BGer 9C_198/2009
 
BGer 9C_198/2009 vom 17.08.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_198/2009
Urteil vom 17. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
C.________,
vertreten durch Fürsprecher Bernhard A. Leuenberger,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2009.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 lehnte die IV-Stelle Bern das Gesuch der 1962 geborenen C.________ um Zusprechung einer Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2009 ab.
C.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu ergänzender Abklärung; eventuell sei ihr eine "durch das Gericht zu bestimmende IV-Rente auszurichten".
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der vom 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG [ebenfalls in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung] und Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
3.
Des Weitern hat die Vorinstanz - wobei es die hievor (E. 1) angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf die multidisziplinäre Expertise des Instituts X.________ vom 17. Juli 2007 zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin trotz des ausgeprägten chronifizierten Schmerzsyndroms im rechten Schultergürtel und der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit (kein Krafteinsatz des rechten Armes, kein Heben von Gewichten über 2,5 kg mit dem rechten Arm, keine Verrichtungen über Schulterhöhe, nur Hilfsfunktion des rechten Armes bei Tätigkeiten ohne repetitiven Charakter) nach wie vor im Umfange eines Arbeitspensums von 80 % nachgehen könnte und damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöchte. Jedenfalls kann von einer offensichtlich unrichtigen (oder unvollständigen) vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts als solche (einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, wonach keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich seien) Fragen tatsächlicher Natur beschlägt und daher für das Bundesgericht verbindlich ist (E. 1 hievor). Soweit in der Beschwerde die "Neutralität" des Instituts X.________ angezweifelt wird, weil ihm vonseiten der IV-Behörden "in grosser Anzahl Gutachteraufträge zugehalten" würden, ist auf die wiederholt bestätigte Rechtsprechung zu verweisen, wonach allein der Umstand, dass ein medizinischer Gutachter oder eine entsprechende Institution von der Invalidenversicherung regelmässig Aufträge erhält, für einen begründeten Verdacht auf mangelnde Objektivität nicht genügt (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70, 9C_67/2007 E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen). Im interdisziplinären Gutachten des Instituts X.________ finden sich denn auch keinerlei Anhaltspunkte, welche Zweifel an einer unvoreingenommenen und unabhängigen Beurteilung wecken könnten. Insbesondere ist die in der letztinstanzlichen Beschwerde vorgebrachte Rüge in keiner Weise nachvollziehbar, wonach die Erwähnung der Herkunft der Versicherten (kurdische Türkin aus dem südöstlichen Teil Anatoliens) und der fehlenden Berufsausbildung "das Gutachten von Anfang an tendenziös" erscheinen liessen.
4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. August 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Attinger