Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_467/2009
6B_468/2009
Urteil vom 11. September 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteintretensentscheid,
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 12. Mai 2009
(AK Nr. 2009/108/RIP und AK Nr. 2009/193/RIP).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 9. Juni 2009 und 8. Juli 2009 Fristen bis zum 30. Juni 2009 und 31. August 2009 angesetzt, um dem Bundesgericht zwei Kostenvorschüsse von je Fr. 1'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf die Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Kostenvorschüsse wurden innert Frist nicht geleistet. Auf die Beschwerden ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn