BGer 4D_93/2009
 
BGer 4D_93/2009 vom 07.08.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4D_93/2009
Urteil vom 7. August 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Y.________,
2. Dr. Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Mai 2009.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer auf Gesuch von Y.________ um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf § 163 ZPO TG vom Präsidium des Bezirksgerichts Bischofszell mit superprovisorischer Verfügung vom 4. Februar 2009 angewiesen wurde, dem Gesuchsteller den Besitz an der Mietwohnung an der A.________-strasse in Amriswil einzuräumen und diesem per sofort den freien Zugang zu ermöglichen;
dass diese Verfügung vom Bezirksgerichtspräsidium Bischofszell am 27. März 2009 bestätigt wurde;
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 27. März 2009 rekurrierte und gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Bischofszell eine Aufsichtsbeschwerde erhob;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Beschluss vom 15. Mai 2009 auf den Rekurs nicht eintrat und die Aufsichtsbeschwerde abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 15. Juni 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 15. Mai 2009 mit Beschwerde anzufechten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (Art. 95 BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen würde;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin