BGer 8C_621/2009
 
BGer 8C_621/2009 vom 24.08.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_621/2009
Urteil vom 24. August 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
J.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 8. Juni 2009.
Nach Einsicht
in die Eingabe vom 7. Mai 2009 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich des J.________,
in den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 8. Juni 2009,
in die gegen diesen Beschluss eingereichte, mit Eingaben vom 27., 31. Juli und 2. August ergänzten Beschwerde vom 22. Juli 2009 (Poststempel),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot, verstossen soll,
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, welche nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis),
dass nach der Rechtsprechung überdies eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass die Vorinstanz im Beschluss vom 8. Juni 2009 auf die als personalrechtliche Klage entgegen genommene Eingabe vom 7. Mai 2009 mangels Zulässigkeit dieses Rechtsmittels bei über den Anfechtungsweg abzuwickelnden Streitigkeiten aus kantonalen Dienstverhältnissen nicht eingetreten ist,
dass sie überdies darauf verzichtete, die Eingabe vom 7. Mai 2009 förmlich an die über den Anfechtungsweg abzuwickelnden Streitigkeiten aus Dienstverhältnissen sachlich und funktionell zuständige Behörde - hier: Regierungsrat des Kantons Zürich - zu überweisen, da diese ohnehin bereits im Besitz der Eingabe vom 7. Mai 2009 sei,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich in erster Linie ausführt, was alles bei seiner vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 20. April 2005 verfügten altershalben Entlassung wie auch dem nachfolgend von ihm eingeleiteten, ebenfalls zwischenzeitig und seit Juni 2007 rechtskräftig erledigten Revisionsverfahren, nicht korrekt abgelaufen sei, was indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist,
der er darüber hinaus zwar auch das Vorgehen der Vorinstanz kritisiert, etwa weil ihm Kosten auferlegt worden sind, ohne indessen darzulegen, welche (verfassungsmässigen) Rechte inwiefern durch den, auf kantonalem Recht beruhenden Nichteintretensentscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. August 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel