Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_424/2009
Urteil vom 6. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
Einwohnergemeinde Niederbipp, 4704 Niederbipp, vertreten durch Fürsprecherin Katrin Zumstein,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Detlev Hebeisen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Klage nach Art. 85a SchKG (Unterhaltsbeiträge),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Mai 2009.
Sachverhalt:
A.
Mit Scheidungsurteil vom 30. Oktober 1985 wurde X.________ zu Kinderunterhalt an die Ehefrau zugunsten der Tochter Y.________ (geb. 1983) verpflichtet. Die betreffende Dispositiv-Ziffer lautete wie folgt:
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes folgende monatlich im voraus zahlbare Beiträge zu entrichten:
a Fr. 500.-- zuzüglich allfällige Kinderzulage ab 1. Dezember 1985 bis zum zurückgelegten 6. Altersjahr,
b) Fr. 600.-- zuzüglich allfällige Kinderzulage vom 7. bis zum zurückgelegten 12. Altersjahr, und
c) Fr. 700.-- zuzüglich allfällige Kinderzulage vom 13. Altersjahr an bis zum Eintritt des Kindes in die volle Erwerbsfähigkeit, längstens bis zur Mündigkeit.
Vorbehalten bleibt die Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB.
X.________ leistete die Unterhaltsbeiträge ordnungsgemäss bis zum Abschluss der Berufslehre als Damencoiffeuse im August 2002. Für die im Anschluss begonnene Zusatzlehre zur Herrencoiffeuse leistete er keinen Unterhalt mehr. Während dieser Zeit erhielt Y.________ von der Gemeinde Niederbipp insgesamt Fr. 9'505.-- an Unterhaltsleistungen; sie trat ihren (vermeintlichen) Unterhaltsanspruch an die bevorschussende Gemeinde ab.
B.
Für den bevorschussten Totalbetrag von Fr. 9'505.-- leitete die Gemeinde Niederbipp gegen X.________ die Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zell/ZH ein. Gestützt auf das Scheidungsurteil erteilte das Bezirksgericht Winterthur am 3. Juli 2007 definitive Rechtsöffnung ohne zu prüfen, ob Y.________ die volle Erwerbsfähigkeit bereits mit dem Abschluss der Lehre als Damencoiffeuse erreicht hatte.
C.
Am 6. August 2007 erhob X.________ eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG. Mit Urteilen vom 8. Oktober 2008 und 12. Mai 2009 stellten sowohl das Bezirksgericht Winterthur als auch das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass die betriebene Forderung nicht besteht, und hoben die betreffende Betreibung auf. Die kantonalen Gerichte erwogen im Wesentlichen, die Zusatzausbildung verbessere zwar die Chancen auf dem Arbeitsmarkt, aber bereits die Lehre als Damencoiffeuse sei eine ordentliche Erstausbildung und ermögliche den vollen Einstieg im Berufsleben, weshalb die im Scheidungsurteil formulierte Resolutivbedingung eingetreten und somit gestützt auf das Scheidungsurteil kein weiterer Unterhalt geschuldet sei.
D.
Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Gemeinde Niederbipp am 17. Juni 2009 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung, um Abweisung der Klage, um Feststellung, dass die betriebene Forderung besteht, und um Fortsetzung der Betreibung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bezeichnet nicht näher, was für eine Beschwerde sie einreichen will. Aus ihren Ausführungen zur Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und den betreffenden gesetzlichen Verweisen ergibt sich aber, dass es sich um eine Beschwerde in Zivilsachen handeln muss; eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird denn auch weder erwähnt noch begründet.
2.
Bei vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten setzt die Beschwerde in Zivilsachen einen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- voraus (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), soweit sich nicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), wie die Beschwerdeführerin behauptet.
2.1 Die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG sind erfüllt, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen (BGE 133 III 645 E. 2.4 S. 649; 134 III 354 E. 1.3 S. 357). Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt demgegenüber vor, wenn es lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht (BGE 133 III 493 E. 1.2 S. 495 f.; 134 III 115 E. 1.2 S. 117). Wer sich auf Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG beruft, hat im Einzelnen darzutun, weshalb und inwiefern die Voraussetzungen hierfür gegeben sein sollen (Art. 42 BGG; BGE 133 III 645 E. 2.4 S. 648).
2.2 Unbestritten ist, dass gemäss Art. 13c SchlT ZGB Unterhaltsbeiträge, die vor der Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre bis zur Mündigkeit festgelegt wurden, bis zur Vollendung des 20. Altersjahres geschuldet sind. Kontrovers beurteilen die Parteien hingegen die Frage, ob mit dem Abschluss der Ausbildung als Damencoiffeuse die volle Erwerbsfähigkeit im Sinn des Scheidungsurteils erreicht war; gemäss dessen ausdrücklichem Wortlaut endigt nämlich die Unterhaltspflicht bereits vor Eintritt der Mündigkeit bzw. vor Erreichen des 20. Altersjahrs, wenn die volle Erwerbsfähigkeit früher erreicht ist.
Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, unabhängig vom konkreten Wortlaut des Scheidungsurteils müsse die Unterhaltspflicht in jedem Fall bis zum 20. Lebensjahr dauern, wenn das Kind noch in Ausbildung sei. Die anderslautende Ansicht der kantonalen Gerichte führe dazu, dass die Tochter für die Zusatzausbildung gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen ihren Vater neu hätte klagen müssen; dazu habe sie aber keinen Anlass gehabt, weil das altrechtliche Scheidungsurteil die diesbezügliche Unterhaltsfrage regle, und es sei gerade der Zweck von Art. 13c SchlT ZGB, dass ein Kind, dessen Unterhalt in einem altrechtlichen Scheidungsurteil geregelt worden sei, nicht vor Erreichen des 20. Altersjahres erneut klagen müsse. Es stellten sich deshalb die bedeutenden Fragen, ob Kinderunterhaltsansprüche, die auf einem altrechtlichen Scheidungsurteil beruhen, bezüglich ihrer Dauer ungleich zu behandeln seien, und ob das Verfahren gemäss Art. 85a SchKG dafür vorgesehen sei, Unterhaltsansprüche nach Ablauf der dafür vorgesehenen Abänderungsfristen aufzuheben.
2.3 Die - ohnehin die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG nicht erfüllenden - Fragestellungen und Zirkelschlüsse der Beschwerdeführerin gehen an der Sache vorbei. Angesichts des klaren Wortlautes im Scheidungsurteil stellt sich vielmehr und einzig die Frage, ob die Lehre als Damencoiffeuse eine vollständige Erwerbsfähigkeit garantiert. Bei Verneinung der Frage hätte das Scheidungsurteil für die Zusatzlehre weiterhin eine Unterhaltspflicht bis zum 20. Altersjahr begründet, während im bejahenden Fall hierfür eine neue Unterhaltsklage einzureichen gewesen wäre, weil - der im Scheidungsurteil übrigens vorbehaltene - Art. 277 Abs. 2 ZGB über das Scheidungsurteil hinausgehende Ansprüche gewährt, nämlich Unterhalt nicht nur bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit, sondern bis zum Erreichen einer angemessenen Ausbildung, soweit dies dem Unterhaltsverpflichteten nach den gesamten Umständen zumutbar ist. Weil das Scheidungsurteil im bejahenden Fall nach dem Abschluss der Lehre als Damencoiffeuse keine materielle Unterhaltsgrundlage (und folglich auch kein Rechtsöffnungstitel) mehr ist, hätte einerseits das Gemeinwesen gar nicht gestützt auf das Scheidungsurteil bevorschussen und subrogieren können und durfte andererseits der sich aus dem Scheidungsurteil ergebende Forderungsbestand zum Gegenstand der negativen Feststellungsklage gemacht werden.
Mit Bezug auf die sich nach dem Gesagten allein stellende Frage der vollständigen Erwerbsfähigkeit aufgrund des Lehrabschlusses als Damencoiffeuse hätte die Beschwerdeführerin richtigerweise im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde mit substanziierten Willkürrügen geltend machen und aufzeigen müssen, dass und inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen ist, wenn es davon ausgegangen ist, die Ausbildung als Damencoiffeuse ermögliche die volle Erwerbsfähigkeit und die sich materiell auf das Scheidungsurteil stützende Unterhaltspflicht habe deshalb ein Ende gefunden. Weil die Beschwerdeführerin solches nicht geltend macht und es demnach ohnehin an den nötigen Eintretensvoraussetzungen fehlen würde, erübrigt sich die Frage, ob und inwiefern ihre Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden könnte.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Weil keine Vernehmlassung eingeholt wurde, ist der Gegenpartei kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Möckli