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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_503/2009
Verfügung vom 24. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (vorsorgliche Massnahmen in einem Prozess aus Stockwerkeigentum),
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 19. Juni 2009 des Gerichtspräsidenten 4.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 19. Juni 2009 des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises Y.________,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin (nach ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisender Verfügung vom 3. August 2009) die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 19. August 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann