Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_553/2009
Urteil vom 14. September 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steueramt des Kantons Aargau.
Gegenstand
Gemeinde-, Kantons- und direkte Bundessteuer 2002,
Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 25. August 2005.
Erwägungen:
1.
Am 13. Februar 2009 gelangte X.________ mit einem Schreiben in französischer Sprache ans Bundesgericht. Er erklärte, bei der "décision fiscale de 2002" seien nicht alle massgeblichen Angaben berücksichtigt worden, er wünsche eine neue Berechnung; die Sache sei an das "Tribunal juridiction financière dans le Canton d'Argovie pour nouveau audience" zurückzuweisen. Das Schreiben war, unter anderem, betitelt mit "opposition contre la décision de 04.02.2009 Tribunal cantonal".
Im Auftrag des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Februar 2009 mitgeteilt, wie vorzugehen ist, wenn Beschwerde ans Bundesgericht erhoben wird. Namentlich wurde darauf hingewiesen, dass nur letztinstanzliche kantonale Entscheide angefochten werden könnten, die zu bezeichnen und der Beschwerde beizulegen seien. In der Folge wurde in dieser Angelegenheit weitere Korrespondenz geführt. Der Beschwerdeführer nahm dabei Bezug auf Steuerrechnungen und entsprechende Mahnungen, die er beilegte, sowie auf eine "décision de 08.06.2009 Tribunal cantonal" (offenbar des Kantons Bern) im Zusammenhang mit einem Zahlungsbefehl. In einem weiteren belehrenden Schreiben vom 28. August 2009 teilte das präsidierende Mitglied dem Beschwerdeführer mit, dass - soweit die Ermessensveranlagung des Kantons Aargau 2002 bemängelt werde - höchstens ein Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau beim Bundesgericht angefochten werden könnte; da es - in Berücksichtigung der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers - an einem tauglichen Anfechtungsobjekt fehle, würde die Angelegenheit, ohne anderslautenden Gegenbericht bis zum 11. September 2009, als für das Bundesgericht erledigt betrachtet. Am 10. September 2009 reichte der Beschwerdeführer einen Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 25. August 2005 ein, womit dieses auf einen Rekurs des Beschwerdeführers betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2002 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten war. Im Begleitschreiben hielt er fest, dass er weder den fraglichen Entscheid noch eine Aufforderung zur Bezahlung des Kostenvorschusses je erhalten habe.
2.
Der Beschwerdeführer hat weder ein in seiner ersten Eingabe erwähntes Urteil des Kantonsgerichts vom 4. Februar 2009 noch ein später erwähntes Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2009 vorgelegt. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals und unter Fristansetzung (zuletzt mit Schreiben vom 17. August 2009) belehrt, dass er Entscheide, die er anfechten wolle, einreichen müsse, ansonsten Eingaben unbeachtet blieben. Soweit der Beschwerdeführer die beiden vorerwähnten letztinstanzlichen Entscheide anfechten wollte, kann seinen Eingaben keine Folge gegeben werden ( Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG ). Beim schliesslich eingereichten Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 25. August 2009 handelt es sich nicht um einen kantonal-letztinstanzlichen Entscheid, wie der Beschwerdeführer einerseits der darauf angebrachten Rechtsmittelbelehrung, andererseits dem Schreiben des präsidierenden Mitglieds der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 28. August 2009 hätte entnehmen können. Was diesen Entscheid betrifft, erweist sich eine Beschwerde in Anwendung von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG als offensichtlich unzulässig. Hinzu kommt, dass sich keiner der zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers eine Begründung entnehmen lässt, welcher sich entnehmen liesse, inwiefern die kantonalen Behörden in einer der erwähnten Entscheidungen schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt hätten; die sich aus Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ergebenden Form-Anforderungen, denen eine Rechtsschrift genügen muss, sind in keiner Weise erfüllt.
Auf die in jeder Hinsicht unzulässige bzw. untauglich begründete Beschwerde ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ) ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt des Kantons Aargau, dem Steuerrekursgericht des Kantons Aargau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller