Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_360/2009
Urteil vom 6. August 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
M.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 9. März 2009.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1949 geborenen M.________ auf Grund eines Invaliditätsgrades von 40 % eine ab November 2005 laufende Viertelsrente zusprach (Verfügungen vom 5. und 19. Dezember 2007),
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Sozialversicherungs- gericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. März 2009 abgewiesen wurde,
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides der Fall zwecks weiterer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen; ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG sowie BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zur heute entfallenden Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle [Art. 132 lit. a OG in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]),
dass die Vorinstanz die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass das kantonale Gericht in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten ausgeführt hat, weshalb der Beschwerdeführer bei einer leidensangepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist und den psychischen Störungen invalidenversicherungsrechtlich kein Krankheitswert zukommt, wobei der in der Folge durchgeführte Einkommensvergleich - unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 15 % bei der Festsetzung des Invalideneinkommens - einen Invaliditätsgrad von 40 % ergab,
dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls nichts vorgetragen wird, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse,
dass der vom Beschwerdeführer verlangte Leidensabzug von 25 % eine Ermessensfrage beschlägt, deren Korrektur durch das Bundesgericht nur für den Fall statthaft ist, dass der Vorinstanz hinsichtlich der Ermessensausübung ein rechtsfehlerhaftes Verhalten vorgeworfen werden muss, wovon indessen hier nicht die Rede sein kann,
dass auch sämtliche übrigen in der Beschwerde und den damit aufgelegten Arztberichten erhobenen Einwendungen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG beruhend erscheinen lassen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ),
dass schliesslich die in der Beschwerde eventualiter beantragten weiteren Abklärungen zu keinem andern Ergebnis führen würden, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 127 V 494 E. 1b; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28),
dass demzufolge gesamthaft auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - zu erledigen ist,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), da dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG hierfür erforderlichen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht stattgegeben werden kann,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Baumeister und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. August 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz