Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_438/2009/bst
Verfügung vom 1. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt des Sensebezirks,
verfahrensbeteiligtes Amt.
Gegenstand
Verweigerung weiterer Verwertungsaufschübe,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 4. Juni 2009 des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 4. Juni 2009 des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg,
in Erwägung
dass die Beschwerdeführerin (nach ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung vom 4. August 2009) die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 30. August 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg und dem verfahrensbeteiligten Amt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann