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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_476/2009
Urteil vom 3. August 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
gegen
Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht, Chur,
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden.
Gegenstand
Familiennachzug (vorsorgliche Massnahmen),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer,
vom 21. April 2009.
Erwägungen:
1.
Die Schweizer Bürgerin X.________ heiratete am 6. November 2008 den nigerianischen Staatsangehörigen Y.________, der sich seit 2004 illegal in der Schweiz aufhielt und mehrmals untergetaucht war, um sich der Ausschaffung zu entziehen. Sie hat mit ihm zusammen einen Sohn (geboren im Mai 2008).
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 lehnte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden das Gesuch von X.________ um Familiennachzug für ihren Ehemann ab. Dagegen erhob X.________ am 12. Januar 2009 Beschwerde an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden unter anderem mit dem Antrag, die nachgesuchte Bewilligung für ihren Ehegatten im Familiennachzug zu erteilen. Zugleich ersuchte sie darum, es sei ihrem Ehemann einstweilen der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2009 lehnte das Departement den Erlass einer vorsorglichen Massnahme zwecks Aufenthalts von Y.________ während des laufenden Verfahrens betreffend Familiennachzug sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit am 30. Juni 2009 versandtem Urteil vom 21. April 2009 ab, wobei es für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährte.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Juli 2009 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei dahingehend aufzuheben, dass ihr und ihrem Mann der Familiennachzug gewährt werde; der Ehemann solle den Entscheid über die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AuG in der Schweiz abwarten dürfen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Das angefochtene Urteil hat eine Verfügung über vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG), wobei den für derartige Rügen geltenden strengen Begründungsanforderungen Genüge getan werden muss (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdeführerin erwähnt einzig im Ingress zur Beschwerde das Willkürverbot, ohne anschliessend darzulegen, inwiefern dieses konkret verletzt worden sein könnte; sodann kommt sie auf Art. 8 EMRK zu sprechen, wobei sie erwähnt, dass sich aus dieser Norm ein Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ergebe. Die kantonalen Behörden werden im hängigen Rechtsmittelverfahren darüber zu befinden haben, ob Art. 8 EMRK sie dazu verpflichtet, dem Ehemann der Beschwerdeführerin den dauernden Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Hingegen lässt sich aus Art. 8 EMRK allein grundsätzlich kein Anspruch darauf ableiten, den Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens betreffend ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz abwarten zu können (Urteil 2C_11/2008 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.3). Die Beschwerdeführerin müsste daher, um ihrer Begründungspflicht nachzukommen, aufzeigen, welche ausserordentlichen Verhältnisse im konkreten Fall unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 EMRK die Behörden verpflichtet hätte, die Anwesenheit ihres Ehemannes im Land vorsorglich zu dulden; dabei müsste sie namentlich eine willkürliche Handhabung von Art. 17 AuG rügen und begründen, was sie nicht tut. Mangels formgültig erhobener Rügen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerde im Eintretensfall kaum Erfolg beschieden gewesen wäre, lassen doch die einleuchtenden Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht erkennen, inwiefern bei der Handhabung von Art. 17 AuG angesichts der konkreten Umstände verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes verletzt worden sein könnten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht, dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller