BGer 8G_1/2009 |
BGer 8G_1/2009 vom 27.08.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8G_1/2009
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Urteil vom 27. August 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Parteien
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Advokat Claude Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, 4051 Basel,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
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Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau
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Gegenstand
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Erläuterung und Berichtigung des Urteils des Bundesgerichts vom 7. November 2008 (8C_34/2008).
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In Erwägung,
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dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_34/2008 vom 7. November 2008 eine Beschwerde von S.________ teilweise guthiess, den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2007 aufhob, soweit damit die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert wurde, Advokat Nicolai Fullin, Basel, als unentgeltlichen Anwalt für das vorinstanzliche Verfahren bestellte und im Übrigen die Beschwerde abwies,
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dass Advokat Claude Schnüriger um Erläuterung und Berichtigung des Urteils 8C_34/2008 ersucht, weil ihm das Versicherungsgericht des Kantons Aargau im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege kein Honorar zusprechen wolle, obwohl er im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls die Interessen des Beschwerdeführers wahrgenommen und die Beschwerde vom 29. Januar 2007 eingereicht habe,
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dass das Bundesgericht dem kantonalen Versicherungsgericht, S.________ und der SUVA im Sinne von Art. 129 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 127 BGG Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt hat,
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dass wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Urteils unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vornimmt (Art. 129 Abs. 1 BGG),
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dass die Legitimation von Advokat Claude Schnüriger nicht näher zu prüfen ist, nachdem das Bundesgericht seine Entscheide ausdrücklich auch von Amtes wegen erläutern und berichtigen kann (vgl. PIERRE FERRARI, in: Commentaire de la LTF, 2009, N. 7 zu Art. 129 BGG),
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dass sich das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Schreiben an den Gesuchsteller vom 22. Juli 2009 auf den Standpunkt stellte, sein Name werde im bundesgerichtlichen Urteil nicht erwähnt, weshalb keine Veranlassung bestehe, ihm eine Entschädigung zuzusprechen,
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dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 15. Januar 2008 (im Verfahren 8C_34/2008) das Rechtsbegehren um unentgeltliche Verbeiständung stellte ("unter Kostenfolge betreffend das erst- und zweitinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau resp. dem Bundesgericht"),
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dass der namentlichen Erwähnung des den Beschwerdeführer zuletzt vertretenden Anwalts im Dispositiv nicht der Sinn beigemessen werden darf, nur diesem sei vom kantonalen Gericht für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für seine Bemühungen zuzusprechen, während der in jenem Verfahren ebenfalls tätig gewesene Rechtsvertreter leer auszugehen habe,
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erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 129 BGG:
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1.
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Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 7. November 2008 wird von Amtes wegen wie folgt präzisiert: "Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2007 wird aufgehoben, soweit damit die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert wurde. Die Sache wird zur Festsetzung der entsprechenden Entschädigung(en) an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen".
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, S.________, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, der SUVA und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. August 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Hofer
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