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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_113/2009
Urteil vom 16. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer,
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Besitzesschutz).
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 17. Juni 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 17. Juni 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass Verfassungsbeschwerden - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - innert der Frist von 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass ausserdem in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, die Gerichtsferien nicht gelten (Art. 46 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer das obergerichtliche Urteil vom 17. Juni 2009 am 3. Juli 2009 in Empfang genommen hat,
dass somit die erst am 17. August 2009 bei der Post aufgegebene Verfassungsbeschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die vorliegende Eingabe diesen Begründungsanforderungen in keiner Weise genügen würde,
dass somit auf die - verspätete und offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann