BGer 9C_599/2009 |
BGer 9C_599/2009 vom 14.09.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_599/2009
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Urteil vom 14. September 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Parteien
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A.________,
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vertreten durch Advokat André M. Brunner,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Landschaft,
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Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art, Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 25. März 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1950 geborene A.________ meldete sich im Juni 2004 bei der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung und eine Rente. Nach Abklärungen verneinte die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 27. Januar 2005 den Anspruch auf eine Rente (Invaliditätsgrad: 32 %), was sie mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2005 bestätigte. Dies blieb unangefochten. Im Juni 2006 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Die IV-Stelle Basel-Landschaft klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab und führte das Vorbescheidverfahren durch. Mit Verfügung vom 4. Juli 2008 verneinte sie wiederum den Anspruch auf eine Rente (Invaliditätsgrad: 28 %). Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung seien erfüllt. Es werde ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt.
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B.
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Am 4. September 2008 liess A.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung vom 4. Juli 2008 sei aufzuheben, die beruflichen Massnahmen und Integrationsmassnahmen seien durchzuführen und die entsprechenden (Warte-)Taggelder auszurichten; eventualiter sei ihm für die Zeit ab 1. August 2006 eine Dreiviertelsrente auszurichten und die Rentenbetreffnisse zu verzinsen. Nach Vernehmlassung der IV-Stelle wies das kantonale Gericht mit Entscheid vom 25. März 2009 die Beschwerde ab.
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C.
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A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 25. März 2009 und die Verfügung vom 4. Juli 2008 seien aufzuheben und es seien angemessene berufliche Massnahmen und Integrationsmassnahmen durchzuführen und die entsprechenden Taggelder auszurichten.
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Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen:
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1.
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Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Insbesondere prüft es - auch ohne entsprechende Rüge - die richtige Behandlung der Eintretensvoraussetzungen durch die Vorinstanz (BGE 132 V 93 E. 1.2 S. 95; 123 V 280 E. 1 S. 283; Urteil 9C_858/2007 vom 28. Januar 2008 E. 1).
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2.
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2.1 Die vorinstanzliche Beschwerde richtete sich gegen die Verfügung vom 4. Juli 2008, mit welcher die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint hatte. Dieser Verwaltungsakt bildete, formell, Anfechtungsgegenstand im vorangegangenen Verfahren (RKUV 2003 Nr. U 495, U 243/00 E. 2.1) und stellte eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414; Urteil 9C_199/2009 vom 9. Juni 2009 E. 2.1). Der Antrag in der Beschwerde lautete auf Zusprechung beruflicher Massnahmen und Integrationsmassnahmen sowie (eventualiter) einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung für die Zeit ab 1. August 2006 samt Zins auf den (nachzuzahlenden) Rentenbetreffnissen. Die Vorinstanz hat die Begehren um Rente und Massnahmen beruflicher Art geprüft und als unbegründet abgewiesen.
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2.2 Über den Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG und Art. 4quater ff. IVV) und Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 ff. IVG und Art. 5 ff. IVV) hatte die IV-Stelle abgesehen von der nach Verneinung eines Rentenanspruchs zugesprochenen Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG (Mitteilung vom 18. Juli 2008; Art. 74ter lit. b IVV in Verbindung mit Art. 58 IVG) nicht verfügt. Insoweit fehlte es somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (E. 2.1).
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2.2.1 Eingliederungsfragen können zwar grundsätzlich auch im Rahmen eines Rentenstreites geprüft werden, vom Sozialversicherungsgericht allerdings nur, wenn die Voraussetzungen für die Ausdehnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage gegeben sind (vgl. dazu BGE 122 V 34 E. 2a S. 36 mit Hinweisen). Dabei handelt es sich nicht um eine Pflicht, sondern um eine prozessuale Befugnis (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 1.3 mit Hinweisen). Vorliegend waren von den Erfordernissen für eine Ausdehnung des Verfahrens auf die Frage des Anspruchs auf Massnahmen beruflicher Art Tatbestandsgesamtheit und Prozesserklärung der Verwaltung gegeben. Die IV-Stelle hatte sich dazu in der vorinstanzlichen Vernehmlassung geäussert. Die Sache war diesbezüglich jedoch nicht spruchreif. In der Mitteilung vom 18. Juli 2008, mit welcher die IV-Stelle den Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejaht hatte, war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, das Verfahren sei damit nicht abgeschlossen. Allfällige weitere Leistungsansprüche würden noch geprüft. Es bestehen keine Anhaltspunkte in den Akten, dass bereits vorher substantielle Abklärungen beruflicher Art stattgefunden hätten. Grund hiefür war den Ausführungen der IV-Stelle in der vorinstanzlichen Vernehmlassung zufolge in erster Linie offenbar die nach Auffassung der Verwaltung fehlende subjektive Eingliederungsbereitschaft des Versicherten, was dieser bestreitet. Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls hat die IV-Stelle dieses Anspruchserfordernis in Bezug auf Arbeitsvermittlung bejaht (Urteil 9C_494/2007 vom 6. Mai 2008 E. 2.2.2). Entgegen den Vorbringen der Verwaltung in ihrer Vernehmlassung kann der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art nicht mit der Begründung verneint werden, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in Verweisungstätigkeiten, weshalb davon keine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten sei.
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2.2.2 Im Übrigen bestand für die IV-Stelle insofern kein Anlass für Abklärungen im Hinblick auf eine Wiedereingliederung, als der Beschwerdeführer im zweiten Anmeldeformular nunmehr einzig eine Rente beantragt und während des gesamten zweiten Verwaltungsverfahrens sich nicht dahingehend geäussert hatte, allenfalls solche Massnahmen absolvieren zu wollen. Dies gilt auch in Bezug auf die beschwerdeweise konkret beantragten Arbeitstraining, Aufbautraining, Arbeit als Zeitüberbrückung und Support am Arbeitsplatz. Dabei handelt es sich um (mögliche) Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 14a IVG (vgl. Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005 S. 4523 und 4564). Solche Massnahmen gehen nach ihrem Sinn und Zweck beruflichen Massnahmen nach Art. 15 ff. IVG grundsätzlich vor und sind dementsprechend vorrangig zu prüfen. Den Anspruch auf Integrationsmassnahmen hat die Vorinstanz nicht geprüft, was nicht zu beanstanden ist. Auf das diesbezügliche Begehren in der Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
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2.3 Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht den Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere Umschulung, geprüft und verneint. Insoweit verletzt der angefochtene Entscheid Bundesrecht und ist daher aufzuheben.
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3.
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Im Rentenpunkt ist der vorinstanzliche Entscheid nicht angefochten und insoweit in Rechtskraft erwachsen (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415; 117 V 294 E. 2b S. 295).
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4.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer als obsiegende Partei zu betrachten. Die IV-Stelle hat somit die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Versicherten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 25. März 2009 wird aufgehoben, soweit er den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt.
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4.
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Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. September 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Fessler
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