Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_451/2009/zga
Verfügung vom 3. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Peter Volken, Postfach 395,
3900 Brig,
gegen
Vormundschaftsamt Y.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.
Gegenstand
Vormundschaft,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Juni 2009 des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Juni 2009 des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 1. September 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms und dem Kantonsgericht Wallis schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl: Füllemann