Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_493/2009
Urteil vom 18. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
P.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilfsmittel),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1947 geborene P.________ litt seit Geburt an grünem Star beidseits. Mit acht Jahren erblindete er vollständig. P.________ studierte Rechtswissenschaften und erwarb den Doktor der Rechte. Danach arbeitete er als selbständiger Anwalt. Seit September 1992 bezog P.________ Hilfsmittel der Invalidenversicherung, elektronische Lese- und Schreibgeräte (Braillezeile und Braille Lite) sowie verschiedene blindenspezifische EDV-Hilfsmittel, u.a. Scanner und Sprachausgabe. Ebenfalls wurden ihm ab 1. Januar 1998 unter dem Titel Dienstleistungen Dritter Vorlesestunden vergütet. Am 30. Mai 1997, 28. Januar/6. Juni 2000 und 10. August 2004 verfügte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Übernahme der Kosten für die Übertragung verschiedener Gesetze (u.a. SchKG, ZGB, OR Allgemeiner Teil sowie StGB Besonderer Teil) von der Normalschrift in die Blindenschrift.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 stellte P.________ ein weiteres Gesuch um Übernahme der Kosten für die Übertragung von fünf Gesetzestexten in die Blindenschrift in der Höhe von insgesamt Fr. 53'655.60 gemäss Offerte der Schweizerischen Bibliothek für Blinde und Sehbehinderte. Nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherungen und Durchführung des Vorbescheidsverfahrens lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 das Leistungsbegehren ab.
B.
Die Beschwerde des P.________ mit dem Antrag auf Übernahme der Kosten der Übertragung von Gesetzestexten in Blindenschrift durch die Invalidenversicherung wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (unter Berücksichtigung eines vom Versicherten eingereichten Gutachtens des Bildungs-Hilfsmittelzentrums für Blinde und Sehbehinderte Menschen) mit Entscheid vom 24. März 2009 ab.
C.
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 24. März 2009 sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die Übertragung/Zurverfügungstellung von Gesetzestexten in Blindenschrift zu gewähren sowie die Gutachterkosten in der Höhe von 800 Euro zu übernehmen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann unter Berücksichtigung der den Parteien obliegenden Begründungs- resp. Rügepflicht eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254; Urteile 9C_867/2008 vom 6. April 2009 E. 3 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 1).
2.
2.1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat resp. vom Eidgenössischen Departement des Innern aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG und Art. 14 IVV).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 der vom Departement erlassenen Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur, wenn diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.
Blinden und hochgradig Sehschwachen können leihweise Abspielgeräte für Tonträger abgegeben werden, sofern sie bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich invaliditätsbedingt notwendig sind (Ziff. 11.05* HVI-Anhang). Weiter gelten als Hilfsmittel am Arbeitsplatz u.a. invaliditätsbedingte Arbeitsgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen (Ziff. 13.01* HVI-Anhang).
2.3 Nach Art. 9 Abs. 1 lit. b HVI (in Verbindung mit Art. 14 lit. c IVV) hat der Versicherte Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen invaliditätsbedingten Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels notwendig sind, namentlich um den Beruf auszuüben. Solche Dienstleistungen Dritter dürfen ihrem Wesen nach nicht über den blossen Hilfscharakter des Gegenstandes hinausgehen, an dessen Stelle sie zugesprochen werden (BGE 112 V 11 E. 1b S. 15). Nicht vergütet werden daher Arbeitsleistungen, die Dritte in Ausübung einer Erwerbstätigkeit anstelle des oder der Behinderten erbringen (Rz. 1040 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung; vgl. auch BGE 96 V 84 E. 2 S. 84).
3.
Gemäss Vorinstanz findet sich keine Rechtsgrundlage im IVG, auf welche sich der streitige Anspruch auf Abgabe von Gesetzestexten in Blindenschrift durch die Invalidenversicherung stützen könnte. Der Gesetzestext in Brailleschrift stelle für den Versicherten kein Hilfsmittel dar. Er ersetze ihm nicht eine Funktion des Körpers, sondern diene als Arbeitsgrundlage für die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit, wie dies auch bei sehenden Rechtsanwälten der Fall sei. Aus diesem Grund könne auch die Übertragung von Texten in der Normalschrift oder Schwarzschrift in die Punkteschrift als solche nicht als Dienstleistung Dritter nach Art. 9 Abs. 1 lit. b HVI gelten. Die entsprechenden Kosten stellten auch nicht behinderungsbedingte Mehrkosten im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG dar. Schliesslich stehe den Kosten der konkret beantragten Abgabe von fünf Gesetzen in Blindenschrift durch die Invalidenversicherung von Fr. 53'655.60 kein entsprechender Gegenwert gegenüber (Art. 8 IVG). Dem Versicherten seien bis 31. Oktober 2012 unter dem Titel Dienstleistungen Dritter monatlich Fr. 1583.- für Vorlesedienste zugesprochen worden. Damit sei eine ordentliche Stundenzahl abgegolten, während der eine Hilfsperson aus den fraglichen Gesetzen vorlesen und auch auf den systematischen Aufbau des Gesetzes und die Textgestaltung hinweisen könne.
4.
Der Beschwerdeführer wirft dem kantonalen Gericht vor, es habe die Problematik des vorliegenden Falles nicht unter dem zentralen Aspekt und dem alles überragenden Grundsatz «Eingliederung vor Rente» betrachtet. Gesetzestexte in Blindenschrift stellten ein absolut notwendiges Hilfsmittel, ein unverzichtbares Arbeitsinstrument für jeden sehbehinderten oder blinden Juristen dar, ohne die er seine Tätigkeit gar nicht ausüben könne. Das Gesetz spreche denn auch in Art. 21 Abs. 1 IVG ausdrücklich von jenen Hilfsmitteln, denen der Versicherte «für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich» benötige. Bei den gängigen Gesetzestexten in Brailleschrift handle es sich um ein invaliditätsbedingtes Arbeitsgerät im Sinne von Ziff. 13.01* HVI-Anhang. Unter diese Kategorie fielen gemäss Rz. 13.01.1* KHMI alle Hilfsmittel, welche die Tätigkeit der versicherten Person erleichtern oder ermöglichen und deren Anschaffungskosten nicht geringfügig sind. Bereits mit Verfügung vom 10. August 2004 sei die Übertragung u.a. von OR, ATSG und UVG in die Blindenschrift kostengutsprachemässig genehmigt worden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, aus Gründen der Rechtsgleichheit rechtfertige sich die Abgabe von Gesetzen in Brailleschrift an Blinde und stark sehbehinderte Juristen zu Lasten der Invalidenversicherung, «damit die ohnehin Benachteiligten einigermassen gleiche Spiesse wie die sehenden Juristen zur Verfügung haben».
5.
5.1 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Verordnungsgeber ist nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider für eine optimale Eingliederung bedürfte, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Er kann eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BGE 133 V 511 E. 4.3 S. 513), da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI-Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten (BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14 mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 9, I 198/03 E. 4.2). Das Fehlen eines bestimmten Behelfs in der Hilfsmittelliste rechtfertigt in der Regel nur bei einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), des Gebots der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) oder des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) ein Eingreifen des Sozialversicherungsgerichts in einem konkreten Fall (BGE 131 V 9 E. 3.4.3 S. 15).
5.2
5.2.1 Weder der auch im Hilfsmittelbereich geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. BGE 117 V 71 E. 3c/cc S. 84) noch die Tatsache, dass das Gesetz notwendige und unverzichtbare Arbeitsgrundlage im Rahmen der Rechtsanwendung bildet, vermögen einen Anspruch auf Abgabe von Gesetzestexten in Brailleschrift an blinde oder hochgradig sehbehinderte Juristen, insbesondere praktizierende Rechtsanwälte durch die Invalidenversicherung zu begründen. Die Textausgaben in Blindenschrift erleichtern zwar die Arbeit, indem es dem Betroffenen möglich ist, allein ohne weitere Hilfen durch Abtasten der Punktschriftzeichen Gesetze zu lesen. Dies entspricht der Zielsetzung des IVG, was indessen nicht genügt, um einen Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung auf Abgabe von in Brailleschrift übertragenen Gesetzestexten ableiten. Der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» besagt im Übrigen nur, dass erst nach Durchführung zumutbarer Eingliederungsmassnahmen, wozu auch die Abgabe von Hilfsmitteln gehört, einschliesslich Vorkehren der Selbsteingliederung (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28; vgl. auch BGE 133 V 511 E. 4.2 S. 512) der Anspruch auf eine Rente entstehen kann (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). Daraus ergibt sich nichts für die hier zur Diskussion stehende Frage.
5.2.2
5.2.2.1 Unter einem Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 IVG ist ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 9 E. 3.3 S. 13 mit Hinweis). In Blindenschrift übertragene Gesetzestexte fallen nicht unter diese Begriffsumschreibung. Invaliditätsbedingte Arbeitsgeräte für Blinde und hochgradig Sehschwache im Sinne von Ziff. 13.01* HVI-Anhang im Besonderen stellen u.a. die Braillezeile (vgl. Rz. 13.01.4* KHMI) sowie die Braille Lite dar. Die Braillezeile ist ein Ausgabegerät für Computer. Sie stellt die Zeichen der Normalschrift (Buchstaben, Satzzeichen, Ziffern), die sich auf dem Bildschirm befinden, in Punktschrift dar (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Braillezeile). Dies ermöglicht blinden und hochgradig sehschwachen Juristen namentlich, die auf dem Internet abrufbaren aktuellen Versionen der Gesetze von Bund und Kantonen zu lesen. Die Braille Lite ist eine Art elektronisches Notizbuch, konzipiert für den mobilen Einsatz (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 144/98 vom 29. Januar 2001 E. 1 und 2a). Solche Geräte sind auch dem Beschwerdeführer (leihweise) abgegeben worden.
5.2.2.2 Gesetzestexte können schwerlich unter den Begriff der Arbeitsgeräte im Sinne von Ziff. 13.01* HVI-Anhang subsumiert werden (frz.: «instruments de travail», ital.: «strumenti di lavoro»). Zwar kann ein von Normalschrift in Punktschrift übertragener (beliebiger) Text bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen als invaliditätsbedingt bezeichnet werden. Dies genügt indessen nicht, um Gesetzestexte in Blindenschrift unter diese Hilfsmittelkategorie zu subsumieren. Ihr Gebrauch ersetzt nicht den Ausfall von Teilen des menschlichen Körpers. Der Ausfall des Sehvermögens (visuelles Erkennen und Wahrnehmen) bei Blinden und hochgradig Sehschwachen kann (nur) auf akustischem Weg (Hören) und/oder mit Hilfe des Tastsinnes kompensiert werden. Hilfsmittel mit Bezug auf das Lesen von in Normalschrift geschriebener Texte sind somit Geräte, welche einen allenfalls auf dem Bildschirm visualisierten Text vorlesen oder Zeichen für Zeichen in mit den Fingerkuppen abtastbare Punktschrift übertragen. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Möglichkeit, selbständig ohne irgendwelche Hilfen und zu jeder Zeit Gesetzestexte durchzusehen und die einzelnen Bestimmungen im Gesamtzusammenhang zu überblicken, geht über den Hilfscharakter eines Hilfsmittels, wie er insbesondere in der Umschreibung dieses Begriffs zum Ausdruck kommt, hinaus.
5.2.2.3 Aufgrund der flächigen Darstellung auf Blindenschriftpapier sind blinde und hochgradig sehschwache Juristen in der Lage, die Struktur (Aufbau und Systematik) von in Punktschrift übertragenen Gesetzen zu erkennen. Dies bedeutet insbesondere bei der Gesetzesinterpretation zwar einen Vorteil gegenüber der Braillezeile mit ihrer einzeiligen Darbietungsform, wie in der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme des Bildungs-Hilfsmittelzentrums für blinde und sehbehinderte Menschen vom 25. November 2008 ausführlich dargelegt wird. Dasselbe gilt auch in Bezug auf das Vorlesen des Textes mit Hilfe von elektronischen Geräten oder durch Personen, was dem Beschwerdeführer ebenfalls unter dem Titel Dienstleistung Dritter im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b HVI (E. 2.2) für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Oktober 2012 zugesprochen wurde. Nach einem allgemein für Eingliederungsmassnahmen geltenden Grundsatz besteht indessen Anspruch auf Hilfsmittel in der Regel nur soweit erforderlich und nur in einfacher und zweckmässiger, nicht aber in der nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Ausführung (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 134 I 109 E. 3 S. 107; 131 V 9 E. 3.6.1 S. 19 mit Hinweisen).
Die vorinstanzliche Auffassung, es bestehe keine gesetzliche Grundlage, auf welche sich der streitige Anspruch auf Abgabe von Gesetzestexten in Blindenschrift durch die Invalidenversicherung stützen lasse, verletzt kein Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG).
5.3 Rechtsungleiche Behandlung ist gegeben, wenn der Verordnungsgeber sich aufdrängende Unterscheidungen unterlässt oder aber Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Dies ist der Fall, wenn mit der Nichtaufnahme eines bestimmten Behelfs in die Hilfsmittelliste sachlich unbegründete Unterscheidungen getroffen oder sonstwie unhaltbare, nicht auf ernsthaften Gründen beruhende Kriterien aufgestellt wurden (BGE 131 V 9 E. 3.4.3 S. 15 mit Hinweisen). Eine Ungleichbehandlung kann nicht damit begründet werden, blinde und hochgradig sehbehinderte Juristen seien gegenüber Gesunden in sonst beruflich vergleichbarer Lage ohnehin und noch mehr benachteiligt, wenn ihnen nicht die Gesetzestexte in Brailleschrift durch die Invalidenversicherung abgegeben werden. Dies gilt umso mehr, als entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht gesagt werden kann, den Betroffenen bleibe sonst die notwendige Zugänglichmachung von Gesetzestexten verwehrt. Daran ändert der Hinweis auf die Situation in Deutschland, wo offenbar die Gesetzestexte in Blindenschrift übertragen und den sehbehinderten und blinden Juristen kostenlos als Arbeitsmittel abgegeben werden, nichts. Eine Diskriminierung sodann liegt nicht schon vor, wenn der Staat nicht jegliche schicksalsbedingte Benachteiligung vollständig ausgleicht im Bestreben um Herstellung einer umfassenden faktischen Gleichheit. Dies gilt namentlich im Bereich der bundessozialversicherungsrechtlichen Leistungsverwaltung. In Bezug darauf, dass die Gesetzestexte lediglich in Normalschrift in den drei Amtssprachen (Deutsch, Französisch und Italienisch) und nicht auch in Brailleschrift gedruckt werden, ist Art. 8 Abs. 4 BV einschlägig. Nach dieser Bestimmung sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. Dieser Gesetzgebungsauftrag enthält indessen keine unmittelbaren justiziablen Ansprüche (BGE 134 I 105 E. 5 S. 108 f.).
6.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, ein Jurist müsse sich stets auf dem Laufenden halten und insbesondere die neuen Gesetze, welche immer mehr und häufiger revidiert würden, sich zu Gemüte führen, um am Ball bleiben zu können. Diese Weiterbildung mit neuen Gesetzestexten gehöre zu den Eingliederungskosten und sei nach der klaren Vorschrift des Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichzustellen.
Die Befassung mit neuen und geänderten Gesetzen ist eng verbunden mit der anwaltlichen Tätigkeit als solcher, ja stellt ein Wesensmerkmal dieses Berufes dar, was die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG von vornherein ausschliesst (Urteil 9C_615/2007 vom 23. Januar 2008 E. 4.2). Anders kann es sich allenfalls in Bezug auf den Erwerb des Rechtsanwaltspatents verhalten (vgl. ZAK 1977 S. 325, I 457/76).
7.
Die Vorinstanz hat einen Anspruch auf Abgabe von fünf Gesetzestexten in Blindenschrift durch die Invalidenversicherung unter dem Titel des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes bei unrichtigen behördlichen Auskünften (vgl. dazu BGE 127 I 31 E. 3a S. 36; 121 V 65 E. 2a und b S. 66 f.; Urteil 9C_1005/2008 vom 5. März 2009 E. 2) verneint. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dies Bundesrecht verletzt.
8.
Die beantragte Übernahme der Kosten des vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zur Stützung seines Standpunktes eingereichten Gutachtens durch die IV-Stelle scheitert daran, dass der Verwaltung keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden kann (Art. 43 Abs. 1 ATSG; RKUV 2005 Nr. U 547 S. 221, U 85/04 E. 2.1).
9.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt Bundesrecht nicht.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. September 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler