BGer 6B_673/2009 |
BGer 6B_673/2009 vom 26.08.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_673/2009
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Urteil vom 26. August 2009
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfache Drohung, mehrfacher Hausfriedensbruch etc.,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 20. Mai 2009 (ST.2008.143-SK3).
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er unter anderem wegen mehrfacher Drohung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, eine ambulante Massnahme aufgehoben und früher aufgeschobene Freiheitsstrafen von fünf bzw. drei Monaten bzw. sechs Wochen zum Vollzug angeordnet wurden. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Darin wird zur Hauptsache ausgeführt, die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe seien "total verlogene Behauptungen" und die Angelegenheit stelle "eine totale Verschwörung" gegen ihn und seine Familie dar. Mit derartigen unsubstanziierten Vorwürfen lässt sich nicht darlegen, inwieweit der angefochtene Entscheid das Recht verletzen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. August 2009
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Monn
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