrates zur betreffenden Volksabstimmung Bundesrecht verletzt haben sollen;
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dass der Regierungsrat mit Entscheid vom 15. Juli 2009 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, weil diese sich - wie er im angefochtenen Beschluss zusammenfassend festgehalten hat - gegen Akte von Bundesbehörden richte, welche nicht als Anfechtungsobjekte taugten;
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dass X.________ mit Eingabe vom 20. Juli 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Nichteintretensentscheid vom 15. Juli 2009 führt;
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dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe nennen;
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dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern der Regierungsrat mit dem fraglichen Nichteintretensentscheid Recht im Sinne von Art. 95 ff. i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte;
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dass der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates nicht der Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte unterliegen (vgl. Art. 189 Abs. 4 BV und Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich mangelhaft ist, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Bern und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Juli 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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Aemisegger Bopp
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