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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_107/2009
Urteil vom 17. August 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Bardill.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, Einzelrichter in Zivilsachen, vom 22. Juni 2009.
In Erwägung,
dass der Kreispräsident Thusis mit Amtsbefehl vom 2. Juni 2009 verfügte, dass die Beschwerdeführer per 23. Juni 2009, 12.00 Uhr, aus den von ihnen gemieteten Mietobjekten, nämlich der 4 1/2-Zimmerwohnung Nr. 19 im 4. OG im Haus D.________, dem Garagenparkplatz Nr. 4 in der Einstellhalle I und dem Abstellplatz im Freien Nr. 12, alles in 7430 Thusis, ausgewiesen würden;
dass die Beschwerdeführer den Amtsbefehl mit Beschwerde anfochten, die vom Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 22. Juni 2009 abgewiesen wurde;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 20. Juli 2009 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, die Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden vom 22. Juni 2009 mit Beschwerde anzufechten;
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwertes von weniger als Fr. 15'000.-- (vgl. Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides) nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG), und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe der Beschwerdeführer unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 20. Juli 2009 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Einzelrichter in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin