Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_37/2009
Urteil vom 31. August 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern,
handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staatshaftung,
Beschwerde gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2009 und 14. Mai 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde von X.________ vom 20. Mai 2009 und die nachträglich eingereichten, im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens ergangenen Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2009 (Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Ansetzung einer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses) und vom 14. Mai 2009 (Ablehnung eines Sistierungsbegehrens und Ansetzen einer Nachfrist zur Leistung des Vorschusses),
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009, womit das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm sei im Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren, abgewiesen wurde,
in die an die in der Beschwerdeschrift angegebene Adresse verschickte Verfügung vom 5. Juni 2009, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen,
in die Verfügung vom 6. Juli 2009, womit dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 18. August 2009 angesetzt wurde,
in Erwägung,
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenützten Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
dass die mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung vom 5. Juni 2009 dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2009 an der von ihm angegebenen Adresse ausgehändigt werden konnte,
dass die als Einschreibesendung verschickte Verfügung vom 6. Juli 2006, versehen mit dem Vermerk: "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden", an das Bundesgericht zurückgelangt ist,
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), was namentlich dann gilt, wenn der Beschwerdeführer es in Missachtung der ihm aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses obliegenden Pflicht unterlassen hat, dem Bundesgericht die Änderung der von ihm vorbehaltlos angegebenen Adresse bekannt zu geben (vgl. BGE 115 Ia 12 E. 3a S. 15; 107 V 187 E. 2 S. 189 f.),
dass mithin die Verfügung vom 6. Juli 2009 als zugestellt und die Nachfristansetzung und die diesbezügliche Nichteintretensandrohung als eröffnet gilt,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innert der ihm angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer, dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden ist, aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller