Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_4/2009
Urteil vom 17. September 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
Parteien
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. Oktober 2008.
Sachverhalt:
A.
Die am 16. Oktober 1941 geborene M.________ war seit 1. Juli 1989 bei der N._________ AG als Ausrüsterin angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 4. März 2004 auf dem Nachhauseweg von zwei Männern überfallen und ihr die Tasche geraubt wurde. Sie erlitt dabei eine subcapitale Humerusfraktur, die am 18. März 2004 im Spital X.________ operiert wurde. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab 16. August 2004 nahm die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit zu 50 % wieder auf (Abklärungsbericht der SUVA vom 7. September 2004; Arztbericht des Dr. med. H.________, Co-Chefarzt Chirurgie, Spital X.________ vom 21. Juni 2004). Per 31. Oktober 2004 wurde sie pensioniert. Sie befand sich in Behandlung bei Dr. med. W.________, FMH Innere Medizin, welcher im Zwischenbericht vom 11. November 2004 ab 1. November 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % festhielt. Am 11. Juli 2006 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt. In der Folge sprach die SUVA der Versicherten mit Verfügung vom 25. Juli 2006 eine Integritätsentschädigung von 10 % zu und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. März 2007 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober 2008 ab.
C.
Die Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Im Einspracheentscheid, bestätigt durch den vorinstanzlichen Entscheid, werden die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Nach Würdigung der medizinischen Akten gelangte das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2004 in ihrer angestammten Tätigkeit als Ausrüsterin, die sie ab 16. August 2004 wieder zu 50 % ausübte, voll arbeitsfähig war, weshalb ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz stützte sich dabei u.a. auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 12. Juli 2006, worin festgestellt wurde, dass zwar noch eine leichte Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung in den oberen Bewegungssegmenten sowie belastungsabhängige Schmerzen beständen, die Beschwerdeführerin aber in der angestammten Tätigkeit trotz den genannten Restbeschwerden voll arbeitsfähig sei, bzw. ohne erfolgte Pensionierung wäre. Der Kreisarzt bezeichnete die vor der Pensionierung aufgeübte Tätigkeit der Versicherten im Vergleich zum Zumutbarkeitsprofil als ideal. Dessen Beurteilung deckt sich, wie die Vorinstanz richtig erwog, mit der (echtzeitlichen) Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. W.________ im Zwischenbericht vom 11. November 2004, welcher nach starker Besserung des Befundes unter Physiotherapie die Behandlung als im Prinzip abgeschlossen bezeichnete, den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit auf den 1. November 2004 festlegte und die Arbeitsunfähigkeit ab 1. November 2004 mit 0 % bezifferte. Inwiefern diesem Bericht des Dr. med. W.________, der sich explizit zur Arbeitsunfähigkeit ab 1. November 2004 geäussert hat, keine selbständige Bedeutung zukommt, wie geltend gemacht wird, ist nicht nachvollziehbar. Mit der Vorinstanz ist anhand der Akten jedenfalls nicht zu erkennen, dass diese Meinungsäusserung im Hinblick auf die per 31. Oktober 2004 "ohnehin" erfolgende Pensionierung erging.
3.2 Auch die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen zu keinem andern Ergebnis zu führen. Insbesondere lässt sich aus BGE 134 V 392 nichts für den vorliegenden Fall ableiten. Es trifft zwar zu, dass gemäss diesem höchstrichterlichen Entscheid der Anspruch auf eine Invalidenrente einer Person, die vor Erreichen des AHV-Rentenalters verunfallt ist, auch noch nach der Pensionierung begründet werden kann (E. 6), allerdings setzt dies voraus, dass nach Abschluss der Heilbehandlung tatsächlich eine rentenbegründende Invalidität besteht, was vorliegend nicht der Fall ist. Aufgrund der Akten ist entgegen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie ohne Pensionierung, die unbestrittenermassen per 31. Oktober 2004 erfolgte, ab 1. November 2004 weiterhin in ihrer angestammten Tätigkeit gearbeitet hätte, zumal sie diese Tätigkeit nach dem Unfall bereits zu 50 % weitergeführt hat. Die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung steht dem in keiner Weise entgegen, vielmehr wird darin diese Tätigkeit als mit den heutigen Befunden und Einschränkungen vollumfänglich möglich und geradezu ideal bezeichnet. Dass die Versicherte im Zeitpunkt der kreisärztlichen Beurteilung vom 12. Juli 2006 und bei Erlass des Einspracheentscheides vom 9. März 2007 nicht mehr in arbeitsvertraglicher Beziehung zum seinerzeitigen Arbeitgeber stand, wie geltend gemacht wird, ist vorliegend ohne Belang, sind doch die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend (BGE 129 V 222). Eine nachträgliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist weder geltend gemacht noch aufgrund der Akten erstellt. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. September 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Weber Peter