Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_614/2009
Urteil vom 19. August 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
G.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 2. Juli 2009.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 2. Juli 2009, mit welchem die Beschwerde des G.________ in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 14. Februar 2008 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle Obwalden zurückgewiesen wurde,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher G.________ beantragen lässt, Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheides sei aufzuheben; der angefochtene Entscheid "sei insofern aufzuheben und abzuändern, als festgestellt wird, dass die Augenbeschwerden des Beschwerdeführers zu keiner Arbeitsunfähigkeit führen"; "die Sache (sei) mit der Auflage an die IV-Stelle zurückzuweisen, dass auch die Augenproblematik in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einbezogen und diesbezüglich allenfalls neue Abklärungen getätigt werden",
in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007, E. 1.1),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraus- setzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt ist, da für ihn die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung "insbesondere in psychiatrischer Hinsicht" und unter "Ausklammerung der Augenproblematik", d.h. ohne besondere Untersuchungen bezüglich der Augenbeschwerden keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt, indem auch die im Zusammenhang mit dem Augenleiden des Versicherten sich stellenden Fragen gegebenenfalls durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass im Übrigen auch die alternative Tatbestandsvoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht gegeben ist, was denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird (vgl. dazu Urteile 8C_742/2007 vom 4. April 2008, E. 3, 8C_222/2007 vom 5. Mai 2008, E. 3, 8C_222/2008 vom 13. Juni 2008, E. 3, 8C_575/2008 vom 24. Juli 2008, E. 4 und 8C_593/2008 vom 4. August 2008, E.4),
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. August 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz