Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_455/2009
Urteil vom 6. August 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Parteien
L.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bachner,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2009.
Sachverhalt:
A.
L.________, geboren 1946, wohnhaft in Deutschland, meldete sich am 4. Oktober 2005 bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an unter Hinweis darauf, dass er seine in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit als Verpackungsmaschinenmonteur aus gesundheitlichen Gründen am 31. Juli 2003 habe aufgeben müssen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland einen Rentenanspruch ab mit der Begründung, dass die dafür erforderliche Voraussetzung einer ausreichenden Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres nicht erfüllt sei und L.________ weiterhin ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen vermöchte.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 8. April 2009 ab.
C.
L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten, wobei nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass sich ein Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).
3.
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt; darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
Der Beschwerdeführer rügt, dass zu Unrecht auf den Bericht des Dr. med. B.________, Ärztliche Untersuchungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, vom 3. Januar 2006 (Formular E 213 der Europäischen Gemeinschaften) abgestellt worden sei. Dieser könne sich nicht auf allseitige Untersuchungen stützen und habe die Berichte der behandelnden Ärzte unberücksichtigt gelassen. Als einziger sei er der Auffassung, dass die letzte Tätigkeit als Butterverpackungsmaschinenmonteur noch vollschichtig zumutbar sei und durch medizinische Rehabilitationsmassnahmen eine Besserung der Leistungsfähigkeit erreicht werden könne. Auch entgegen der Einschätzung des Dr. med. H.________, Regionaler Ärztlicher Dienst der (schweizerischen) Invalidenversicherung (RAD), vom 11. Dezember 2006, welche auf dem Gutachten des Dr. med. B.________ basiere, bestehe in der bisherigen Tätigkeit nicht nur eine Einschränkung von 35%, sondern eine solche von 50%.
Zur Begründung seiner Kritik am vorinstanzlichen Entscheid beruft sich der Beschwerdeführer auf verschiedene Arztberichte, ohne diese jedoch weiter zu erläutern. Das Bundesverwaltungsgericht hat alle von ihm genannten Beweismittel gewürdigt. Die betreffenden Ärzte äussern sich indessen nicht zur Arbeitsfähigkeit, mit Ausnahme der Frau Dr. med. E.________ (Fachärztin für Arbeitsmedizin, Ärztlicher Dienst des Arbeitsamtes in Deutschland), deren Stellungnahme jedoch (auch) diesbezüglich nur sehr rudimentär ausgefallen ist. Die Vorinstanz hat dazu einlässlich und zutreffend erwogen, dass sowohl Dr. med. B.________ - der sich im Übrigen auf eigene Untersuchungen stützten kann (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) - als auch Dr. med. H.________ aus überzeugenden Gründen zu einer anderen Einschätzung gelangt seien und den von Frau Dr. med. E.________ genannten Einschränkungen mit einer 35%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausreichend Rechnung getragen werde.
An einer vertieften Auseinandersetzung mit der Argumentation im angefochtenen Entscheid fehlt es in der Beschwerde. Auch wenn darin noch eine rechtsgenügliche Begründung erblickt werden kann, vermag sie jedenfalls keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung darzutun (oben E. 1), weshalb diese für das Bundesgericht verbindlich ist.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. August 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Durizzo