Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_357/2009
Urteil vom 16. September 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG in Liq.,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Dobler.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantons-
gerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer,
vom 8. Juli 2009.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl vom 26. August 2008 beim Betreibungsamt Höfe Betreibung gegen die Beschwerdegegnerin einleitete für eine Forderung von insgesamt Fr. 552'710.75 nebst Zins und Kosten (Betreibung Nr. 89368);
dass der Beschwerdegegnerin mangels Rechtsvorschlags bzw. rechtzeitiger Bezahlung der Forderung per 7. November 2008 der Konkurs angedroht wurde;
dass die Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2009 vor dem Einzelrichter des Bezirks Höfe nach Art. 85a SchKG auf Feststellung des Nichtbestehens der vom Beschwerdeführer in Betreibung gesetzten Forderung klagte und u.a. beantragte, die Betreibung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig einzustellen;
dass der Einzelrichter letzterem Antrag mit Verfügung vom 5. März 2009 entsprach;
dass das Kantonsgericht Schwyz einen vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 8. Juli 2009 abwies, soweit es darauf eintrat, und die angefochtene Verfügung bestätigte, da es die Klage aufgrund der sich ihm bietenden Sicht der Dinge als sehr wahrscheinlich unbegründet betrachtete und deshalb die vorläufige Einstellung der Betreibung nicht beanstandete;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Beschwerde in Zivilsachen erhob mit dem Antrag, der Beschluss "sei aufzuheben und durch das Bundesgericht zu beurteilen";
dass bei Rechtsmitteln ans Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3, 489 E. 3.1);
dass der Antrag des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht genügt;
dass in einer Beschwerde gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nur gerügt werden kann, dieser verletze verfassungsmässige Rechte (Art. 98 BGG);
dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüfen kann, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird und der Beschwerdeführer klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegt, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2);
dass die vorliegende Beschwerde keinerlei Rügen enthält, die diesen Anforderungen genügen, dies namentlich auch soweit darin geltend gemacht wird, die Klage der Beschwerdegegnerin sei verspätet erhoben worden, zumal eine solche nach Art. 85a Abs. 1 SchKG jederzeit erhoben werden kann;
dass aus den dargelegten Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Widmer