Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_100/2009
Urteil vom 17. September 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Anordnung einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. September 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdegegner im angefochtenen Urteil vom 9. Januar 2008 u.a. der versuchten Tötung und des Raufhandels schuldig und bestrafte ihn im Sinne einer Gesamtstrafe mit 11 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe. Massnahmen ordnete es keine an. Mit Zirkulationsbeschluss vom 28. August 2009 hob das Kassationsgericht des Kantons Zürich den angefochtenen Entscheid in Gutheissung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdegegners auf. Damit ist das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens vor Bundesgericht dahingefallen. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Erledigung des Verfahrens in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2009 keine Einwände erhoben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Arquint Hill