BGer 4A_175/2009
 
BGer 4A_175/2009 vom 31.07.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_175/2009
Urteil vom 31. Juli 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Y.________,
2. Z.________,
3. A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausweisung / Kündigungsschutz,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. März 2009 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2009.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirks Zürich der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2008 unter Abweisung eines Kündigungsschutzbegehrens befahl, die Mietlokalitäten in der Liegenschaft E.________-strasse in 8002 Zürich zu räumen;
dass B.________ diesen Entscheid am 26. Januar 2009 namens der Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht;
dass das Obergericht auf den Rekurs mit Beschluss vom 3. März 2009 nicht eintrat, da B.________ am 14. Januar 2009 aus dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin ausgeschieden und seine Zeichnungsberechtigung erloschen sei und er innerhalb der ihm mit Verfügung vom 4. Februar 2009 angesetzten Frist keine rechtsverbindliche Bevollmächtigung der Beschwerdeführerin eingereicht habe und es ihm nicht gelungen sei, die Eingabe vom 26. Januar 2009 durch die Beschwerdeführerin genehmigen zu lassen;
dass das Obergericht im gleichen Beschluss auf verschiedene Ausstandsbegehren nicht eintrat und die Kosten des Rekursverfahrens B.________ auferlegte;
dass die Beschwerdeführerin den Beschluss des Obergerichts mit fristgerechter Eingabe vom 6. April 2009 beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfocht, die von C.________ unterzeichnet wurde, und dass gleichzeitig um Kostenerlass für das bundesgerichtliche Verfahren nachgesucht wurde;
dass gegen den Beschluss des Obergerichts mit von C.________ unterzeichneter Eingabe vom 6. April 2009 auch Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich erhoben wurde, weshalb das bundesgerichtliche Verfahren mit Präsidialverfügung vom 16. April 2009 bis zum Entscheid des Kassationsgerichts über diese Beschwerde sistiert wurde;
dass der Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht eine Handelsregister-Anmeldung vom 12. März 2009 zur Eintragung von C.________ als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin beigelegt wurde;
dass das Kassationsgericht feststellte, dass die Beschwerdeführerin nach den Akten im Zeitpunkt des Beschwerdeingangs über keine Organe verfügte, weshalb sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. April 2009 Frist ansetzte, um die Zeichnungsberechtigung von C.________ für die Beschwerdeführerin nachzuweisen oder dessen Eingabe durch ein nachweislich (mittels aktuellem, beglaubigtem Handelsregisterauszug) zur Vertretung der Beschwerdeführerin befugtes Organ genehmigen zu lassen;
dass das Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 28. Mai 2009 auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat, u.a. weil die Beschwerdeführerin zwar innerhalb der gesetzten Frist behauptet hatte, D.________ sei per 6. April 2009 in den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin eingetreten, und je eine (von diesem unterzeichnete) Prozessvollmacht der Beschwerdeführerin an B.________ und C.________ eingereicht, indessen den mit der Fristansetzung geforderten Nachweis der Wahl von D.________ als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsbefugnis mittels eines Handelsregisterauszugs erst nach Fristablauf erbracht hatte;
dass das Kassationsgericht auf die Nichtigkeitsbeschwerde auch mit der alternativen Begründung nicht eintrat, dass die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genüge;
dass das Kassationsgericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend den Kostenpunkt mit der weiteren Alternativbegründung nicht eintrat, die Beschwerdeführerin sei durch den Entscheid des Obergerichts, in dem die Gerichtsgebühr B.________ auferlegt worden sei, nicht beschwert;
dass das Kassationsgericht die Kosten des Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens C.________ auferlegte, unter Abweisung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege;
dass die Beschwerdeführerin mit zwei im Wesentlichen identischen, von D.________ unterzeichneten Eingaben vom 7. Juni 2009 (recte wohl: 7. Juli 2009, Postaufgabe am 10. Juli 2009) Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts erhob, mit der sie u.a. auch die Beschlüsse des Obergerichts und den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin mitanfechtet und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt;
dass die Zeichnungsbefugnis von D.________ für den Zeitpunkt der vom 7. Juni 2009 datierten Eingaben nachgewiesen ist, indem diesen Eingaben ein Handelsregisterauszug vom 12. Mai 2009 beiliegt, in dem D.________ als einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift aufgeführt ist;
dass - was die Berechtigung von C.________ zur Unterzeichnung der Eingabe vom 6. April 2009 angeht - dieser Eingabe u.a. ein Handelsregisterauszug vom 14. Januar 2009 beiliegt, aus dem hervorgeht, dass der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt über keine Mitglieder verfügte, sowie eine Anmeldung vom 12. März 2009 zur Eintragung von C.________ als Verwaltungsrat in das Handelsregister;
dass zwar damit die Zeichnungsberechtigung von C.________ hinsichtlich der Eingabe vom 6. April 2009 nicht dargetan ist;
dass aber aus den Akten des Kassationsgerichtsverfahrens ersichtlich ist, dass D.________ am 6. April 2009 zum einzigen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin mit Einzelzeichnungsbefugnis gewählt wurde, und ihn somit an diesem Datum für die Beschwerdeführerin bevollmächtigen konnte und dass in den Akten des Kassationsgerichts eine Prozessvollmacht zu Gunsten von C.________ liegt, die von D.________ am 6. April 2009 unterzeichnet wurde;
dass aufgrund dieser Vollmacht C.________ für das bundesgerichtliche Verfahren an sich als rechtsgenüglich bevollmächtigt betrachtet werden könnte;
dass indessen Parteien vor Bundesgericht nach Art. 40 BGG in Zivilsachen nur von Anwälten vertreten werden können, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten, und dass C.________ diese Qualifikation nicht erfüllt und daher die Beschwerdeführerin, da er auch nicht ein zeichnungsberechtigtes Organ der Beschwerdeführerin ist, vor Bundesgericht nicht rechtsgültig vertreten kann;
dass allerdings auf eine Fristansetzung an die Beschwerdeführerin nach Art. 42 Abs. 5 BGG zur Behebung dieses Mangels zu verzichten ist, da die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt wird, aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist;
dass der Streitwert der vorliegenden Sache nach den Feststellungen des Kassationsgerichts Fr. 15'000.-- übersteigt, weshalb die Eingaben der Beschwerdeführerin als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln sind (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG);
dass mit einer Beschwerde in Zivilsachen nur kantonal letztinstanzliche Entscheide angefochten werden können (Art. 75 Abs. 1 BGG) und daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit mit ihr die Aufhebung der Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin vom 18. Dezember 2008 verlangt wird;
dass mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids von vornherein auch nicht auf Rügen gegen den Beschluss des Obergerichts vom 3. März 2009 eingetreten werden kann, soweit diese mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht erhoben werden konnten oder hätten erhoben werden können (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527), wie namentlich solche der Verletzung von Art. 8, 9, 29 oder 30 BV oder von Art. 6 EMRK (§ 281 und 285 Abs. 2 ZPO/ZH; vgl. dazu BGE 133 III 585 E. 3.2/3.4);
dass auf die Eingabe vom 6. April 2009 mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG auch nicht eingetreten werden kann, soweit damit die selbständige Aufhebung oder Änderung der Verfügung des Obergerichts vom 4. Februar 2009 verlangt wird;
dass auf die vom 7. Juni 2009 datierte Eingabe mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG nicht eingetreten werden kann, soweit damit die selbständige Aufhebung oder Änderung der Verfügung des Kassationsgerichts vom 14. April 2009 verlangt wird;
dass vor Bundesgericht neue Begehren unzulässig sind, die nicht bereits vor der Vorinstanz gestellt worden sind (Art. 99 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Entscheide nicht beschwert ist, soweit darin die Gerichtskosten C.________ bzw. B.________ auferlegt wurden, und daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Höhe der Gerichtskosten und die Auflage an C.________ bzw. B.________ beanstandet wird (Art. 76 Abs. 1 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht namentlich die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüfen kann, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird und der Beschwerdeführer klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegt, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2);
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diese Begründungsanforderungen nicht erfüllen, indem sie keinerlei rechtsgenügend begründete Rügen gegen die angefochtenen Entscheide enthalten, in denen unter Auseinandersetzung mit deren Begründung dargelegt wird, inwiefern die Vorinstanzen gegen Bundesrecht verstossen haben sollen, indem sie auf die Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten sind;
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung auch insgesamt nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kostenbefreiung bzw. um unentgeltliche Rechtspflege allein schon deshalb abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:
1.
Das Gesuch um Kostenbefreiung bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Widmer