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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_377/2009
Urteil vom 2. September 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.
1. Parteien
A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Amstutz,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, Postfach, 3003 Bern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien - B 207'692 /LEU,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. August 2009 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A.
Die Bundesstaatsanwaltschaft Paranà (Brasilien) führt gegen A.________, B.________, C.________ und D.________ verschiedene Strafverfahren wegen Schmuggels, Urkundenfälschung, Bestechung, Steuerbetrugs und Geldwäscherei.
Am 21. Mai 2008 ersuchte die Bundesstaatsanwaltschaft Paranà die schweizerischen Behörden unter anderem um die Blockierung aller Vermögenswerte auf schweizerischen Bankkonten, welche mit den Beschuldigten im Zusammenhang stehen, sowie um Übermittlung sämtlicher Unterlagen zu diesen Konten.
Mit Schlussverfügung vom 26. Februar 2009 entsprach die schweizerische Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe verschiedener Kontounterlagen an die ersuchende Behörde an. Zudem bestätigte sie die Sperre von Konten.
Auf die von A.________, B.________, C.________ und D.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) mit Entscheid vom 12. August 2009 nicht ein. Es erwog, die Konten, zu welchen Unterlagen herausgegeben werden sollen und welche gesperrt worden seien, lauteten auf die X.________ Ltd., die Y.________ Ltd. und die Z.________ AG. Die Beschwerdeführer seien Angeschuldigte im brasilianischen Verfahren und Direktoren der X.________ Ltd. und der Y.________ Ltd. bzw. deren wirtschaftlich Berechtigte oder Generalbevollmächtigte. Sie seien damit von der Rechtshilfemassnahme nicht persönlich und direkt betroffen, weshalb sie gemäss Art. 80h lit. b IRSG nicht zur Beschwerde befugt seien.
B.
A.________, B.________, C.________ und D.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen.
C.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweisen).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweis).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
2.
Zwar geht es hier um eine Beschlagnahme und die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich, also um Sachbereiche, bei denen die Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Die Vorinstanz ist, wie dargelegt, auf die bei ihr erhobene Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführer nicht eingetreten. Es stellt sich einzig die Frage, ob sie dies zu Recht tat. Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind nach Art. 21 Abs. 3 IRSG unter denselben Voraussetzungen zur Beschwerde befugt. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erhebung von Kontoinformationen und Kontosperren der Kontoinhaber gemäss Art. 80h lit. b IRSG zur Beschwerde legitimiert, nicht dagegen der am Konto lediglich wirtschaftlich Berechtigte. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die juristische Person, welche Kontoinhaberin war, aufgelöst worden ist und deshalb nicht mehr selber handeln kann (vgl. BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 153 E. 2; 114 Ib 156 E. 2a; je mit Hinweisen; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl. 2009, S. 478 N. 526 lit. a und S. 482 N. 529).
Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, die X.________ Ltd., die Y.________ Ltd. und die Z.________ AG, welche Inhaberinnen der betroffenen Konten sind, seien aufgelöst worden. Zur Beschwerde berechtigt wären danach einzig diese Gesellschaften gewesen, nicht jedoch die Beschwerdeführer als - wie sie (Beschwerde S. 5/6 Ziff. 9 und S. 7 Ziff. 10) selber darlegen - lediglich wirtschaftlich an den Konten Berechtigte. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht.
Die Beschwerde ist daher unzulässig.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Härri