Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_493/2009
Verfügung vom 3. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsstatthalter von Y.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen) vom 17. Juli 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Bern,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 31. Juli 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und keine Gerichtskosten zu erheben sind,
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalter von Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann