BGer 8C_888/2008 |
BGer 8C_888/2008 vom 19.08.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_888/2008
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Urteil vom 19. August 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Parteien
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1. K.________,
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2. O.________,
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beide vertreten durch
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DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinde X.________, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
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Beschwerdegegnerin,
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Bezirksrat Y.________,
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Mitbeteiligter.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1962 geborene K.________ bezog seit 1. August 1985 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (nachfolgend IV) und seit 1. Juni 1988 eine Komplementärrente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Nachdem er am 3. Februar 1990 die 1966 geborene O.________ geheiratet hatte, leistete die IV ab 1. Februar 1990 eine Ehegatten-Zusatzrente. Am 4. Januar 1994 und 19. November 1996 bekamen die Beschwerdeführer Kinder, weshalb ihnen die IV Kinderrenten zusprach. Die SUVA stellte die Komplementärrente ab 1. Januar 1994 ein (Verfügung vom 8. März 1994). Von Februar 1997 bis November 1998 gewährte die Gemeinde X.________ (nachfolgend Gemeinde) den Beschwerdeführern Zusatz- bzw. Ergänzungsleistungen (nachfolgend EL). Mit Verfügung vom 21. Oktober 1998 forderte sie die EL von ihnen zurück. Diese Rückforderung erliess sie ihnen mit Verfügung vom 23. November 1999.
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Auf neues Gesuch hin bezogen die Beschwerdeführer seit 1. Januar 2000 erneut EL. K.________ erhielt zudem von der Versicherung Z.________ eine jährliche Rente von Fr. 5000.-. Mit Verfügungen vom 22. August 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich O.________ ab 1. August 2002 eine ganze Invalidenrente zu und nahm zu Gunsten der Gemeinde eine Drittauszahlung im Betrag von Fr. 25'825.35 vor; zudem berechnete die IV-Stelle die Rente des K.________ für die Zeit ab 1. August 2002 neu. Mit Verfügung vom 1. September 2005 sprach die SUVA K.________ rückwirkend ab 1. August 2002 wieder eine Komplementärrente zu, da sie den ihr zugegangenen Unterlagen entnommen habe, dass der Anspruch auf die IV-Zusatzrente für seine Ehefrau ab 1. August 2002 erloschen sei. Mit Verfügung vom 13. Juni 2006 stellte die Gemeinde die EL-Auszahlung auf den 30. Juni 2006 ein; zudem forderte sie von den Beschwerdeführern für die Zeit ab 1. August 2002 bis 30. Juni 2006 den Betrag von Fr. 10'280.40 zurück. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Verfügung der Gemeinde Einsprache, welche diese mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 4. Juli 2006 abwies. Mit Gesuch vom 7. Juli 2006 verlangten die Beschwerdeführer den Erlass der Rückforderung. Mit Verfügung vom 18. Juli 2006 gab die Gemeinde diesem Gesuch nicht statt, wogegen sie Einsprache erhoben. Mit Entscheid vom 14. November 2006 wies die Gemeinde die Einsprache ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Bezirksrat Y.________ mit Beschluss vom 28. März 2007 ab.
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. September 2008 ab.
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C.
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Mit Beschwerde beantragen K.________ und O.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihnen die Rückerstattung des Betrages von Fr. 10'280.40 zu erlassen; eventuell sei die Forderung teilweise zu erlassen; subeventuell sei die Sache an die Gemeinde zur Berechnung der teilweise zu erlassenden Forderung zurückzuweisen.
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Die Gemeinde schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während der Bezirksrat Y.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_806/2008 vom 5. Januar 2009, E. 1.1).
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1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (in SVR 2008 ALV Nr. 12 S. 35 publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640).
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2.
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Die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen (materiellen) Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des streitigen Einsprachentscheides - hier: Beschluss des Bezirksrats Y.________ vom 28. März 2007 - eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220), richtet sich der hier zu beurteilende Erlass der EL-Rückforderung nach den bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 8 E. 3 [P 68/06]).
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3.
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3.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen zutreffend dargelegt. Der Erlass setzt kumulativ den gutgläubigen Leistungsbezug und das Vorliegen einer grossen Härte voraus (Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 4 f. ATSV; vgl. auch BGE 126 V 48, 112 V 97 E. 2c S. 103). Darauf wird verwiesen.
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3.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. die Meldepflichtverletzung) nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41 E. 4.1 [9C_14/2007]; Urteile 8C_556/1008 vom 10. März 2009 E. 2.2 und 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 5.2).
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Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können. Während das Vorliegen oder Fehlen des Unrechtsbewusstseins zum inneren Tatbestand gehört und eine Tatfrage darstellt, welche das Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 und 105 BGG (E. 1.2 hiervor) überprüft, gilt die Frage nach der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41 E. 4.2 [9C_14/2007]; Urteile 8C_556/2008 E. 2.3 und 8C_594/2007 E. 5.1).
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4.
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Streitig und zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführern die für die Zeit ab 1. August 2002 bis 30. Juni 2006 rechtskräftig festgestellte Rückerstattungsschuld von Fr. 10'280.40 erlassen werden kann.
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Die Vorinstanz hat zum Vorliegen des Unrechtsbewusstseins der Beschwerdeführer keine Feststellungen getroffen. Es besteht jedoch kein Grund zur Annahme, sie hätten die EL-Ausrichtung, auf welche kein Anspruch bestand, absichtlich erwirkt. Unter diesen Umständen ist bei der Beurteilung der Rechtsfrage des guten Glaubens zu prüfen, ob eine grobfahrlässige Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht bzw. ein anderes grobfahrlässiges pflichtwidriges Verhalten der Beschwerdeführer vorliegt (ARV 2006 Nr. 29 S. 312 E. 6.2.1 [C 196/05]). Dies ist zu bejahen, falls sie oder ihr Vertreter nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet haben, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4 [I 622/05] mit Hinweis auf BGE 110 V 176 E. 3d S. 181; Urteile 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.5 und 8C_594/2007 E. 5.5).
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5.
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Als Erstes ist die Gutgläubigkeit des EL-Bezugs hinsichtlich der Rente der Versicherung Z.________ des K.________ zu püfen.
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5.1 Auf Grund der Akten steht fest, dass K.________ bei der Versicherung Z.________ am 24. April 1984 mit Wirkung ab 1. Mai 1984 eine Einzel-Lebensversicherung "Tricash" (Police Nr. ...) abgeschlossen hatte, welche unter anderem folgende Leistung vorsah: bei Erwerbsunfähigkeit nach einer Wartefrist von 720 Tagen eine jährliche Rente von Fr. 5000.-. Weiter besass seine Ehefrau O.________ bei der Versicherung Z.________ seit 1992 eine Einzel-Lebensversicherung "Versicherung Z.________ plus" (Police Nr. ...) mit einer zehnjährigen Laufzeit.
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Im hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1. August 2002 bis 30. Juni 2006 bezog K.________ aus seiner Police "Tricash" (Nr. ...) der Versicherung Z.________ die jährliche Rente von Fr. 5000.-, welche indessen von der Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen EL-Berechnung nicht berücksichtigt, sondern erst bei der Rückforderung einbezogen wurde. Streitig ist als Erstes, ob sich die Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Rente der Versicherung Z.________ des K.________ auf den guten Glauben berufen können.
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5.2
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5.2.1 Unbestritten und erstellt ist, dass die Beschwerdegegnerin während der ersten EL-Bezugsperiode der Beschwerdeführer, dauernd vom Februar 1997 bis November 1998, Kenntnis vom Bestehen der Lebensversicherungs-Police "Tricash" (Police Nr. ...) des K.________ bei der Versicherung Z.________ hatte. Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der EL-Neuanmeldung im Jahre 1999 bei der Beschwerdegegnerin Kontoauszüge der Bank W.________ vom 30. April und 29. Oktober 1999 einreichten, aus denen Gutschriften zugunsten des K.________ vom 19. April und 15. Oktober 1999 von je Fr. 1250.- entnommen werden konnten.
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5.2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Lebensversicherungs-Police Nr. ... habe im Februar 2004 einen Rückkaufswert von Fr. 14'707.- gehabt und sei mit diesem Wert in der EL-Berechnung ab 1. September 2005 aufgeführt gewesen, die K.________ am 19. September 2005 unterschriftlich bestätigt habe. Neben den Kontoauszügen vom 30. April und 29. Oktober 1999 lägen keine weiteren Kontoauszüge vor, denen die Auszahlungen zu entnehmen wären. Der Argumentation der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe bei der Neuanmeldung um die Auszahlungen der Lebensversicherung gewusst, könne nicht beigepflichtet werden, denn die versicherte Person habe beim Gesuch Angaben zu den finanziellen Verhältnissen zu machen, d.h. wenigstens darauf hinzuweisen, welche Vermögenswerte vorhanden seien und welche Mittel sie beziehe. Für die Zeit vom 13. Januar 1999 bis 13. Januar 2006 lägen alle Abrechnungen vor, welche die Auszahlungen von jährlich Fr. 5000.- aus der Lebensversicherung des K.________ bei der Versicherung Z.________ belegten. Es liege eine grobe Meldepflichtverletzung vor. Es gereiche K.________ zum Verschulden, wenn er zwar den Rückkaufswert der Versicherung offen gelegt, jedoch die einzelnen Auszahlungen im Rahmen der EL-Berechnungsblätter der Jahre 2000 bis 2005 verschwiegen habe.
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5.2.3 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, sie seien ihrer Meldepflicht nachgekommen, indem sie der Beschwerdegegnerin im Jahre 1997 die Versicherungs-Police des K.________ bei der Versicherung Z.________ eingereicht hätten. Weiter sei der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen, dass dieser eine volle IV-Rente bezogen habe. Folglich habe sie auch gewusst, dass er von der Versicherung Z.________ eine jährliche Rente von Fr. 5000.- erhalten habe. Zudem sei aus den von ihnen bei der EL-Neuanmeldung im Jahre 1999 aufgelegten zwei Kontoauszügen ersichtlich gewesen, dass K.________ von der Versicherung Z.________ quartalsweise Fr. 1250.- erhalte. Die Beschwerdeführer hätten die tatsächliche Auszahlung der Renten mitgeteilt, indem sie Kontoauszüge eingereicht hätten, aus denen die Zahlungen der Versicherung Z.________ hervorgingen. Im Jahre 1999 hätten sie nur Rentenzahlungen bis 1999 vorlegen können, was sie getan hätten. Es könne von einer Durchführungsstelle verlangt werden, dass sie merke, dass eine quartalsweise Zahlung von Fr. 1250.- Ende März und Ende Oktober eine Gesamtrente von Fr. 5000.- ergebe, zumal ihr die Versicherungspolice über die jährliche Rente der Versicherung Z.________ von Fr. 5000.- vorgelegen habe. Dies gelte um so mehr, als die Beschwerdegegnerin die Zahlung der Versicherung Z.________ zur Kenntnis genommen habe; denn sie habe die Kontoauszüge und insbesondere die Eingänge geprüft, wie sich aus der handschriftlichen Notiz auf dem Kontoauszug vom Oktober 1999 ergebe. Die Vorinstanz werfe den Beschwerdeführern zu Unrecht vor, die Zahlungen zwischen 2000 und 2006 verschwiegen zu haben. Die Meldepflicht müsse nur einmal erfüllt werden. Die Beschwerdeführer seien ihren Pflichten anlässlich der Neuanmeldung im Jahre 1999 nachgekommen.
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5.3 Vorab ist festzuhalten, dass aus den von den Beschwerdeführern bei der EL-Neuanmeldung im Jahre 1999 eingereichten Kontoauszügen der Bank W.________ vom 30. April und 29. Oktober 1999 nicht hervorgeht, von wem die Überweisungen an den Beschwerdeführer vom 19. April und 15. Oktober 1999 von je Fr. 1250.- stammten. Bezüglich dieser beiden Gutschriften befinden sich auf den Kontoauszügen auch keine handschriftlichen Notizen der Beschwerdegegnerin, wonach sie als Rentenleistungen der Versicherung Z.________ bezeichnet worden wären; eine handschriftliche Notiz auf dem Kontoauszug existiert nur bezüglich einer IV-Gutschrift von Fr. 3717.90 vom 6. Oktober 1999.
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Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im Rahmen der EL-Neuanmeldung im Jahre 1999 den Bezug der Rente der Versicherung Z.________ des K.________ von jährlich Fr. 5000.- nicht ausdrücklich gemeldet. Weiter fällt entscheidend ins Gewicht, dass in den bei den Akten liegenden, von der Beschwerdegegnerin erstellten EL-Berechnungsblättern für die Jahre 2000 bis 2003 und für die Zeit ab 1. September 2005 diese Rente der Versicherung Z.________ bei den Einnahmen der Beschwerdeführer nicht aufgeführt war. Die EL-Berechnungsblätter für die Jahre 2000 sowie 2001 und für die Zeit ab 1. September 2005 hat K.________ unterschriftlich als richtig bestätigt. Das Berechnungsblatt für das Jahr 2002 hat er unter der Rubrik Bemerkungen handschriftlich ergänzt und ebenfalls unterzeichnet, ohne auf den Bezug der darin nicht aufgeführten Rente der Versicherung Z.________ hinzuweisen. Aufgrund dieser ihm unbestrittenermassen vorgelegten EL-Berechnungsblätter hätte K.________ bei der Aufmerksamkeit, die von ihm verlangt werden kann, ohne Weiteres erkennen können und müssen, dass die ihm ab dem Jahr 2000 ausgerichteten EL ohne Berücksichtigung der von ihm bezogenen Rente der Versicherung Z.________ berechnet wurden. Er hätte die Beschwerdegegnerin mithin auf diesen Fehler aufmerksam machen oder mit ihr Rücksprache nehmen müssen, zumal er um seine Meldepflicht wusste (vgl. auch E. 6.2 hienach). Diese Unterlassung kann nicht als leichte Nachlässigkeit charakterisiert werden, weshalb es diesbezüglich an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens fehlt (vgl. ARV 2006 Nr. 29 S. 312 E. 6.2.1 mit Hinweisen [C 196/05]; ZAK 1983 S. 507 E. 3b und c). An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Lebensversicherung in diesen EL-Berechnungsblättern in der Rubrik Vermögen als Aktivum mit ihrem Rückkaufswert aufgeführt war. Ob auch die Beschwerdegegnerin den Fehler in der EL-Berechnung hinsichtlich der Rente der Versicherung Z.________ des K.________ hätte bemerken können und müssen, kann offenbleiben. Denn ein allfälliger Fehler der Verwaltung vermag seine fehlende Gutgläubigkeit infolge des für ihn leicht erkennbaren Mangels nicht wiederherzustellen (vgl. ARV 2006 Nr. 29 S. 312 E. 6.2.2 mit Hinweisen [C 196/05]).
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6.
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Umstritten und zu prüfen ist weiter die Gutgläubigkeit des EL-Bezugs hinsichtlich der SUVA-Komplementärrente des K.________.
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6.1
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6.1.1 Mit Verfügung vom 8. März 1994 stellte die SUVA die Komplementärrente des K.________ ab 1. Januar 1994 ein, da die Rentenleistungen der AHV/IV grösser seien als 90 % des Jahresverdienstes. Mit Verfügungen vom 22. August 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich O.________ ab 1. August 2002 eine ganze Invalidenrente zu und nahm zu Gunsten der Gemeinde eine Drittauszahlung im Betrag von Fr. 25'825.35 vor; zudem berechnete die IV-Stelle die Rente des K.________ für die Zeit ab 1. August 2002 neu. Mit Verfügung vom 1. September 2005 gewährte die SUVA K.________ rückwirkend ab 1. August 2002 wieder eine Komplementärrente, da sie den ihr zugegangenen Unterlagen entnommen habe, dass der Anspruch auf die IV-Zusatzrente für seine Ehefrau ab 1. August 2002 erloschen sei.
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Die Vorinstanz hat erwogen, auf der zweiten Seite des EL-Anspruchs finde sich jeweils der Hinweis, Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seien der Durchführungsstelle sofort zu melden. Indem K.________ die erneute Aus- und rückwirkende Nachzahlung der SUVA-Rente erst im Januar 2006, mithin mehrere Monate später, gemeldet habe, habe er die ihm obliegende Meldepflicht verletzt. Sein Verschulden könne unter den gegebenen Umständen nicht als leicht eingestuft werden. Mit der Kenntnis, dass weitere Leistungen zur Auszahlung gelangt seien, hätten die Beschwerdeführer auch damit rechnen müssen, dass ihnen die bisher ausbezahlten EL allenfalls nicht mehr in dieser Höhe zustünden. Insofern sei der Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und den weiterhin in unveränderter Höhe bezogenen EL gegeben.
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6.1.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten die SUVA-Verfügung vom 1. September 2005 im Laufe des September 2005 erhalten. Ihre entsprechende Meldung an die Beschwerdegegnerin im Januar 2006 sei nicht verspätet gewesen, da eine Zeitspanne von drei Monaten einer im Verwaltungsverfahren üblichen Reaktionszeit entspreche. Sie hätten nicht abschätzen können, ob sich aus der SUVA-Rente des K.________ eine Einkommensverbesserung ergebe, da O.________ neu eine IV-Rente erhalten habe und die IV-Rente des K.________ integral neu berechnet worden sei; dies sei erst nach Erhalt der Steuermeldezettel von der SUVA ersichtlich gewesen. Betrachte man die Meldung vom Januar 2006 als verspätet, könne von einem bösgläubigen EL-Bezug nur für die Zeit von Oktober bis Dezember 2005 gesprochen werden. Denn bis September 2005 hätten die Beschwerdeführer nicht gewusst, dass K.________ nachträglich wieder die SUVA-Rente erhalte. Bis September 2005 hätten sie die EL diesbezüglich gutgläubig bezogen. Dieser gute Glaube könne nicht nachträglich wieder zerstört werden. Es hätten ihnen demnach zumindest die EL erlassen werden können, die sie bis September 2005 bezogen und die sich im Nachhinein darum als unrechtmässig erwiesen hätten, weil K.________ eine Nachzahlung der SUVA erhalten habe. Für die Zeit ab Oktober 2005 stelle sich die Frage der Rückforderung bzw. des Erlasses nicht, weil die in dieser Zeit zu viel bezogenen Unterhaltsbeiträge bereits mit der IV-Nachzahlung getilgt worden seien. Die Vorinstanz habe zu diesem Argument nicht Stellung bezogen, worin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege. Zum Anderen stelle dies eine Verletzung des Rechtsbegriffs des guten Glaubens dar. Denn solange sie keine Kenntnis von der SUVA-Verfügung vom 1. September 2005 gehabt hätten, hätten sie nicht wissen können, dass sie EL in dem Umfang zu Unrecht bezogen hätten, in welchem sie diese nicht erhalten hätten, wenn die SUVA-Rente bereits seit August 2002 ausgerichtet worden wäre. Der Teil der zu Unrecht bezogenen EL, welcher auf die SUVA-Rente bis Ende September 2005 entfalle, könne deshalb erlassen werden, selbst wenn die Meldung im Januar 2006 als verspätet qualifiziert werden sollte.
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6.2
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6.2.1 Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, dass sie den Teil der zu Unrecht bezogenen EL, welcher auf die rückwirkend seit 1. August 2002 zugesprochene SUVA-Komplementärrente entfiel, bis zum Zeitpunkt der Zustellung dieser SUVA-Rentenverfügung vom 1. September 2005 gutgläubig bezogen. Denn solange sie keine Kenntnis von dieser SUVA-Rentenverfügung hatten, konnten sie davon ausgehen, sie erhielten die EL in diesem Umfang zu Recht. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die zu einer gegenteiligen Auffassung zu führen vermögen; es kann nicht gesagt werden, K.________ hätte die Sach- und Rechtslage erkennen müssen, wegen des Erlöschens des Anspruchs auf die IV-Zusatzrente für seine Ehefrau würde ihm rückwirkend ab 1. August 2002 eine SUVA-Komplementärrente zugesprochen, weshalb ihm die ausbezahlten EL unter Umständen nicht oder zumindest nicht im gewährten Umfang zustünden (vgl. Urteil P 7/04 vom 24. November 2005 E. 4.2.3, worin besondere Umstände für die Verneinung des guten Glaubens des EL-Bezugs bei rückwirkender Zusprache einer IV-Rente angenommen wurden).
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Die EL-Auszahlung an K.________ erfolgte aufgrund der Akten jeweils monatlich im voraus. Die Zustellung der SUVA-Rentenverfügung vom 1. September 2005 erfolgte im Verlauf des September 2005. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass K.________ beim EL-Bezug in Bezug auf die SUVA-Rente bis und mit September 2005 gutgläubig war.
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6.2.2 Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass ihnen die Pflicht bekannt war, der Beschwerdegegnerin Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sofort melden zu müssen. Die Meldung hat unverzüglich nach Eintritt der Änderung zu erfolgen (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219). Wenn K.________ die Zusprechung der SUVA-Komplementärrente, die ihm seit Zustellung der SUVA-Verfügung vom 1. September 2005 im September 2005 bekannt war, der Beschwerdegegnerin erst im Januar 2006 meldete, war dies klar verspätet, weshalb von einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung auszugehen ist. Unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten nicht abschätzen können, ob sich aus der SUVA-Komplementärrente eine Einkommensverbesserung ergebe. Denn dies zu prüfen war Sache der Beschwerdegegnerin. Folglich ist hinsichtlich der SUVA-Komplementärrente ab Oktober 2005 (E. 6.2.1 hievor) bis und mit Januar 2006 (vgl. E. 6.2.3 hienach) die Gutgläubigkeit des K.________ beim EL-Bezug zu verneinen.
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6.2.3 Für den Zeitraum ab der Meldung der SUVA-Komplementärrente an die Beschwerdegegnerin im Januar 2006 kann die Gutgläubigkeit während des EL-Bezugs nicht verneint werden, zumal für diesen Zeitraum ein vorwerfbares Verhalten derselben aus den Akten nicht hervorgeht und auch nicht geltend gemacht wird. Da die EL-Auszahlung monatlich im voraus erfolgte (vgl. E. 6.2.1 hievor), die Meldung der SUVA-Verfügung aber erst im Verlauf des Januar 2006 stattfand, ist die Gutgläubigkeit für die in den Monaten Februar 2006 bis Juni 2006 (Ende der Rückforderungszeitspanne) bezogenen EL anzunehmen.
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7.
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7.1 Die Beschwerdeführer haben aufgrund der Akten im EL-Rückforderungszeitraum vom 1. August 2002 bis 30. Juni 2006 (47 Monate) total Fr. 36'105.75 EL bezogen. In diesem Zeitraum hat K.________ neben der Rente der Versicherung Z.________ von insgesamt Fr. 19'583.- (jährlich Fr. 5000.-; vgl. E. 5 hievor) von der SUVA eine Komplementärrenten-Nachzahlung von total Fr. 30'601.- (ab 1. August 2002 bis 30. September 2005) erhalten; seit 1. Oktober 2005 bis 30. Juni 2006 hat er zudem diese SUVA-Rente von monatlich Fr. 815.- (als Komplementärrente berechnet monatlich Fr. 558.-) bezogen (vgl. SUVA-Verfügung vom 1. September 2005; SUVA-Ausweis für Steuererklärung vom 18. Januar 2006). Dieser Komplementärrenten-Anspruch des K.________ gegenüber der SUVA lebte wieder auf, weil seine Ehefrau O.________ rückwirkend ab 1. August 2002 einen eigenen Anspruch auf eine IV-Rente erhielt und die Ehepaarrente umgewandelt wurde; die Ehefrau hat von der IV für die Zeit ab 1. August 2002 bis 31. August 2005 eine Renten-Nachzahlung erhalten, wovon Fr. 25'825.35 als Drittauszahlung direkt an die Beschwerdegegnerin gingen (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 22. August 2005). Die Beschwerdegegnerin hat diesen Betrag im Rahmen der Rückforderung der bereits ausbezahlten EL verrechnet (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 lit. b ATSG; Art. 27 Abs. 2 ELV, in Kraft gestanden bis Ende 2002, sowie Art. 27 ELV, in Kraft seit 1. Januar 2003).
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7.2 Die Beschwerdeführer machen - wie schon vorinstanzlich - geltend, für die Zeit ab Oktober 2005 stelle sich die Frage der Rückforderung bzw. des Erlasses nicht, weil die in dieser Zeit zu viel bezogenen EL bereits durch die Verrechnung mit der IV-Nachzahlung getilgt worden seien. Die Vorinstanz habe zu diesem Argument keine Stellung bezogen, worin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege. Es trifft zu, dass die Vorinstanz zu diesem Punkt nicht Stellung genommen und damit ihren Gehörsanspruch verletzt hat (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88, 126 V 75 E. 5b/dd S. 80, 124 V 180 E. 1a und 2b S. 181 ff.). Wie aus E. 8.1 hienach hervorgeht, ist indessen dieses Vorbringen der Beschwerdeführer unbehelflich, weshalb diesbezüglich im Sinne einer Heilung des Mangels von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
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8.
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8.1 Die EL-Leistungen der Beschwerdegegnerin waren Vorschussleistungen und nur dann verrechenbar, wenn sie in zeitlicher Hinsicht mit den Nachzahlungsbeträgen der AHV/IV zusammenfielen, worauf im Verrechnungsformular der AHV/IV ausdrücklich hingewiesen wurde. Aufgrund der Akten ist daher klar, dass die IV-Nachzahlung von Fr. 25'825.35 mit EL-Leistungen der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1. August 2002 bis Ende August 2005 verrechnet wurde (E. 7.1 hievor). In diesem Zeitraum hat die Beschwerdegegnerin EL im Gesamtbetrag von Fr. 26'942.75 geleistet. Durch Verrechnung nicht getilgt blieb somit ein Rückforderungsbetrag von Fr. 1117.40.
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8.2 K.________ war im September 2005 und für den Zeitraum ab Februar 2006 bis Ende Juni 2006 betreffend die Rente der Versicherung Z.________ bös- und hinsichtlich der SUVA-Komplementärrente gutgläubig (E. 5.3 und 6.2.3 hievor). In diesen sechs Monaten wurde EL im Betrag von total Fr. 4632.10 ausgerichtet. Nach Abzug der in dieser Zeit erhaltenen Rente der Versicherung Z.________ von Fr. 2500 (Fr. 5000.- : 2) verbleibt ein Betrag von Fr. 2132.10, für welchen K.________ somit gutgläubig war.
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8.3 Auch für den im Zeitraum vom 1. August 2002 bis Ende August 2005 (37 Monate) nicht durch Verrechnung getilgten Rückforderungsbetrag von Fr. 1117.40 ist zu berücksichtigen, dass K.________ nur bezüglich der Rente der Versicherung Z.________ bösgläubig war. Diese Rente entspricht einem Einkommen von monatlich Fr. 416.65, während die EL-Bezüge in diesem Zeitraum durchschnittlich Fr. 728.20/Monat (Fr. 26'942.75 : 37) betrugen. Mit den Einnahmen aus der Rente hätten somit 57 % der EL-Bezüge gedeckt werden können. Es rechtfertigt sich daher, für einen Rückforderungsanteil von Fr. 636.90 (57 % von Fr. 1117.40) ebenfalls den Erlass wegen Bösgläubigkeit auszuschliessen. Es verbleibt somit ein Betrag von Fr. 480.50, für welchen K.________ gutgläubig war.
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9.
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9.1 Im Betrag von Fr. 2612.60 (Fr. 2132.10 + Fr. 480.50; vgl. E. 8 hievor) ist nach dem Gesagten der Erlass der Rückerstattung zu gewähren, falls auch die geforderte grosse Härte vorliegt (vgl. E. 3.1 hievor und Art. 5 ATSV). Im Falle rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen kann die Rückerstattung insoweit keine grosse Härte darstellen, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch vorhanden sind. Diese Präzisierung bezieht sich indes nur auf jene Fälle, in denen dem Versicherten im nachhinein zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen zufliessen, die sich bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen Ergänzungsleistungsbezug decken und dessen Unrechtmässigkeit erst zutage treten lassen. In allen anderen Fällen sind allenfalls vorhandene Vermögenswerte bei der Prüfung der grossen Härte zu berücksichtigen (BGE 122 V 221 E. 6d S. 228; Urteil C 246/97 vom 30. Juli 1998 E. 4).
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9.2 Zur Härtefrage hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. Der Bezirksrat hat diesbezüglich im streitigen Beschluss vom 28. März 2007 ohne weitere Prüfung dieser Frage ausgeführt, eine grosse Härte werde von der Beschwerdegegnerin anerkannt. Hiezu ist festzuhalten, dass Letztere zwar im Entscheid vom 18. Juli 2006 ausführte, die Beschwerdeführer könnten gemäss ihrer Aufrechnung grosse Härte geltend machen; im Einspracheentscheid vom 14. November 2006 und in der Vernehmlassung an den Bezirksrat vom 15. Dezember 2006 legte sie jedoch dar, mangels guten Glaubens der Beschwerdeführer könne dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzung der grossen Härte gegeben sei. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdegegnerin habe die grosse Härte anerkannt, zumal ihr Einspracheentscheid vom 14. November 2006 an die Stelle ihres Entscheides vom 18. Juli 2006 trat (BGE 133 V 50 E. 4.2.2 S. 55; 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411 f.).
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Die Beschwerdegegnerin hat daher in Bezug auf den gutgläubig bezogenen Anteil von Fr. 2612.60 die Härtefrage zu beurteilen und hernach über den Erlass neu zu verfügen. Insbesondere ist neben den Voraussetzungen von Art. 5 ATSV auch zu klären, ob bzw. inwieweit die am 1. September 2005 verfügte SUVA-Komplementärrentennachzahlung von Fr. 30'601.- am 4. Juli 2006 - Datum des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Rückforderungsentscheides der Beschwerdegegnerin (Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte) - noch vorhanden war (vgl. E. 9.1 hievor).
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10.
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Trotz Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu erneuter Abklärung ist nicht von vollem Obsiegen der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG auszugehen, da sie in den Fragen des guten Glaubens betreffend die Rente der Versicherung Z.________ und der Verrechnung mit der IV-Nachzahlung unterliegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; nicht publ. E. 5 des Urteils BGE 130 V 97; Seiler/von Werft/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 22 Art. 66). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin fällt nicht unter die Befreiung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 4 BGG, da die Streitigkeit ihr Vermögensinteresse betrifft (SVR 2009 EL Nr. 5 S. 17 E. 7.1 [8C_773/2008]; Urteil 8C_594/2007 E. 7.1). Sie hat den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2008 und der Einspracheentscheid des Bezirksrats Y.________ vom 28. März 2007 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Erlass der Rückerstattungsforderung neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1100.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1400.- zu entschädigen.
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4.
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Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. August 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Jancar
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