Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_374/2009
Urteil vom 19. August 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Grunder.
Parteien
U.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 30. März 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene U.________ ist seit November 2003 vollzeitlich bei der Firma S.________ AG als Aussendienstmitarbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 25. Mai 2005 prallte ein rückwärts aus einem neben der Gegenfahrbahn liegenden Parkplatz fahrender Personenwagen seitlich frontal links in das vom Versicherten gelenkte herannahende Automobil (vgl. Rapport der Kantonspolizei vom 8. Juli 2005). Der am folgenden Tag aufgesuchte Dr. med. B.________, FMH Allg. Medizin, stellte paravertebralen Hartspann nuchal und im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) rechts sowie eingeschränkte HWS-Beweglichkeit und Schwindel fest (Berichte vom 8. Juni und 19. August 2005). Der Versicherte nahm die Arbeit am 30. Mai 2005 halb- und am 6. Juni 2005 wieder ganztags auf (vgl. Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen der SUVA vom 26. September 2005). Wegen der teils persistierend, teils belastungsabhängig aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (zerviko-zephale Schmerzen; Schwindel; Konzentrationsstörungen) wurden neben therapeutischen Massnahmen fachmedizinische Abklärungen veranlasst, die laut Stellungnahmen des Dr. med. B.________ vom 22. Dezember 2006 und 19. Juni 2007 keine wesentliche Auffälligkeiten ergaben (vgl. Berichte des Dr. med. M.________, Facharzt FMH Rheumatologie vom 12. September 2005; des Spitals X.________, Klinik für Hals-, Nasen-, Ohren- und Gesichtschirurgie, vom 27. Oktober 2005; des Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie FMH, SUVA Versicherungsmedizin, vom 16. Januar 2006 und 23. Mai 2007; des Dr. med. W.________, FMH für Psychiatrie & Psychotherapie, Spital Y.________ vom 18. Dezember 2006; des Dr. med. von H.________, Neurologie FMH, EEG EMG SEP VEP Cerebrovasculäre Ultraschalldiagnostik, Luzern, vom 23. November 2006; der Klinik Z.________, Institut für medizinische Radiologie und Nuklearmedizin vom 5. Februar 2007). Mit Verfügung vom 1. Juni 2007 verneinte die SUVA ab diesem Datum einen weiteren Anspruch auf Versicherungsleistungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfall vom 25. Mai 2005, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2007).
B.
Hiegegen liess U.________ Beschwerde einreichen und beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlung (Neurofeedback-Therapie) zu erbringen. Im Laufe des kantonalen Verfahrens reichten die Parteien verschiedene Unterlagen ein (worunter zwei Berichte des Prof. Dr. med. E.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 18. Dezember 2007 sowie eine Stellungnahme dazu des Dr. med. C.________ vom 13. Februar 2008). Mit Entscheid vom 30. März 2009 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden das eingelegte Rechtsmittel ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt U.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren wiederholen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Der Versicherte leidet seit dem Unfall vom 25. Mai 2005 unstreitig an den Folgen eines HWS-Schleudertraumas mit fachmedizinisch nicht objektivierbarem typischem Beschwerdebild. Das kantonale Gericht liess die Frage, ob der status quo sine vel ante im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 1. Juni 2007 erreicht gewesen war, in Bestätigung des Einspracheentscheids der SUVA vom 31. Oktober 2007 offen, weil jedenfalls ab diesem Datum der adäquate Kausalzusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfall vom 25. Mai 2005 zu verneinen sei. Der Beschwerdeführer bringt vor, am 1. Juni 2007 hätte noch Aussicht auf eine erhebliche Verbesserung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestanden, weshalb die Adäquanzprüfung zu früh erfolgt sei.
3.
Nach der Rechtsprechung hat der Unfallversicherer den adäquaten Kausalzusammenhang der geltend gemachten Beeinträchtigungen im Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nahmhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann. Trifft dies zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat im zitierten BGE 134 V 109 weiter einlässlich dargelegt, dass der Begriff "namhaft" nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmt wird, wobei unbedeutende Verbesserungen nicht genügen (E. 4.3 S. 115 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war bereits ab 6. Juni 2005, mithin weniger als zwei Wochen nach dem Unfall vom 25. Mai 2005, wieder vollständig arbeitsfähig. Der Einwand, er habe auch noch im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (1. Juni 2007) zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit ärztlicher Behandlung bedurft, ist auch in Berücksichtigung der Verlaufsberichte des behandelnden Neuropsychologen lic. phil. I.________, FSP, Praxis für Neurofeedback (vgl. Berichte vom 1. Dezember 2005, 2. Februar, 31. März und 21. Juli 2006 sowie 17. April 2007) mangels organisch nachweisbarer unfallbedingter Verletzungen nicht stichhaltig, wie die SUVA im Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2007 zutreffend dargelegt hat.
4.
4.1 Das kantonale Gericht hat die Kollision vom 25. Mai 2005, in Berücksichtigung des im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, von der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallverursachers beigezogenen unfallanalytischen Gutachtens der AXA Winterthur, Winterthur, vom 28. November 2007 (Kollisionsgeschwindigkeiten von 34 km/h des Personenwagens des Versicherten beziehungsweise von 13 km/h desjenigen des Kollisionsgegners; Geschwindigkeitsänderung "Delta-v" des Automobils des Versicherten zwischen 10 und 16 km/h) als eher heftig bezeichnet und sie dem mittelschweren Bereich "im engeren Sinn" zugeordnet. Diese Beurteilung steht in Einklang mit der Kasuistik zu vergleichbaren Unfällen. So hat das Bundesgericht beispielsweise folgende frontale oder seitlich-frontale Kollisionen zwischen Fahrzeugen im Strassenverkehr als mittelschwere Unfälle qualifiziert:
- Die versicherte Person befand sich abends als Lenkerin eines mit 35 - 45 km/h korrekt gelenkten Personenwagens auf einer schneebedeckten Strasse, als sie von einem schleudernden, entgegenkommenden Automobil, welches bei einer Geschwindigkeit von 50 - 60 km/h auf die Gegenfahrbahn geraten war, seitlich frontal erfasst wurde; an beiden Fahrzeugen entstand Totalschaden (Urteil 8C_821/2007 vom 28. Juli 2008 E. 5.1 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 8C_467/2008 vom 4. November 2008 E. 6.1 mit fast identischem Sachverhalt).
- Ein auf der linken Trottoirseite stehender Geländewagen wurde nach rechts auf die Fahrbahn der versicherten Person gesteuert und kollidierte dort mit der linken Frontseite ihres Autos (Urteil 8C_744/2007 vom 5. November 2008 E. 5.2).
Diese Beispiele (vgl. auch das vorinstanzlich zitierte Urteil U 262/05 vom 7. Mai 2007 E. 6.1) zeigen, dass eine Einordnung der hier zur Diskussion stehenden Kollision vom 25. Mai 2005 in den Grenzbereich zu den schweren Unfällen klar ausscheidet. Daher ist hinsichtlich des zu beurteilenden adäquaten Kausalzusammenhangs zusätzlich zu prüfen, ob von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, entweder mehrere erfüllt sind oder eines davon in besonders ausgeprägter Weise vorliegt (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f. mit Hinweisen), was die Vorinstanz verneint, der Beschwerdeführer hiegegen bejaht.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, als der rote Personenwagen rückwärts unerwartet wie ein Geschoss auf die Fahrbahn schnellte, habe er ein "Schreckensmoment" erlitten; zudem sei ein Lastkraftwagen auf der Gegenfahrbahn bedrohlich entgegengekommen, was dem Ereignis zusätzliche Eindrücklichkeit verliehen habe. Mit diesen Vorbringen übersieht er, dass das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person zu beurteilen ist (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc), wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festgehalten hat.
4.2.2 Die Annahme eines HWS-Schleudertraumas für sich allein genügt praxisgemäss nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hiezu besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f. mit Hinweisen), wie beispielsweise eine im Zeitpunkt des Unfalles eingenommene besondere Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, U 339/06 E. 5.3; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357, U 193/01 E. 4.3). Solche Umstände liegen, wie letztinstanzlich geltend gemacht wird, insofern vor, als das vom Versicherten gelenkte Automobil von dem rückwärts aus einem Parkplatz fahrenden Personenwagen seitlich im Frontbereich erfasst und dadurch abgedreht wurde, die HWS mithin nicht nur geradlinig beschleunigt wurde, sondern auch einer zusätzlich belastenden Rotationsbewegung ausgesetzt war. Eine besondere Ausprägung des erlittenen HWS-Schleudertraumas ist allerdings zu verneinen, nachdem der Versicherte schon wenige Tage nach dem Unfall die Arbeit wieder vollzeitlich aufzunehmen vermochte.
4.2.3 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, die versicherte Person belastenden ärztlichen Behandlungen als nicht erfüllt betrachtet. Richtig ist zum einen, dass mit den initial abgegebenen Analgetika zur Linderung der Schmerzen, Hemmung allfälliger Entzündungen und Entspannung der Muskulatur, sowie mit den später verordneten Physio- und chiropraktorischen Therapien Ende 2005 ein deutlich gebesserter Gesundheitszustand erreicht worden war (vgl. Zusammenfassung des Heilungsverlaufs im Bericht des Dr. med. B.________ vom 22. Dezember 2006). Zum anderen trifft zu, dass für die seit Herbst 2005 vom Neuropsychologen lic. phil. I.________ zeitlich gestaffelt angewendete Neurofeedbacktherapie gemäss Bericht des Dr. med. C.________ vom 23. Mai 2007 keine evidenzbasierten Studien vorliegen und damit aus ärztlicher Sicht, auch wenn die SUVA diese teilweise finanziert hat, keine Behandlungsindikation bestanden haben kann. Selbst wenn man diese alternativ- oder komplementärmedizinische Massnahme einbezieht, ist objektiv betrachtet eine den Versicherten belastende ärztliche Behandlung über eine längere Zeitspanne nicht gegeben. Auf Empfehlung des lic. phil. I.________ (vgl. Bericht vom 17. April 2007) schaffte sich der Versicherte ein zu Hause installierbares "Neurofeedbacksystem" an, mit dem den geltend gemachten Rezidiven (vorwiegend belastungsabhängige Kopfschmerzen mit Konzentrationsstörungen) vorgebeugt oder diese im Falle ihres Eintretens gelindert werden konnten. Er ist damit einzig der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht nachgekommen.
4.2.4 Ob das kantonale Gericht bei der Beurteilung des Kriteriums der erheblichen Beschwerden die Auswirkungen auf den Lebensalltag zu wenig berücksichtigt hat, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann offen gelassen werden. Eine besondere Ausprägung muss angesichts fehlender stationärer und insgesamt wenig belastender Behandlungsbedürftigkeit der lediglich belastungsabhängig rezidivierend und mit unterschiedlicher Intensität aufgetretenen Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit im angestammten, vollzeitlich ausgeübten Beruf von vornherein verneint werden.
4.2.5 Hinsichtlich der zu prüfenden verbleibenden Kriterien (der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen; der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) wird vollumfänglich auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen, welchen nichts beizufügen ist.
4.2.6 Insgesamt beurteilt liegen allenfalls zwei der massgebenden unfallbezogenen Adäquanzkriterien (Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; erhebliche Beschwerden) vor, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang des Unfalles vom 25. Mai 2005 mit den über den 1. Juni 2007 hinaus geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Bestätigung des kantonalen Entscheids zu verneinen ist.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. August 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grunder