Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_1058/2008
Urteil vom 19. August 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Parteien
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25. November 2008.
Sachverhalt:
A.
B.________, geboren 1947, meldete sich am 31. August 1999 unter Hinweis auf einen am 27. Juni 1998 erlittenen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sein Motorrad war von einem rückwärts auf die Strasse einbiegenden Fahrzeug gerammt worden und er wurde dabei zu Fall gebracht. Im Spital X.________ wurden eine offene proximale Tibiakopf-Trümmerfraktur, eine proximale Fibulaköpfchenfraktur sowie ein ossärer Abriss des Patellaunterpols diagnostiziert und ein operativer Eingriff vorgenommen. Am 1. Februar 1999 konnte B.________ seine Erwerbstätigkeit wieder zu 50 % aufnehmen und am 1. Mai 1999 auf 60 % steigern. Nach Einholung der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihm die IV-Stelle Luzern am 20. März 2000 mit Wirkung ab 1. Juni 1999 eine Viertelsrente zu (Invaliditätsgrad: 40 %).
Nachdem die IV-Stelle im Januar 2005 ein Revisionsverfahren eingeleitet hatte, hob sie die Viertelsrente mit Verfügung vom 22. Juni 2005 und Einspracheentscheid vom 22. März 2007 per 31. Juli 2005 auf mit der Begründung, dass die damalige Rentenzusprechung zweifellos unrichtig gewesen sei.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 25. November 2008 ab.
C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm auch weiterhin eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auszurichten; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2 Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]), wobei unter die Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 lit. a BGG auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen fällt (Urteil 9C_40/2007 vom 31. Juli 2007 E. 1; Urteil 9C_360/2007 vom 30. August 2007 E. 3; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 24 zu Art. 97). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG]) ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Dies gilt auch für andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen, deren Sachverhaltsgrundlage sich nachträglich erheblich verändert hat. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Eine rechtskräftige Revisionsverfügung gilt - im Hinblick auf eine weitere Revision - ihrerseits als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108).
2.2 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; siehe auch BGE 133 V 545).
2.3 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2c S. 373 und 387 E. 1b S. 390).
2.4 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 126 E. a S. 128; ARV 1996/97 Nr. 28 S. 152 E. 3c). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invalidität[sbemessung], Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile I 907/06 vom 7. Mai 2007 E. 3.2.1, 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (BGE 125 V 383 E. 6a S. 393; SVR 2006 UV Nr. 17 S. 60, U 378/05 E. 5.2 und 5.3; SVR 2005 AlV Nr. 8 S. 25, C 214/03 vom 23. April 2004 E. 3.1.1; Urteil 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2).
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) unter Hinweis auf den Einspracheentscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
Verwaltung und Vorinstanz haben erwogen, dass die ursprüngliche Verfügung vom 20. März 2000, mit welcher dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zugesprochen worden war, zweifellos unrichtig gewesen sei.
Auch wenn aus der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 20. März 2000 keine Einzelheiten bezüglich der Invaliditätsbemessung hervorgehen, erscheint die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen angesichts der damaligen Aktenlage bezüglich des Zeitpunkts des Rentenbeginns im Juni 1999 als vertretbar, was rechtsprechungsgemäss allein massgebend ist (E. 2.4). So wurde etwa die Zusprechung einer halben Invalidenrente, die nicht auf einem Einkommensvergleich, sondern lediglich auf ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beruhte, trotz Feststellung einer fehlerhaften, Art. 16 ATSG widersprechenden Invaliditätsbemessung, angesichts des Attests einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht als unvertretbar und damit nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert (Urteil 9C_764/2008 vom 9. Januar 2009 E. 3 u. 4, insb. 4.2). Auch im vorliegend zu beurteilenden Fall hatte der Versicherte seine Erwerbstätigkeit am 1. Februar 1999 wieder zu 50 % aufnehmen und am 1. Mai 1999 auf 60 % steigern können. Gestützt auf die ärztliche Stellungnahme der Klinik Z.________ gemäss Eintrag in der Krankengeschichte vom 24. Juni 1999 und die Angaben des Versicherten gegenüber der SUVA vom 5. Oktober 1999 war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am bisherigen Arbeitsplatz zu 60 % leistungsfähig sei.
Wie die späteren Abklärungen der SUVA ergaben, wurde indessen im Januar 2001 eine anders lautende Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer getroffen. Demnach bestand bereits im Januar 2001 eine Leistungsfähigkeit von 75 %, die auch entsprechend entlöhnt wurde. Es ist - nachdem anders lautende ärztliche Stellungnahmen für diesen Zeitpunkt fehlen - davon auszugehen, dass damals (anders als in dem erwähntem Urteil 9C_764/2008 zugrunde liegenden Fall) noch eine beträchtliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Diese schon vor Erlass der Verfügung vom 20. März 2000 eingetretene rentenwirksame Änderung wäre zu berücksichtigen gewesen (BGE 128 V 174, 129 V 222). Die Gewährung einer Viertelsrente war damit ab 1. Januar 2001 nicht mehr zu vertreten, und insofern erweist sich diese Verfügung als offensichtlich unrichtig. Dass die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, kann ohne Weiteres bejaht werden (Urteil 9C_342/2008 vom 20. November 2008 E. 5.3 in fine, nicht publ. in: BGE 135 I 1).
5.
5.1 Der Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns beziehungsweise des Eintritts der rentenwirksamen Änderung der Vergleichseinkommen vorzunehmen (BGE 128 V 174, 129 V 222), hier somit, nachdem die ursprüngliche Verfügung vom 20. März 2000 mit Rentenzusprechung ab Juni 1999 beziehungsweise die Änderung ab Januar 2001 zu beurteilen ist, auf die Jahre 1999 und 2001. Die IV-Stelle ist offensichtlich davon ausgegangen, dass der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit an der bisherigen Stelle - selbst mit einem Pensum von 60 % (im Zeitraum von Juni 1999 bis Dezember 2000) - in zumutbarer Weise verwerte und der Invaliditätsgrad entsprechend der 40%igen Lohneinbusse 60 % betrage. Mit der Steigerung der Leistungsfähigkeit auf 75 % steht damit ohne Weiteres fest, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2001 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte.
5.2 Im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung wird geltend gemacht, dass zufolge beruflicher Karriereentwicklung von einem wesentlich höheren Valideneinkommen hätte ausgegangen werden müssen.
Die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen stellt sich als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung könnte diesbezüglich daher nur berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig wäre oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhte (oben E. 1.2).
Der Beschwerdeführer kann sich einzig auf ein Schreiben vom 20. September 2001 zuhanden der Haftpflichtversicherin des Unfallverursachers stützen. Dessen Inhalt ist ziemlich vage. Zwei frühere Geschäftsleitungsmitglieder der Arbeitgeberin, K.________ und P.________, führen darin aus, dass der Beschwerdeführer als Verkaufsingenieur für den Verkauf International tätig sei. Auf Grund seiner beruflichen Ausbildung sowie seiner grossen Erfahrung im Produkte- und Verkaufsbereich wäre er als Kandidat für die Verkaufsleitung der Skandinavischen Länder vorgesehen gewesen. Als weitere Option wäre für ihn auch ein direkter Einsatz in Y.________ als Leiter des Verkaufsbüros für rund drei bis fünf Jahre in Betracht gezogen worden. Daraus lässt sich lediglich schliessen, dass der Versicherte als Kandidat für die entsprechenden Tätigkeiten grundsätzlich in Frage gekommen wäre; mehr kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Auch aus den weiteren Erhebungen der SUVA bei der Arbeitgeberin am 22. Februar 2005 ergeben sich keine konkreten Indizien für einen höchstwahrscheinlichen Karriereschritt. Der Personalleiter führte damals aus, dass sich im Personaldossier ausser dem genannten Schreiben vom 20. September 2001 keine schriftlichen Angaben oder Vermerke für eine konkrete Karriereoption finden würden. Hätte eine konkrete Karriereplanung bis zum Unfallzeitpunkt im Jahr 1998 bestanden, müsste es solche Hinweise geben. Da entsprechende schriftliche Unterlagen im Personaldossier jedoch fehlen, kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27, I 362/99 E. 4b) davon ausgegangen werden, dass heute auch von einer Befragung der genannten Personen als Zeugen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind. Mit dem kantonalen Gericht kann daher der geltend gemachte Karriereschritt und die damit verbundene Lohnentwicklung nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
5.3 Dass sich später die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert hätten (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349), wird nicht geltend gemacht und es sind diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
6.
Die IV-Stelle hat die gewährte Viertelsrente mit Verfügung vom 22. Juni 2005 und Einspracheentscheid vom 22. März 2007 wiedererwägungsweise auf den 31. Juli 2005 aufgehoben. Dies ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Das kantonale Gericht hat sich zum Zeitpunkt der Aufhebung einlässlich und zutreffend geäussert und der Beschwerdeführer bringt dazu keine Rügen vor. Es ist hier daher nicht weiter darauf einzugehen.
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. August 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Durizzo