Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_939/2008
Urteil vom 25. August 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Grunder.
Parteien
S.________,
vertreten durch Fürsprecherin Katerina Baumann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Oktober 2008.
Sachverhalt:
A.
Die 1958 geborene S.________ bezieht seit Jahren eine halbe Invalidenrente der Invalidenversicherung und seit 1999 eine jährliche Ergänzungsleistung, welche die Ausgleichskasse des Kantons Bern gestützt auf einen Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 1. März 2007 sowie eine Stellungnahme der Versicherten vom 28. März 2007, wonach seit dem Jahre 2000 ein Mann indischer Abstammung in ihrem Haushalt wohnte, rückwirkend ab März 2003 neu berechnete. Mit Verfügung vom 17. August 2007 forderte die Ausgleichskasse für den Zeitraum von März 2003 bis März 2007 einen Betrag von Fr. 14'212.- zurück. Eine Einsprache lehnte sie ab (Einspracheentscheid vom 22. Februar 2008).
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde und das damit gestellte Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 8. Oktober 2008).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr für den kantonalen Prozess ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zog sie mit Schreiben vom 28. April 2009 zurück und bezahlte den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist.
Erwägungen:
1.
Prozessthema bildet wie im vorinstanzlichen Verfahren einzig die Frage, ob bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung im Zeitraum von März 2003 bis März 2007 ausgabenseitig nur die Hälfte des Mietzinses und der EL-rechtlich dazugehörigen Nebenkosten anzurechnen sind. Unbestritten ist, dass die Voraussetzungen für eine nachträgliche Neubeurteilung der Ergänzungsleistung gemäss Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG (prozessuale Revision oder Wiedererwägung) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG vorliegen.
2.
2.1 Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts, die das Bundesgericht seinem Urteil zugrunde zu legen hat (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 BGG), gab die Versicherte der Ausgleichskasse erstmals in einem Schreiben vom 28. März 2007 bekannt, dass sie seit dem Jahre 2000 mit einem indischen Staatsangehörigen zusammenlebte, dessen Identität und Aufenthaltsstatus in der Schweiz nicht geklärt war. Gemäss dem vorinstanzlich zitierten Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 1. März 2007, mit welchem ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung (soweit darauf einzutreten war) abgewiesen wurde, hielt sich der Lebenspartner zumindest zwischen dem 15. Januar 1998 und dem 29. Juni 2004, als die Anmeldung bei der Einwohnergemeinde Uetendorf erfolgte, ohne entsprechende Bewilligung in der Schweiz auf. Das kantonale Gericht gelangte zum Schluss, dass hier vom Grundsatz des Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV , wonach bei im Haushalt eines EL-Bezügers wohnenden Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, eine Mietzinsaufteilung zu gleichen Teilen vorzunehmen ist, nicht abgewichen werden darf.
2.2 Diesem Ergebnis ist beizupflichten. Die Beschwerdeführerin beherbergte während Jahren einen sich ohne Bewilligung in der Schweiz aufhaltenden Ausländer und verstiess damit gegen geltendes Recht. Die geltend gemachte moralische oder sittliche Pflicht, dem Lebenspartner Unterkunft zu gewähren, ist daher zumindest bis 29. Juni 2004 (Anmeldung bei der Einwohnergemeinde Uetendorf) ohne weiteres zu verneinen. Ab diesem Zeitpunkt haben sich die Konkubinatspartner gemäss dem erwähnten Entscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 1. März 2007 um eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat bemüht. Laut Beschwerde bejahte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in einem Entscheid vom 29. Juni 2007 schliesslich gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Aufenthaltsrecht des Lebenspartners der Beschwerdeführerin. Damit wurde jedoch in rechtlicher Hinsicht kein Sachverhalt begründet, der ausnahmsweise eine Abweichung vom Grundsatz des Art. 16c Abs. 2 ELV rechtfertigte. Wie die Vorinstanz in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 22. Februar 2008 zutreffend dargelegt hat, war die Versicherte mit dem Lebenspartner im fraglichen Zeitraum noch nicht verheiratet gewesen, weshalb sie keine zivilrechtliche Unterstützungspflicht zu erfüllen hatte (vgl. ZAK 1974 S. 556, P 1/74 E. 2). Daher ist der in der Beschwerde angesprochene Sachverhalt des in BGE 130 V 263 beurteilten Falles, in dem die EL-berechtigte Mutter gegenüber ihrer minderjährigen Tochter unterstützungspflichtig war, hier nicht einschlägig. Schliesslich traf die Versicherte auch keine moralische oder sittliche Unterstützungspflicht im EL-rechtlichen Sinne. Ein derartiger Sachverhalt lag BGE 105 V 271 zugrunde, wonach einer psychisch kranken und hilfsbedürftigen Frau, die von einem pensionierten, im gleichen Haushalt lebenden Psychiatriepfleger unentgeltlich betreut wurde, ausgabenseitig der volle Mietzinsabzug zu gewähren war (Sachverhalt und E. 2 S. 273). So verhielt es sich vorliegend offensichtlich nicht. Aufgrund des Gesagten ist der Frage, ob und allenfalls ab welchem Zeitpunkt der Lebenspartner der Beschwerdeführerin Anspruch auf Fürsorgeleistungen hatte, nicht weiter nachzugehen. Im Übrigen wird auf den angefochtenen Entscheid verwiesen.
3.
Die Vorinstanz hat das für das kantonale Verfahren gestellte Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen, weil die Beschwerde aufgrund der von der Versicherten gegenüber der Verwaltung während Jahren gemachten unvollständigen Angaben über ihre familiäre Situation zum vornherein als aussichtslos zu betrachten sei. Diese Auffassung ist nicht bundesrechtswidrig.
4.
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. August 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grunder