Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_402/2009
Urteil vom 14. September 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________ Verband Schweiz,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Berufsbildungsfonds,
Beschwerde gegen den (Zirkular-) Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. Juli 2009.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2009 Klage gegen den Beschwerdegegner auf Zahlung von Fr. 484.20 nebst Zins erhob;
dass das Friedensrichteramt der Stadt Schlieren die Klage mit Urteil vom 11. März 2009 teilweise guthiess und den Beschwerdegegner zur Zahlung von Fr. 290.-- nebst Zins verpflichtete;
dass der Beschwerdegegner mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Bezirksgericht Dietikon gelangte, das mit Zirkular-Beschluss vom 8. Juli 2009 die Beschwerde guthiess, das Urteil des Friedensrichteramtes vom 11. März 2009 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Friedensrichteramt zurückwies;
dass die Rückweisung damit begründet wurde, dass der Fall nicht spruchreif sei, weil eine bestimmte, entscheidrelevante Frage in tatsächlicher Hinsicht nicht abgeklärt worden sei;
dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Bezirksgerichts am 27. August 2009 mit Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht anfocht;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 134 III 235 E. 1);
dass das Bezirksgericht einen Rückweisungsentscheid gefällt hat und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 117 BGG) angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass in der Beschwerdeschrift zur erörterten Eintretensfrage nicht Stellung genommen wird;
dass im vorliegenden Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein rechtlicher Nachteil sein muss (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632), nicht ersichtlich ist;
dass auch das Vorliegen der Ersparnis eines bedeutenden Aufwandes an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG im vorliegenden Fall nicht in die Augen springt;
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Dietikon schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin