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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_197/2009
Urteil vom 7. August 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Juli 2009
des Bezirksgerichts Uster, Einzelrichterin in Haftsachen.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt eine Strafuntersuchung gegen X.________. Er wird verdächtigt, zulasten mehrerer geschädigter Personen Vermögensdelikte und weitere Straftaten verübt zu haben. Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 ordnete die Einzelrichterin in Haftsachen des Bezirksgerichtes Uster Untersuchungshaft gegen den Angeschuldigten an.
B.
Gegen den Haftanordnungsentscheid des Bezirksgerichtes gelangte X.________ mit Beschwerde vom 11. Juli 2009 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine Haftentlassung, eventualiter unter "Auflagen". Er reichte diverse Beschwerdeergänzungen ein.
Das Bezirksgericht hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet, während sich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 28. Juli 2009 vernehmen liess. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Replik. Er machte davon mit Eingabe vom 4. August 2009 Gebrauch.
Erwägungen:
1.
Im angefochtenen (letztinstanzlichen kantonalen) Entscheid wird Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Haftakten wurden von der Vorinstanz beigezogen; zusätzliche Beweisvorkehren sind nicht notwendig (Art. 55 Abs. 2 BGG).
2.
Untersuchungshaft darf nach Zürcher Strafprozessrecht nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt, namentlich Kollusionsgefahr. Letztere ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise gefährden (§ 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH).
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes und rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit.
3.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
3.2 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen einer Haftanordnung erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des kantonalen Prozessrechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).
3.3 Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes dargelegt: Gemäss den Aussagen einer mutmasslich geschädigten Person habe der Beschwerdeführer (im Sommer 2008) von ihr einen Geldbetrag von ca. Fr. 15'000.-- empfangen. Anstatt damit gemäss ihrem Auftrag ein Konto bei der Raiffeisenbank zu eröffnen, habe er das Geld für sich selber verbraucht. Den ihm von derselben Anzeigerin (ca. Mitte Dezember 2008) zum Gebrauch überlassenen Personenwagen VW Golf habe er trotz mehrmaligen Aufforderungen nicht an sie zurückgegeben. Vielmehr habe er (bis zu seiner ersten Verhaftung durch die Kantonspolizei Basel-Landschaft im Mai 2009) wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt. Ohne Wissen der Anzeigerin habe er sodann (im März 2009) verschiedene Kreditkarten auf ihren Namen beantragt und Bestellungen und Bezüge zu ihren Lasten vorgenommen. Eine weitere Geschädigte habe er (nach den Ermittlungen der Kantonspolizei Basel-Landschaft) durch unrechtmässige Konto- und Kreditkartenbezüge ebenfalls am Vermögen geschädigt. Am 16. Mai 2009 sei über eine IP-Adresse, die auf den Namen dieser zweiten Geschädigten registriert sei, auf das E-Banking einer Aktiengesellschaft zugegriffen und versucht worden, EUR 32'000.-- auf ein Konto in Deutschland zu transferieren. Am 28. Mai 2009 sei der Beschwerdeführer (in Muttenz/BL) beim Entleeren des Postfachs der betroffenen Gesellschaft ertappt worden. Er weise in Deutschland zahlreiche Vorstrafen auf. Die Staatsanwaltschaft in Potsdam habe einen Haftbefehl gegen ihn erlassen wegen ähnlichen Vermögensdelikten zulasten einer dritten Geschädigten.
3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet zwar sämtliche Tatvorwürfe. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die von der Haftrichterin dargelegten vorläufigen Verdachtsgründe sachlich unhaltbar wären. Seine pauschale Kritik an der Untersuchungsführung, wonach die Staatsanwaltschaft zögerlich ermittle und bisher noch keine Entlastungsbeweise erhoben bzw. keine Akteneinsicht gewährt habe, lässt den Tatverdacht nicht dahinfallen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche entlastenden Beweise zu Unrecht nicht zu den Akten genommen worden wären. Dass er einer Strafanzeigerin seinerseits strafbares Vorhalten vorwirft, räumt die gegen ihn bestehenden Verdachtsmomente nicht aus. Analoges gilt für sein Vorbringen, es komme eine Übernahme der Strafverfolgung durch die deutschen Behörden in Frage. Entgegen seiner Ansicht handelt es sich bei den untersuchten Vermögensdelikten und weiteren Straftaten auch nicht um "geringste Übertretungen", sondern um mutmassliche Vergehen, eventuell Verbrechen (im Sinne von § 58 Abs. 1 StPO/ZH i.V.m. Art. 10 StGB).
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen von besonderen Haftgründen. Solchen könne nötigenfalls auch mit Ersatzmassnahmen ausreichend begegnet werden. Insofern sei seine Inhaftierung unverhältnismässig und verletze die persönliche Freiheit.
4.1 Kollusion bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit Hinweisen).
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen). Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für Haft ausreichend begegnet werden könnte (vgl. BGE 133 I 27 E. 3.2 S. 30, 270 E. 3.3.1 S. 279 f.).
4.2 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Straftaten vollumfänglich bestreite und seine Aussagen von denjenigen der Anzeigerinnen, zu denen er (nach eigenen Angaben) enge persönliche Kontakte gepflegt habe, erheblich abweichen würden. Was den E-Banking-Fall betrifft, komme zudem Kollusion (durch Absprachen) mit einem mutmasslichen Teilnehmer der untersuchten Straftaten in Betracht. Auch könnten nach Ansicht der Haftrichterin Beweismittel beseitigt werden. Zu Beginn der Strafuntersuchung sei die diesbezügliche Gefahr von Einflussnahmen regelmässig am grössten. Das vorliegende Verfahren stehe noch im Anfangsstadium; es müssten diverse Beweise erhoben und weitere Einvernahmen durchgeführt werden.
4.3 Die Einwendungen des Beschwerdeführers lassen die Annahme von Kollusionsgefahr durch die Vorinstanz im jetzigen frühen Verfahrensstadium nicht als verfassungswidrig erscheinen. Dies gilt namentlich für seine Vorbringen, er habe auch nach Eröffnung der Strafuntersuchung "durchaus vernünftigen Kontakt" zu einer Anzeigeerstatterin (einer früheren Lebensgefährtin) gepflegt, diese jedoch nicht unzulässig beeinflusst. Einer weiteren mutmasslich Geschädigten gegenüber (mit der er bis zu seiner Verhaftung in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt habe) habe er zwar seine Vorstrafen verschwiegen, sonst aber keinen Einfluss ausgeübt.
4.4 Es kann offen bleiben, ob neben Verdunkelungsgefahr noch weitere besondere Haftgründe (etwa Flucht- oder Fortsetzungsgefahr) erfüllt wären. Als verfassungskonform erweist sich auch die Ansicht der Haftrichterin, mit blossen Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft lasse sich der dargelegten Kollusionsgefahr im aktuellen Verfahrensstadium nicht ausreichend begegnen. Eine Überhaft im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis liegt hier ebenfalls nicht vor (vgl. BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f., 270 E. 3.4.2 S. 281; 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f., je mit Hinweisen).
5.
Prozessual unzulässig sind die Beanstandungen gegen die Briefpostkontrolle im Untersuchungshaftvollzug, welche gar nicht Gegenstand des angefochtenen Haftprüfungsentscheides bildet (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer diesbezüglich bei den kantonalen Behörden separate Verfahren eingeleitet. Die restlichen Vorbringen des Beschwerdeführers begründen keine zulässigen ausreichend substanziierten Rügen. Insofern kann auf seine Eingaben nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 95, Art. 98 und Art. 106 BGG).
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer ist im Strafuntersuchungsverfahren amtlich verbeiständet. Innert Beschwerdefrist ist keine Eingabe (bzw. zusätzliche Beschwerdebegründung) des Offizialverteidigers beim Bundesgericht eingegangen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren vor Bundesgericht ist damit gegenstandslos. Die Parteiinstruktion zwischen ihm und seinem amtlichen Verteidiger ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Bundesgerichtes. Eine Parteientschädigung ist gemäss dem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). Im vorliegenden Fall kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/ Oberland und dem Bezirksgericht Uster, Einzelrichterin in Haftsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Forster