BGer 1F_18/2009 |
BGer 1F_18/2009 vom 15.09.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1F_18/2009
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Urteil vom. 15. September 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Raselli, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Gesuchstellerin,
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gegen
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BVG Tägerig, vertreten durch die Ausführungskommission,
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Landwirtschaftliche Rekurskommission
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des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 13. Mai 2008 1C_216/2008.
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Erwägungen:
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1.
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Mit Urteil vom 13. Mai 2008 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ in Bezug auf einen Neuzuteilungsentwurf der Bodenverbesserungsgesellschaft (BVG) Tägerig erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten (Verfahren 1C_216/2008).
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Mit Eingabe vom 11. Juni 2008 wandte sich X.________ ans Bundesgericht; sie erklärte, mit dem Urteil nicht einverstanden zu sein. In der Folge, mit Schreiben vom 18. Juni 2008, ist sie von Seiten des Bundesgerichts auf die gesetzlichen Revisionsvoraussetzungen aufmerksam gemacht worden (Art. 121 ff. BGG), dies mit dem Hinweis, ihr damaliges Schreiben könne nicht als Revisionsgesuch aufgefasst werden.
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Mit Eingabe vom 3. August 2009 wendet sich X.________ abermals ans Bundesgericht. Sie übt weiterhin Kritik am Urteil vom 13. Mai 2008 und ersucht das Bundesgericht sinngemäss, das Urteil sei aufzuheben; in der Sache sei gemäss ihren Vorbringen neu zu entscheiden.
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2.
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Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.
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Die Gesuchstellerin kritisiert das am 13. Mai 2008 ergangene Urteil ganz allgemein. Sie unterlässt es allerdings dabei, sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) zu berufen, auf die sie gemäss Schreiben vom 18. Juni 2008 hingewiesen worden ist. Was sie in ihrem Revisionsgesuch vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Kritik an der dem beanstandeten Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. Die Gesuchstellerin wäre gehalten gewesen, in ihrer Eingabe einen Revisionsgrund darzulegen, was sie indes unterlassen hat. Auf ihr Gesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
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3.
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Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach wird erkannt:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der BVG Tägerig und der Landwirtschaftlichen Rekurskommission des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. September 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Bopp
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